TE OGH 2002/12/5 12Os116/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** und Ovidiu D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ovidiu D***** sowie über die Berufung des Angeklagten Markus B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2002, GZ 5 Hv 1088/01v-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** und Ovidiu D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ovidiu D***** sowie über die Berufung des Angeklagten Markus B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2002, GZ 5 Hv 1088/01v-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ovidiu D***** auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Ovidiu D***** auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus B***** und Ovidiu D***** wurden des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 24. Februar 2001 bis 23. April 2001 in Graz bzw in Spanien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, namentlich nicht bekannten Personen als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte diverser Geschäfte in Spanien unter der Vorgabe zahlungsfähige Kunden sowie berechtigte Kreditkartennehmer zu sein, unter Verwendung von gefälschten ("geklonten") Kreditkarten zur Ausfolgung von Waren in einem den Betrag von 500.000 S übersteigenden Gesamtwert verleitet bzw daran in der Form mitgewirkt hatten, dass Markus B*****, der in seiner Eigenschaft als Rezeptionist des Hotels W***** mittels eines von Ovidiu D***** zur Verfügung gestellten Gerätes ("KAG") zahlreiche Kreditkarten der Gäste des Hotels ohne deren Wissen kopiert und diese Daten an Ovidiu D***** übergeben hatte, der damit die für die Einkäufe verwendeten Kreditkartenduplikate hergestellt hatte oder herstellen hatte lassen, wodurch Berechtigten der VISA Austria ein Schaden in der Höhe von zumindest 906.402,33 S, der EUROPAY Austria ein Schaden in der Höhe von zumindest 572.374,66 S, der American Express ein Schaden in der Höhe von zumindest 319.458,07 S und der Air Plus ein Schaden in der Höhe von zumindest 79.861,80 am Vermögen entstanden war.Markus B***** und Ovidiu D***** wurden des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 24. Februar 2001 bis 23. April 2001 in Graz bzw in Spanien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, namentlich nicht bekannten Personen als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte diverser Geschäfte in Spanien unter der Vorgabe zahlungsfähige Kunden sowie berechtigte Kreditkartennehmer zu sein, unter Verwendung von gefälschten ("geklonten") Kreditkarten zur Ausfolgung von Waren in einem den Betrag von 500.000 S übersteigenden Gesamtwert verleitet bzw daran in der Form mitgewirkt hatten, dass Markus B*****, der in seiner Eigenschaft als Rezeptionist des Hotels W***** mittels eines von Ovidiu D***** zur Verfügung gestellten Gerätes ("KAG") zahlreiche Kreditkarten der Gäste des Hotels ohne deren Wissen kopiert und diese Daten an Ovidiu D***** übergeben hatte, der damit die für die Einkäufe verwendeten Kreditkartenduplikate hergestellt hatte oder herstellen hatte lassen, wodurch Berechtigten der VISA Austria ein Schaden in der Höhe von zumindest 906.402,33 S, der EUROPAY Austria ein Schaden in der Höhe von zumindest 572.374,66 S, der American Express ein Schaden in der Höhe von zumindest 319.458,07 S und der Air Plus ein Schaden in der Höhe von zumindest 79.861,80 am Vermögen entstanden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein von Ovidiu D***** aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie bekämpft vielmehr unter isolierter Hervorhebung zahlreicher einzelner Verfahrensergebnisse in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12 bis 24), die sich insbesondere auf ein umfassendes, auch den Beschwerdeführer belastendes Geständnis des Mitangeklagten Markus B***** stützt.Die dagegen allein von Ovidiu D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie bekämpft vielmehr unter isolierter Hervorhebung zahlreicher einzelner Verfahrensergebnisse in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12 bis 24), die sich insbesondere auf ein umfassendes, auch den Beschwerdeführer belastendes Geständnis des Mitangeklagten Markus B***** stützt.

Dass jener den Nichtigkeitswerber vorerst - sei es aus Irrtum oder in dem Versuch, diesen zu decken (S 155/III) - mit einem falschen Zunamen titulierte, kann auf sich beruhen, hat Markus B***** doch den Beschwerdeführer schon eingangs anhand eines Fotos identifiziert und in der Folge ständig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seinem "Didi" genannten Mittäter um Ovidiu D***** handelte (vgl auch Aussage des erhebenden Gendarmeriebeamten Herbert E***** S 178f/III). Dass es bereits vor den Taten der Angeklagten zu zwei Manipulationen betreffend Kreditkarten von Kunden des Hotels W***** gekommen war, gibt angesichts des Umstandes, dass derartige Vorgänge sogar Gegenstand einer Erörterung bei einem Treffen der Rezeptionistenvereinigung, sohin durchaus gängig waren (S 173/III), für die Beweiswürdigung ebensowenig her, wie die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe sich als Tennislehrer bislang wohlverhalten, während Markus B***** seinem Arbeitgeber bereits negativ aufgefallen war.Dass jener den Nichtigkeitswerber vorerst - sei es aus Irrtum oder in dem Versuch, diesen zu decken (S 155/III) - mit einem falschen Zunamen titulierte, kann auf sich beruhen, hat Markus B***** doch den Beschwerdeführer schon eingangs anhand eines Fotos identifiziert und in der Folge ständig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seinem "Didi" genannten Mittäter um Ovidiu D***** handelte vergleiche auch Aussage des erhebenden Gendarmeriebeamten Herbert E***** S 178f/III). Dass es bereits vor den Taten der Angeklagten zu zwei Manipulationen betreffend Kreditkarten von Kunden des Hotels W***** gekommen war, gibt angesichts des Umstandes, dass derartige Vorgänge sogar Gegenstand einer Erörterung bei einem Treffen der Rezeptionistenvereinigung, sohin durchaus gängig waren (S 173/III), für die Beweiswürdigung ebensowenig her, wie die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe sich als Tennislehrer bislang wohlverhalten, während Markus B***** seinem Arbeitgeber bereits negativ aufgefallen war.

Dem Umstand, dass Ovidiu D***** nur während eines Teiles des Tatzeitraumes in Spanien weilte, kommt angesichts der Konstatierung, dass die Kreditkartenduplikate auch von namentlich nicht bekannten Mittätern zu Einkäufen verwendet wurden (US 11), keine Relevanz zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz gegen ihn bereits laufender Erhebungen freiwillig nach Österreich begab, bzw für die Frage ob es zu Ostern zu einem Treffen der Angeklagten in Graz kam.

Dass bei Ovidiu D***** mehrere in Spanien gekaufte Ledergürtel vorgefunden wurden, wurde vom Erstgericht - nach den Verfahrensergebnissen mängelfrei - einem konkreten Einkauf zugeordnet (US 11).

Richtig ist, dass sich Markus B***** nach eigener Darstellung einen Beuteanteil per Post - von wem immer - übermitteln ließ; er erklärte dies jedoch tragfähig damit, er habe die Sachen nicht über die Grenze bringen wollen (S 151f/III), weshalb sich daraus - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ableiten lassen. Wie die gefälschten Daten von Markus B***** an Ovidiu D***** übermittelt wurden, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe nur deshalb über mehrere ihm zuzuordnende, teils ausländische Telefonnummern verfügt, weil er sich für Urlaub bzw Jagd interessierte, haben die Tatrichter mit denklogisch einwandfreier und demzufolge nachvollziehbarer Begründung verworfen (US 12f). Ihre Überzeugung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Lokal "T*****" gründeten sie auf die Aussage der als unbeteiligt bezeichneten Zeugin Vlasta R***** (S 160f/III; US 18f). Hinweise auf eine von Markus B***** ausgegangene Beweisanregung zur Ausforschung des Busfahrers, von dem er, gleichwohl ob am 22. oder 24. Februar 2001, das Kartenabzugsgerät übernommen hatte, sowie auf Widersprüche in den Angaben des Genannten in Bezug auf dessen Beuteanteil sind zur Klärung der Schuldfrage ebenso irrelevant wie jene auf andere potenzielle, im Rechtsmittel näher genannte (Mit-)Täter. Liefern sie doch keine tragfähige, erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichter weckende Grundlage für die Spekulation, Markus B***** habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wollen, um von anderen Mittätern abzulenken. Hinsichtlich der unterbliebenen Überprüfung, ob Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen mit jener des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen wären, legt er nicht dar, warum er an einer bezüglichen Antragstellung (etwa in Richtung der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) gehindert war (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480f).Richtig ist, dass sich Markus B***** nach eigener Darstellung einen Beuteanteil per Post - von wem immer - übermitteln ließ; er erklärte dies jedoch tragfähig damit, er habe die Sachen nicht über die Grenze bringen wollen (S 151f/III), weshalb sich daraus - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ableiten lassen. Wie die gefälschten Daten von Markus B***** an Ovidiu D***** übermittelt wurden, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe nur deshalb über mehrere ihm zuzuordnende, teils ausländische Telefonnummern verfügt, weil er sich für Urlaub bzw Jagd interessierte, haben die Tatrichter mit denklogisch einwandfreier und demzufolge nachvollziehbarer Begründung verworfen (US 12f). Ihre Überzeugung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Lokal "T*****" gründeten sie auf die Aussage der als unbeteiligt bezeichneten Zeugin Vlasta R***** (S 160f/III; US 18f). Hinweise auf eine von Markus B***** ausgegangene Beweisanregung zur Ausforschung des Busfahrers, von dem er, gleichwohl ob am 22. oder 24. Februar 2001, das Kartenabzugsgerät übernommen hatte, sowie auf Widersprüche in den Angaben des Genannten in Bezug auf dessen Beuteanteil sind zur Klärung der Schuldfrage ebenso irrelevant wie jene auf andere potenzielle, im Rechtsmittel näher genannte (Mit-)Täter. Liefern sie doch keine tragfähige, erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichter weckende Grundlage für die Spekulation, Markus B***** habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wollen, um von anderen Mittätern abzulenken. Hinsichtlich der unterbliebenen Überprüfung, ob Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen mit jener des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen wären, legt er nicht dar, warum er an einer bezüglichen Antragstellung (etwa in Richtung der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) gehindert war (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67898 12Os116.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00116.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00116_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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