TE OGH 2002/12/4 13Os126/02

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Augusta O***** wegen des teils im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2002, GZ 062 Hv 35/02y-137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Augusta O***** wegen des teils im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2002, GZ 062 Hv 35/02y-137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Augusta O***** wurde des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB schuldig erkannt.Augusta O***** wurde des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der im § 28 Abs 2 SMG genannten Menge übersteigenden Quantum gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem sieDanach hat sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 28, Absatz 2, SMG genannten Menge übersteigenden Quantum gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem sie

1. in der Zeit Anfang September 2001 bis Anfang November 2001 nicht mehr näher feststellbare Mengen Heroin und Kokain im Bereich von jeweils mehreren Kilogramm an Unbekannte verkaufte,

2. am 8. November 2001 198 Gramm Heroin und 488 Gramm Kokain (jeweils netto) einem Unbekannten zu übergeben versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3,, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Formalrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil im Schuldspruchfaktum 1 der Tatzeitraum mit "Anfang September 2001 bis Anfang November 2001" bloß ungefähr abgegrenzt werde, die bezughabenden Mengen Heroin und Kokain durch die Bezeichnung "im Bereich von jeweils mehreren Kilogramm" "praktisch völlig offen gelassen" werden und durch die Feststellung des Verkaufs an Unbekannte auch "eine Abgrenzung auf Grund der Geschäftspartner der Angeklagten ausgeschlossen" werde. Somit würden bei in Zukunft aus weiteren polizeilichen Ermittlungen hervorgehende konkrete Suchtgiftverkäufe der Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zur weiteren Anklageerhebungen und Verurteilungen führen.Die Formalrüge (Ziffer 3,) behauptet einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil im Schuldspruchfaktum 1 der Tatzeitraum mit "Anfang September 2001 bis Anfang November 2001" bloß ungefähr abgegrenzt werde, die bezughabenden Mengen Heroin und Kokain durch die Bezeichnung "im Bereich von jeweils mehreren Kilogramm" "praktisch völlig offen gelassen" werden und durch die Feststellung des Verkaufs an Unbekannte auch "eine Abgrenzung auf Grund der Geschäftspartner der Angeklagten ausgeschlossen" werde. Somit würden bei in Zukunft aus weiteren polizeilichen Ermittlungen hervorgehende konkrete Suchtgiftverkäufe der Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zur weiteren Anklageerhebungen und Verurteilungen führen.

Der Vorwurf geht ins Leere. Durch die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung ist die Tat durchaus hinlänglich - im Einzelnen zwar nicht näher bestimmt - aber ausreichend (verwechslungsfrei) individualisiert. Im genannten Tatzeitraum begangene gleichartige Taten sind umfasst und somit, weitere Verurteilungen hiefür ausschließend ("ne bis in idem"), abgegolten.

Die Mängelrüge (Z 5) bringt vor, dass sich die Feststellung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge von Kokain und Heroin "im Bereich einiger Kilogramm" aus dem Bezug von 1,5 Kilogramm Heroin (und der Weitergabe) von einem Schwarzafrikaner und aus einer für sie bestimmten Suchtgiftmenge von 800 Gramm Kokain (aus einer sichergestellten Gesamtmenge von 3,1 Kilogramm bei Johannes S***** in Passau) nicht ableiten lasse.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt vor, dass sich die Feststellung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge von Kokain und Heroin "im Bereich einiger Kilogramm" aus dem Bezug von 1,5 Kilogramm Heroin (und der Weitergabe) von einem Schwarzafrikaner und aus einer für sie bestimmten Suchtgiftmenge von 800 Gramm Kokain (aus einer sichergestellten Gesamtmenge von 3,1 Kilogramm bei Johannes S***** in Passau) nicht ableiten lasse.

Mit diesem Vorbringen wird indes eine entscheidende Tatsache nicht berührt, weil bereits durch die unbestrittene Feststellung der Weitergabe von 1,5 Kilogramm Heroin in der unbekämpft festgestellten Qualität (US 6) das Fünfundzwanzigfache der großen Suchtgiftmenge bei weitem übertroffen wird (wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Berufungsgericht an Feststellungen, die keine entscheidende Tatsache betreffen, nicht gebunden ist).

Die Beschwerde wendet sich weiter gegen die Konstatierung gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Tatbegehung als unvollständig und offenbar unzureichend begründet, zeigt jedoch keine Begründungsmängel auf, sondern trachtet unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint zum Faktum 2., es seien hinsichtlich der dort bezeichneten, bei der Angeklagten sichergestellten Suchtgiftmengen keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass diese ihren Inverkehrsetzungsentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB betätigt hätte; Faktum 2. wäre daher nicht als versuchte qualifizierte Inverkehrsetzung von Suchtgift, sondern als Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG zu beurteilen gewesen. Die Beschwerde lässt jedoch prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen US 2 und 4 oben, mit welchen unmissverständlich - was die Rüge jedoch übersieht - Handlungen zwecks umgehender Suchtgiftweitergabe zum Ausdruck gebracht werden.Die Beschwerde wendet sich weiter gegen die Konstatierung gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Tatbegehung als unvollständig und offenbar unzureichend begründet, zeigt jedoch keine Begründungsmängel auf, sondern trachtet unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint zum Faktum 2., es seien hinsichtlich der dort bezeichneten, bei der Angeklagten sichergestellten Suchtgiftmengen keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass diese ihren Inverkehrsetzungsentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB betätigt hätte; Faktum 2. wäre daher nicht als versuchte qualifizierte Inverkehrsetzung von Suchtgift, sondern als Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu beurteilen gewesen. Die Beschwerde lässt jedoch prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen US 2 und 4 oben, mit welchen unmissverständlich - was die Rüge jedoch übersieht - Handlungen zwecks umgehender Suchtgiftweitergabe zum Ausdruck gebracht werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67905 13Os126.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00126.02.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20021204_OGH0002_0130OS00126_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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