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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E189 EGV Art189;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde
1. der Gemeinde H, 2. der Gemeinde G, 3. der Dr. Brigitte M und des Dr. Abdul M in G sowie 4. der B-KG in G, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.6/0391- I/5/2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit undatiertem, beim Landeshauptmann von Salzburg (im Folgenden: LH) am 15. November 2002 eingelangten Schreiben stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) unter Anschluss der Projektsunterlagen vom 14. November 2002 das "Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung" für die Entnahme von Thermalwasser aus der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306 im Rahmen eines Pumpversuches. Dazu führte die MP in diesem Schreiben aus, dass für das Bauvorhaben "Thermalwassererschließung L" zur Nutzung des Thermalwassers die Herstellung einer "tiefen Bohrung" und die Entnahme des Thermalwassers aus größerer Tiefe erforderlich seien. Vor einer dauerhaften Nutzung des Thermalwassers sollten in einem Pumpversuch die Ergiebigkeit des Thermalwasservorkommens und die möglichen Auswirkungen einer Entnahme untersucht werden. Die MP beantrage im Zusammenhang mit der Verordnung des LH vom 18. Oktober 1999 (LGBl. Nr. 102/1999) und den darin aufgezeigten rechtlichen Einschränkungen für Wassererschließungen in der Schutzzone III der G-Thermalquellen als Grundlage für die angestrebte Erschließung des Thermalwasservorkommens:
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"Die Herstellung einer lotrechten Thermalwasserbohrung mit einer voraussichtlichen Endteufe von 850 m.
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Die vorübergehende Wasserentnahme von 10 l/s zur Ausführung eines Pumpversuches über einen Zeitraum von vier Wochen zur Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung sowie das Schongebiet der G-Thermalquellen.
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Die vorübergehende Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach, begrenzt auf den Zeitraum des Pumpversuches."
Weiters führte die MP in diesem Schreiben aus, dass sie und vier andere Gemeinden seit einigen Jahren ein Erschließungskonzept verfolgten und dazu die ARGE Therme U (GmbH) gegründet worden sei, die die weitere Nutzung betreiben solle.
Der LH führte über dieses Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung am 5. Dezember 2002 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 stellten die MP und die genannte ARGE an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BM) einen Devolutionsantrag, worin sie vorbrachten, dass sie mit Antrag vom 14. November 2002 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Probebohrung und eines Pumpversuches auf dem vorgenannten Grundstück angesucht hätten, darüber ein ausführliches wasserrechtliches Verfahren unter Einbindung der erstbeschwerdeführenden und der zweitbeschwerdeführenden Partei (im Folgenden: beschwerdeführende Gemeinden) und 67 weiterer als Parteien auftretender natürlicher Personen und Rechtsträger stattgefunden habe, wobei seitens der antragstellenden Parteien mit Anbringen vom 12. November 2003 um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens gebeten worden sei. Mit Anbringen vom 25. April 2005 sei im Hinblick auf die Entwicklung im anhängigen Berufungsverfahren (gemeint: in dem Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des LH vom 10. Mai 2004, mit dem der genannten ARGE auf Grund deren Ansuchens vom 12. November 2003 die wasserrechtliche Bewilligung u.a. zur Herstellung einer 850 m tiefen Bohrung auf dem angeführten Grundstück und zur Entnahme von Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s erteilt worden war) beim BM gebeten worden, den Antrag (vom 14. November 2002) neuerlich in Behandlung zu nehmen. Bisher sei über den zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Probebohrung und den Pumpversuch in der Sache nicht entschieden worden, und es sei bereits im Zeitpunkt der Aussetzungsbitte im November 2003 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abgelaufen gewesen, weshalb gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. der Devolutionsantrag eingebracht werde. Dieser Antrag langte am 28. Juni 2005 beim BM ein.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 trug der BM dem LH auf, zu dem Antragsvorbringen der Devolutionswerber Stellung zu nehmen und auszuführen, warum binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG kein Bescheid ergangen sei.
In seinem Schreiben an den BM vom 11. Juli 2005 nahm der LH dahin Stellung, dass der Rechtsvertreter der MP mit Schreiben vom 25. April 2005 u.a. einen Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Probebohrung und eines Pumpversuches auf dem obgenannten Grundstück gestellt habe und dieser Antrag als unbegründet abgewiesen worden sei. Wie bereits aus der Begründung dieses Bescheides ersichtlich (der Gegenstandsakt liege bereits beim BM auf), sei diese Abweisung deshalb erfolgt, weil die Wasserentnahme selbst durch den LH bereits wasserrechtlich bewilligt worden sei und somit ein Probebetrieb als nicht mehr erforderlich bzw. sinnhaft erachtet werde. Es sei deshalb auch eine inhaltliche Entscheidung über den Probebetrieb nicht vorgesehen und würden in weiterer Zukunft diesbezüglich keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide) durch ihn erfolgen.
Der BM bestellte mit Bescheid vom 7. Juli 2005 Univ. Prof. Dr. G. zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fach der Hydrogeologie und hielt am 28. September 2005 auf dem Gebiet der MP und der erstbeschwerdeführenden Gemeinde einen Lokalaugenschein ab, woran (u.a.) der genannte nichtamtliche Sachverständige und der als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogene Dipl.-Ing. Dr. V. teilnahmen.
Mit Schreiben vom 15. November 2005, 6. Februar 2006 und 30. März 2006 wurden dem BM seitens der MP überarbeitete Projektsunterlagen übermittelt.
Mit als "Ergänzung des Devolutionsantrages" bezeichnetem Schriftsatz vom 31. März 2006, welcher am 6. April 2006 beim BM einlangte, übermittelten die MP und die genannte ARGE eine Letztfassung des Projektes mit dem Vorbringen, dass für die Dauer des Pumpversuches ein Zeitraum von vier Monaten zuzüglich der für den Aufbau und den Abbau der Anlagen erforderlichen Zeiträume, insgesamt also von einem Jahr, beantragt werde (dies unter Berücksichtigung etwaiger witterungsbedingter Verzögerungen). Die näheren Angaben zur Durchführung des Pumpversuches seien der beigeschlossenen Projektsbeschreibung des Sachverständigen Dr. B. vom 28. März 2002 zu entnehmen. Zu diesem Pumpversuch gehöre auch das neuerliche Verschließen des Pumploches. Die maximale Wasserentnahme im Verlauf des Pumpversuches betrage 10 l/s, und es werde das gewonnene Wasser in den T-bach abgeleitet.
In weiterer Folge beraumte der BM eine wasserrechtliche Verhandlung über den Bewilligungsantrag für den 17. Mai 2006 an.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 erhob eine Vielzahl von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, gegen das Projektsvorhaben der MP Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2006 behandelt wurden. In dieser Verhandlung erstatteten u.a. die vom BM beigezogenen Sachverständigen Befund und Gutachten und fand auch eine Erörterung der von den beschwerdeführenden Parteien für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Privatgutachten (der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H., Univ. Prof. Dr. S., Dr. J. und Dr. U.) statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM vom 14. Juli 2006 wurden unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 73 Abs. 2 AVG dem Devolutionsantrag der MP vom 27. Juni 2005 stattgegeben und der Devolutionsantrag der genannten ARGE vom 27. Juni 2005 als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt A. II. die von einer Reihe von (nicht mit den beschwerdeführenden Parteien identen) Personen mit dem genannten Schriftsatz vom 16. Mai 2006 erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen sowie die mit diesem Schriftsatz von den beschwerdeführenden Gemeinden erhobenen Einwendungen gemäß §§ 37 iVm 34 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 iVm Salzburger LGBl. Nr. 102/1999 wie auch gemäß § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 WRG 1959 jeweils als unzulässig zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt A.III. dieses Bescheides wurde der MP auf Grund der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, des Ergebnisses der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 17. Mai 2006 und 18. Mai 2006 und der in Spruchabschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Auflagen gemäß §§ 9, 10, 32, 38, 56, 105, 111 WRG 1959 und § 73 AVG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, nämlich
"a) eine Rotationskernbohrung auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306 (...( bis in eine maximale Tiefe von 850 m unter GOK bzw. 404 m ü.A. (absolute Höhe) herzustellen,
b) einen auf vier Monate zeitlich befristeten dreistufigen Pumpversuch durchzuführen,
c) maximal 10 l/s Wasser (Thermalwasser) aus der abgeteuften Bohrung während der gesamten Dauer des Pumpversuches zu entnehmen,
d) maximal 10 l/s Wasser (Thermalwasser) in den T-bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches einzuleiten
und
e) alle für die genannten Maßnahmen notwendigen Anlagen zu errichten und zu betreiben."
Ferner wurden unter diesem Spruchpunkt gemäß § 13 WRG 1959 Art und Maß der Wasserbenutzung wie folgt festgelegt:
"Entnahme von Wasser (Thermalwasser) im Ausmaß von maximal 10 l/s aus der auf Grundstück Nr. 1306 (...( abgeteuften Bohrung.
Einleitung des aus der Bohrung entnommenen Wassers (Thermalwasser) im Ausmaß von maximal 10 l/s in den T-bach."
und die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihrer fremden Rechte gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt A.IV. wurde den Einwendungen der österreichischen Bundesforste AG im Hinblick auf allfällige Schäden am Fischbestand des T-baches stattgegeben und ihnen eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen, wobei eine Entschädigung in der ziffernmäßigen Höhe nach einer kostenmäßigen Entscheidung mit Nachtragsbescheid vorbehalten wurde, unter Spruchpunkt A.V. eine Baubeginnsfrist und Fertigstellungsfrist gesetzt, unter Spruchpunkt A.VI. zur Überwachung der Bauausführung ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt und beauftragt, die sach- und vorschriftsgemäße Ausführung der gegenständlichen Bohrung und der einschlägigen Bedingungen (Auflagen) des Bewilligungsbescheides zu überprüfen, sowie unter Spruchpunkt A.VII. gemäß § 77 AVG die Entrichtung von Kosten vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt B. wurden in 59 Punkten Auflagen erteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte der BM nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 und 18. Mai 2006 erstatteten Gutachten hinsichtlich der Zulässigkeit und Berechtigung des gestellten Devolutionsantrages im Wesentlichen aus, dass dieser als zulässig erscheine, weil die MP den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser im Rahmen eines Pumpversuches auf der genannten Liegenschaft eingebracht habe. Die mit 13. Oktober 2002 gegründete und am 24. Dezember 2002 im Firmenbuch eingetragene ARGE Therme U GmbH habe demgegenüber, ohne den ursprünglichen "Hauptantrag" eingebracht zu haben, lediglich mit der MP den gegenständlichen Devolutionsantrag gestellt, sodass dieser Antrag der genannten ARGE als unzulässig zurückzuweisen sei.
Was die Frage des im Rahmen des Devolutionsverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Konsensantrag vom November 2002 veränderten Projektsumfanges anlange, so sei im Zug des Devolutionsverfahrens hauptsächlich die Dauer der Entnahme modifiziert und die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen verändert worden. Der ursprüngliche Antrag vom November 2002 und der nunmehrige Devolutionsantrag vom März 2006 bildeten eine inhaltliche Einheit und müssten miteinander behandelt werden, wobei lediglich in den Teilen, in denen es Abweichungen bzw. Modifikationen gebe, der spätere Antrag heranzuziehen sei. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass diese Projektsveränderung keinen wesentlichen Punkt betreffe. Die wesentlichen Projektsbestandteile, das seien die Herstellung einer Tiefbohrung, die Entnahme von Thermalwasser und die Einleitung in den T-bach, blieben unverändert. Angemerkt werde, dass bereits vor Beginn des Devolutionsverfahrens ein Teil der Tiefbohrung abgeteuft worden sei und bislang noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Wenn im nunmehrigen Antrag von der MP von einer "Fertigstellung" der Bohrung gesprochen werde, so handle es sich dabei nur um ein Vergreifen in der Wortwahl und sei davon auszugehen, dass die "Herstellung" einer Bohrung gemeint sei. Die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen sei für die Erkundung der Bohrung und des in unmittelbarer Nähe anstehenden Gesteins notwendig, und die dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisse dienten der Erstellung bzw. Validierung des hydrogeologischen Modells. Durch eine längere Versuchsdauer könnten bessere und genauere Versuchsergebnisse erzielt werden, was sich positiv auf die zu treffenden Aussagen und das zu erstellende hydrogeologische Modell auswirken werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch die längere Versuchsdauer andere oder bereits genannte fremde Rechte in größerem Ausmaß berührt würden. Dieser Teil des erweiterten Konsensantrages erschienen als eine notwendige Präzisierung des ursprünglichen Antrages und könnten daher als im öffentlichen Interesse und im Interesse der Antragsteller gelegen angesehen werden. Da die Änderung des Antrages somit zweifellos unwesentliche Punkte betreffe, erscheine der Devolutionsantrag als zulässig. Der auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abzielende Antrag sei am 15. November 2002 bei der Wasserrechtsbehörde (LH) eingelangt, und die Entscheidungsfrist sei daher am 15. Mai 2003 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sei kein Bescheid ergangen.
Was nun die Frage des Verschuldens der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung und die Stellungnahme des LH zum Devolutionsantrag mit (obzitiertem) Schreiben vom 11. Juli 2005 anlange, so habe der LH in dieser Stellungnahme nicht begründet darlegen können, weshalb er keinen Bescheid erlassen habe. Der von ihm erlassene Bescheid vom 10. Mai 2004, mit dem der genannten ARGE die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, eine 850 m tiefe Bohrung auf Grundstück Nr. 1306 herzustellen, Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s zu entnehmen, das zutage geförderte Tiefengrundwasser über eine Transportleitung in einen Sammelbehälter einzuleiten, den R-bach und weitere unbenannte Gerinne zu unterqueren und die dafür erforderlichen Anlagen zu errichten und zu benützen, sei von den beschwerdeführenden Gemeinden und 86 anderen Personen mit Berufung vom 26. Mai 2004 bekämpft worden und dadurch bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein bei der Berufungsbehörde anhängiges Berufungsverfahren entbinde eine erstinstanzliche Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht in einer anderen anhängigen Sache, sofern keine Identität der Sache vorliege. Da die Bewilligung eines zeitlich befristeten Pumpversuches zur Entnahme von im Untergrund vermutetem Wasser eine andere Sache darstelle als die Bewilligung einer andauernden Entnahme von Wasser, liege keine entschiedene Sache vor.
Ein Antrag auf "Ruhen" des Verfahrens stelle einen befristeten Verzicht auf das Recht auf Sachentscheidung dar, der die Behörde von ihrer Verpflichtung für die Dauer des "Ruhens" entbinde. Vom BM könne jedoch kein solcher "Ruhensantrag" im Akt ausgemacht werden.
Den LH treffe daher ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, und es sei der BM als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig.
Zur Parteistellung der Antragsgegner, darunter die beschwerdeführenden Parteien, führte die belangte Behörde im Wesentlichen (u.a.) aus, dass eine auf §§ 37 iVm 34 Abs. 6 WRG 1959 iVm der Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen, Salzburger LGBl. Nr. 102/1999, gestützte Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht bestehe, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein anderes als nach Wasserrecht abzuführendes Verfahren handle und sie weder Gemeinde noch Wasserversorgungsunternehmen im Sinn des § 34 Abs. 6 WRG 1959 seien. Ebensowenig bestehe eine auf § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 leg. cit. gestützte Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinden.
Was die auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 leg. cit. gestützte Parteistellung aller beschwerdeführenden Parteien anlange, so sei dazu auszuführen, dass gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. rechtmäßig geübte Wassernutzungen, die auf einem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bzw. auf einer daraus erfließenden tatsächlichen Wassernutzung beruhten, eine Parteistellung vermittelten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jeweils ihnen durch Bescheid eingeräumte Wasserrechte an in diesem Bescheid näher bezeichneten Quellen geltend gemacht. Aus den dem BM vorliegenden Unterlagen ergeben sich die Wasserberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien an näher bezeichneten Thermalquellen, sodass die auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 leg. cit. gestützten Parteistellungen gegeben erschienen.
Soweit sie ihre Parteistellung auch auf ihr Eigentum an Liegenschaften stützten, komme ihnen jedoch insoweit keine Parteistellung zu.
In Bezug auf die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung fremder Rechte führte der BM im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 17. Mai 2006 und 18. Mai 2006 in der Gemeinde L anwesend gewesen seien und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht hätten, dass grundsätzlich ein - privatgutachterlich zu belegender - Zusammenhang zwischen den Thermalwasservorkommen in den Gemeinden L und G wahrscheinlich sei. Die Bohrung in L befinde sich innerhalb des G-Thermalwasser-Schongebietes, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Zusammenhanges bestehe. Grundsätzlich werde befürchtet, dass es bei einer Wasserentnahme in der Bohrung L zu einer Beeinträchtigung oder gar einem Versiegen der G-Thermalquellen komme. Durch den verfahrensgegenständlichen Pumpversuch - basierend auf einem ungeeigneten Projekt - könne der Nachweis dieses Zusammenhanges nicht erbracht werden.
Zur Beurteilung dieser Fragen habe sich der BM des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft Dr. V. und des nichtamtlichen Sachverständigen für Hydrogeologie Univ. Prof. Dr. G. bedient.
Die gegenständliche Bohrung L sei innerhalb des Schongebietes der G-Thermalquellen (Schongebietszone III) gelegen. Nach der genannten Schongebietsverordnung sei in dieser Zone eine wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Bodeneingriffen über 30 m Tiefe, die Durchführung von Maßnahmen mit bestimmten Einflüssen auf Oberflächenwässer und die Erschließung, Ableitung oder Entnahme von Grund- oder Quellwasser von Nöten.
In weiterer Folge fasste der BM in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gutachten des Amtssachverständigen Dr. V., des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G. und der Privatsachverständigen der Antragsgegner, Univ. Prof. Dr. H., und Univ. Prof. Dr. S., sowie die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Bundeslandes Salzburg zusammen und führte aus, dass eine Schongebietsverordnung wohl ein Indiz für das Bestehen besonderer öffentlicher Interessen an der Reinhaltung des geschützten Wasservorkommens darstelle, jedoch keine wie immer geartete gesetzliche Vermutung eines Zusammenhanges von Grund- oder Thermalwasservorkommen erzeuge. Zur Frage eines solchen Zusammenhanges hätten die beiden behördlichen Sachverständigen eindeutige Aussagen getroffen. Diesbezüglich habe Univ. Prof. Dr. G. u.a. auf den im Jahr 1954 beobachteten Thermalwassereinbruch in einem näher bezeichneten Stollen in L hingewiesen, bei dem bis zur endgültigen Abdichtung des Stollens 1957 eine Wassermenge in der Größenordnung von 130 l/s ausgeflossen sei, was als Großentnahmeversuch zu bewerten sei und gezeigt habe, dass der Abfluss dieses Volumenstroms keine merkbaren Einflüsse auf die Schüttung der G-Quellen gehabt habe. Auf Grund der Stollenbegehung im Jahr 1993 liege der Nachweis vor, dass zumindest seit dieser Zeit, das heiße, über einen Zeitraum von mindestens 13 Jahren, eine Thermalwassermenge von mindestens 10 l/s über den Stollen abgeführt werde. Es sei daher die Annahme des Projektanten berechtigt, dass die Entnahme einer Wassermenge von max. 10 l/s im Rahmen des geplanten Pumpversuches die Quellen in G nicht beeinflussen werde. Auf Grund der geplanten Vertiefung der Bohrung auf die Planteufe von 850 m und der Durchführung des Pumpversuches über vier Monate sei bei Ausführung nach den Regeln der Technik keine Beeinträchtigung fremder Rechte und der Rechte Dritter wie auch keine Beeinträchtigung des Zweckes des bestehenden Heilwasserschongebietes zu erwarten. Nach Beendigung des Pumpversuches sei zu erwarten, dass sich die vor Inangriffnahme des Pumpversuches vorgefundenen Druckspiegelverhältnisse wieder einstellen würden, und es sei bei Ausführung nach den Regeln der Technik auch eine Schädigung des Untergrundes durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Diese Auffassung teilte auch der Amtssachverständige Dr. V.
Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Bundeslandes Salzburg habe sich dahingehend geäußert, dass gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus seiner Sicht keine Einwände bestünden, wenn die von den behördlichen Sachverständigen geforderten Vorschreibungen eingehalten würden.
In weiterer Folge stützte sich der BM auf die Gutachten der behördlichen Sachverständigen, die auch zu den Gutachten der Privatsachverständigen Stellung genommen hatten, und vertrat die Auffassung, dass die Möglichkeit der Benachteiligung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien gering erscheine und die mögliche Verletzung fremder Rechte nicht jenen Grad an Wahrscheinlichkeit aufweise, der eine Abweisung des Antrages um wasserrechtliche Bewilligung rechtfertigen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte ihre Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Bestimmungen der §§ 5, 12, 56 und 102 Abs. 1 lit. a und b des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 lauten:
"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher gültige Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie sie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche oder wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
§ 102. (1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie (...("
2. Nach den im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 217 bis 220) getroffenen Ausführungen, denen insoweit von der MP in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten wurde, scheinen alle beschwerdeführenden Parteien laut in den Verwaltungsakten enthaltenen Urkunden (so vor allem Auszug aus dem Wasserbuch vom 23. Oktober 2002, wasserrechtliche Bewilligungsbescheide, Übersichten über Thermalquellen, Kaufverträge) als Wasserbenutzungsberechtigte an verschiedenen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Thermalquellen auf. Dabei handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die dem Berechtigten gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vermitteln, wenn eine Berührung dieser Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung dem Projektwerber verliehenen Berechtigung der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (2004), zu § 12 WRG Rz 4 ff zitierte hg. Judikatur).
Im Verwaltungsverfahren wurde den beschwerdeführenden Parteien in Anbetracht der genannten Wasserbenutzungsrechte an Thermalquellen die Parteistellung zuerkannt und insoweit über ihre Einwendungen im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) meritorisch abgesprochen.
Wenn die MP in ihrer Gegenschrift meint, dass der von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde (u.a.) formulierte Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP im "Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" verletzt zu sein, nicht nachvollziehbar sei, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und erscheint dieser Beschwerdepunkt ausreichend präzisiert.
3. Die beschwerdeführenden Gemeinden wenden sich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung ihrer auf § 34 Abs. 6 iVm § 37 WRG 1959 und die Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen des LH (Salzburger LGBl. Nr. 102/1999) gestützten Einwendungen und bringen vor, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 6 WRG 1959 im Fall der Bewilligungspflicht einer Maßnahme in einem Schongebiet auch die Gemeinde Parteistellung habe und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass diese Bestimmung nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern nur in Bewilligungsverfahren nach anderen Materiengesetzen Geltung haben solle. Ihre Einwendungen hätten daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen sind die Parteien zwar im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0113 (VwSlg. NF. 14.010/A) dargelegt hat, kommt der Gemeinde auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (u.a.) bei nach einer Wasserschongebietsverordnung unzulässigen Maßnahmen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, Parteistellung zu. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird diesbezüglich zur näheren Begründung auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Damit ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort die Seiten 3, 5, 195 und 211) ergibt, wurden die gegenständlichen Einwendungen von den beschwerdeführenden Gemeinden mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 erhoben und bei der mündlichen Verhandlung (am 17./18. Mai 2006) erörtert, wobei sie sich sowohl auf den Titel ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen an Thermalquellen als auch (u.a.) auf eine Parteistellung nach § 34 Abs. 6 WRG 1959 gestützt haben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich diese im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. zurückgewiesenen und unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Einwendungen von einander inhaltlich unterschieden. In Ansehung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde vom BM auf diese Einwendungen meritorisch eingegangen. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in subjektiven Rechten verletzt seien.
4. Nach den vom BM im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 201 bis 204) getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen, hatte der ursprüngliche, im November 2002 beim LH gestellte Antrag der MP auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung den folgenden Projektsumfang:
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"Die Herstellung einer lotrechten Thermalwasserbohrung mit einer voraussichtlichen Endteufe von 850 m,
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die vorübergehende Wasserentnahme von 10 l/s zur Ausführung eines Pumpversuches über einen Zeitraum von vier Wochen zur Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung sowie das Schongebiet der G-Thermalquellen und
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die vorübergehende Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach, begrenzt auf den Zeitraum des Pumpversuches."
Dieser Projektsumfang wurde im Verfahren des BM von der MP durch Vorlage des Einreichprojektes vom 28. März 2006 folgendermaßen abgeändert:
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"Das Fertigstellen der Rotationskernbohrung bis in eine maximale Tiefe (Teufe) von 850 m unter GOK bzw. 404 m ü.A. (absolute Höhe) zur Klärung des geologischen Aufbaus und der hydrogeologischen Verhältnisse,
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die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen des Bohrlochs (Temperatur- und Leitfähigkeitslog, Messung der Gammastrahlung, Cement-Bound-Log) und
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die Ausführung eines maximal dreistufigen Pumpversuches mit einer maximalen Wasserentnahme von 10 l/s über längstens vier Monate zur Feststellung der Ergiebigkeit und der chemischphysikalischen Beständigkeit des Wassers sowie die Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches."
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die von der MP mit Schreiben vom 31. März 2006 an den BM vorgelegte neue Projektsbeschreibung (das Einreichprojekt vom 28. März 2006) die ursprüngliche Projektsbeschreibung vom November 2002 ersetzt habe und der BM mit dem angefochtenen Bescheid "über die im Projekt vom 28.03.2006 dezidiert nicht mehr enthaltene nachträgliche Bewilligung der illegal abgeteuften Bohrung" entgegen dem neuen Projektsantrag abgesprochen habe. Laut ihrem Vorbringen sei bereits vor dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 14. November 2002 mit den Bohrmaßnahmen begonnen worden. Undeutliche Anbringen seien von der Behörde im Ermittlungsweg von Amts wegen klarzustellen, und es sei eine solche Klarstellung durch die Behörde nicht erfolgt. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen eindeutigen Antrag sei (jedoch) rechtswidrig.
Darüber hinaus liege auch die Unzuständigkeit des BM als im Devolutionsweg angerufene Behörde vor, weil die MP mit dem genannten (neuen) Einreichprojekt vom 28. März 2006 ihren ursprünglichen Bewilligungsantrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert habe, sodass die Fortsetzung des Verfahrens im Devolutionsweg durch den BM nicht mehr zulässig gewesen sei und über den geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs. 1 AVG zuständige erstinstanzliche Behörde hätte entscheiden müssen. So sei mit dem neuen Einreichprojekt der ursprüngliche Zweck des Pumpversuches (Untersuchung der Auswirkungen der Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen und auf das Schongebiet der G-Thermalquellen) geändert worden (nunmehr: Fertigstellen der Rotationskernbohrung, geophysikalische Untersuchungen des Bohrlochs, Ausführung eines maximal dreistufigen Pumpversuchs über längstens vier Monate) und sei auch das Projektsziel neu definiert worden (nämlich Untersuchung lediglich des Thermalwassers von L).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach der mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügten Bestimmung des § 13 Abs. 8 leg. cit. kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei (jedoch) durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.
Gemäß § 37 letzter Satz AVG hat die Behörde nach einer (zulässigen) Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 leg. cit.) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird.
Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu § 103 WRG E 30 zitierte hg. Judikatur).
Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden.
So wurden etwa nach der hg. Judikatur Projektsänderungen zur Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens für zulässig erachtet, wenn z.B. eine Änderung des Verwendungszweckes von einer Geschäftseinheit mit Lager zu einer Büro- oder Kanzleieinheit vorgesehen wird oder wenn statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird. Danach sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren dann zulässig, wenn diese insgesamt betrachtet kein solches Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. wenn diese das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 156, 157 zitierte Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall beziehen sich sowohl das im November 2002 vorgelegte Projekt (der ursprüngliche Antrag) als auch das im März 2006 vorgelegte Projekt (der neue Antrag) auf die Bohrung auf dem im angefochtenen Bescheid genannten Grundstück Nr. 1306, mit der bereits, wie die Beschwerde vorbringt, vor dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 14. November 2002 begonnen worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (u.a.) die Bohrung auf diesem Grundstück bis in eine maximale Tiefe von 850 m bewilligt, was sowohl im ursprünglichen Antrag als auch im neuen Antrag Deckung findet. Wenn auf Grund des letztgenannten Antrages "das Fertigstellen" der Rotationskernbohrung bewilligt wurde, so ist darin keine unzulässige Antrags- bzw. Projektsänderung zu erblicken. Auch die nunmehr (antragsgemäße) Befristung eines dreistufigen Pumpversuches mit vier Monaten gegenüber der ursprünglich beantragten Befristung eines Pumpversuches mit vier Wochen stellt nach den genannten Kriterien keine die Identität der Sache betreffende wesentliche Antragsänderung dar.
Dasselbe gilt in Bezug darauf, dass bei der Bezeichnung des Gegenstandes des Einreichprojektes vom 28. März 2006 u.a. von der Durchführung geophysikalischer Untersuchungen des Bohrloches und der Durchführung des Pumpversuches zur Feststellung der Ergiebigkeit und der chemisch-physikalischen Beständigkeit des Wassers die Rede ist. Dies ändert nichts am Wesen und Charakter des sowohl nach dem ursprünglichen Projekt als auch nach dem im März 2006 vorgelegten Projekt vorgesehenen Eingriffes in den Wasserhaushalt durch die Bohrung bis in 850 m Tiefe und die Durchführung eines (zeitlich befristeten) Pumpversuches. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem im ursprünglichen Projekt vom November 2002 angeführten Zweck der Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung und das Schongebiet der G-Thermalquellen in dem auf Grund der neuen Projektsvorlage ergangenen angefochtenen Bescheid (u.a.) durch die Auflagen Nr. 19, 31 bis 34 und 44 unter Spruchpunkt B. Rechnung getragen wurde.
Der Beschwerdevorwurf, der BM sei als im Devolutionsweg entscheidende Behörde auf Grund der Projektsänderung unzuständig gewesen, ist daher nicht berechtigt.
Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde gelegte Projektsantrag der MP nicht eindeutig gewesen und deshalb über amtswegige Veranlassung zu präzisieren gewesen wäre oder dass der BM mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung über den Konsensantrag der MP hinausgegangen sei.
5. Die Beschwerde macht geltend, dass im Zeitpunkt des von der MP am 27. Juni 2005 gestellten Devolutionsantrages die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG für den LH noch nicht abgelaufen gewesen sei. So sei der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag der MP am 15. November 2002 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) eingegangen und habe die MP durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12. November 2003 um das "Ruhen" des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens angesucht. Der BM sei in aktenwidriger Weise im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass ein solcher "Ruhensantrag" nicht gestellt worden sei, dies mit der Begründung, dass im Verwaltungsakt kein solcher "Ruhensantrag" habe ausgemacht werden können. Auch von der MP sei in ihrem Devolutionsantrag darauf hingewiesen worden, dass mit Anbringen vom 12. November 2003 um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens gebeten worden sei. Laut dem Devolutionsantrag sei von der MP mit Anbringen vom 25. April 2005 das Ende des "Ruhens" und damit das Ende ihres befristeten Verzichtes auf eine behördliche Entscheidung angezeigt worden. Da mit diesem Anbringen die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen begonnen habe, sei der Devolutionsantrag unzulässig gewesen und habe der BM in der Sache als unzuständige Behörde entschieden.
Mit der Beschwerde legten die beschwerdeführenden Parteien (u.a.) die Kopie eines mit "Begehren um Ruhen des Verfahrens" bezeichneten Schriftsatzes der MP (und der ARGE Therme U GmbH) vom 12. November 2003 vor, in dem gegenüber dem Amt der Salzburger Landesregierung (dem LH) vorgebracht wurde, dass im Hinblick auf das eingebrachte Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung der Wasserversorgungsanlage und infolge des Umstandes, dass aus einer Probebohrung und einem Pumpversuch keine weiterführenden Aufschlüsse zum Gegenstand zu erwarten seien, gebeten werde, das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres ruhen zu lassen. Dieser Schriftsatz trägt den Eingangsvermerk des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12. November 2003.
Der BM äußerte sich in seiner Gegenschrift diesbezüglich - wie bereits im angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 208) - dahingehend, dass in den ihm vorgelegten Verwaltungsakten kein "Ruhensantrag" habe ausgemacht werden können und sich auch in der Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde (des LH zum Devolutionsantrag der MP) kein Hinweis auf ein "Ruhen des Verfahrens" gefunden habe. Erst mit der vorgenannten Beilage zur gegenständlichen Beschwerde ("Begehren um Ruhen des Verfahrens") sei ihm dieses "Ruhensbegehren" (erstmals) zur Kenntnis gebracht worden. Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag der MP sei bereits am 15. November 2002 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangt, und es wäre nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist jedenfalls am 12. November 2003, dem Zeitpunkt des Einlangens des "Ruhensantrages", möglich gewesen, einen Devolutionsantrag zu stellen. Dass die MP, die den Antrag auf "Ruhen bis auf Weiteres" gestellt habe, in weiterer Folge den am 28. Juni 2005 beim BM eingelangten Devolutionsantrag vom 27. Juni 2005 gestellt habe, schmälere "weder die Rechte der Antragsteller noch die der Antragsgegner".
Die MP brachte in ihrer Gegenschrift vor, es sei zutreffend, dass sie mit Anbringen vom 12. November 2003 das "Begehren um Ruhen des Verfahrens" eingebracht habe. Es sei jedoch weder das Verfahren ausgesetzt worden, noch sei eine formlose Mitteilung ergangen, die geeignet gewesen wäre, diese Rechtswirkungen auszulösen. Die Entscheidungsfrist sei daher nicht unterbrochen worden. Mit Anbringen vom 25. April 2005 habe die MP die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zur Entscheidung über das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches vom 14. November 2002 bereits lange abgelaufen gewesen. Da die Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) nach dem Fortsetzungsantrag in der Folge über entsprechende Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie nicht beabsichtige, über das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches zu entscheiden, weil in der Zwischenzeit von ihr bereits die Genehmigung zur Thermalwassergewinnung erteilt worden sei, erweise sich das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Unzuständigkeit des BM als unzutreffend.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar eine Gleichschrift des mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Schriftsatzes der MP vom 12. November 2003 ("Begehren um Ruhen des Verfahrens") nicht enthalten. Auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des vorgenannten Schriftsatzes vom 12. November 2003 mit dem Eingangsvermerk des Amtes der Salzburger Landesregierung vom selben Tag, deren Übereinstimmung mit dem Original bzw. Echtheit und Richtigkeit von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens bestritten wurde, des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien und der MP hinsichtlich der Einbringung dieses Schriftsatzes durch diese - was vom BM insoweit nicht in Abrede gestellt wurde - und des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien in dem am 28. Juni 2005 beim BM eingelangten Devolutionsantrag, wonach mit Anbringen (u.a.) der MP vom 12. November 2003 um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens ersucht worden sei, geht der Verwaltungsgerichtshof von der Sachverhaltsannahme aus, dass die MP diesen Schriftsatz vom 12. November 2003 mit dem obzitierten Inhalt beim LH an diesem Tag eingebracht hat.
Weiters hat die MP gegenüber dem BM in ihrem Devolutionsantrag vom 27. Juni 2005 u.a. vorgebracht, es sei mit Anbringen vom 25. April 2005 im Hinblick auf die Entwicklung im anhängigen Berufungsverfahren bei der Obersten Wasserrechtsbehörde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage mit Bescheid des LH vom 10. Mai 2004 gebeten worden, den Antrag (vom 14. November 2002) "neuerlich" in Behandlung zu nehmen.
Wie aus den Verwaltungsakten und auch den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 206) hervorgeht, wurde der LH vom BM (mit Schreiben vom 7. Juli 2005) aufgefordert, zum Devolutionsantrag der MP Stellung zu nehmen. Nach Ausweis der Verwaltungsakten äußerte sich der LH mit Schreiben vom 11. Juli 2005 im Wesentlichen dahingehend, dass mit Schreiben vom 25. April 2005 durch den Rechtsvertreter der MP u. a. ein Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der Probebohrung und eines Pumpversuches gestellt worden sei und dieser Antrag als unbegründet abgewiesen worden sei. Die Abweisung des Antrages sei deshalb erfolgt, weil die Wasserentnahme selbst durch den LH bereits wasserrechtlich bewilligt worden sei und somit ein Probebetrieb als nicht mehr erforderlich bzw. sinnhaft erachtet werde. Es sei deshalb auch eine inhaltliche Entscheidung über den Probebetrieb nicht vorgesehen und würden in weiterer Zukunft diesbezüglich keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide) durch den LH erfolgen.
Der genannten Fortset