Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch Univ.-Doz. Dr. Georg Kodek als Vorsitzenden sowie Mag. Claudia Gradwohl-Klein und Dr. Jürgen Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei W***** vertreten durch Ploil, Krep & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei Stadtgemeinde G***** vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing wegen Einräumung bücherlicher Rechte und Erwirkung vertretbarer Handlungen (Streitwert Euro 72.672,83) über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 04.10.2002, GZ 4 E 1602/02 i-4, in nichtöffentlicher Sitzung zu recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 28.10.2002, GZ 4 E 1602/02i-8 dahingehend abgeändert, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"A. Aufgrund des vor dem Landesgericht für ZRS Graz am 25.09.2001 zu 22 Cg 175/01 m abgeschlossenen Vergleichs werden der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei folgende Exekutionen bewilligt:
1. die Exekution gemäß § 353 EO zur Durchsetzung des Anspruchs der betreibenden Partei auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem in dem Teilungsentwurf des Dipl.-Ing. M***** J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 näher bezeichneten Grundstück Nr. 1567/2 aus dem Gutbestand der EZ 1303 Grundbuch KG 31013 Güssing im Ausmaß von 6800 m2, wobei die betreibende Partei ermächtigt wird, einen Teilungsplan eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, mit dem das in dem Teilungsentwurf des Dipl.-Ing. M***** J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 näher bezeichnete Grundstück Nr. 1567/2 im Ausmaß von 6800 m2 vom Gutbestand der EZ 1303 Grundbuch KG 31013 Güssing abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden EZ des Grundbuchs KG 31013 Güssing zugeschrieben wird, auf Kosten der verpflichteten Partei erstellen zu lassen, und auch ermächtigt wird, einen rechtskräftigen Bescheid des Vermessungsamts Güssing, mit dem die Richtigkeit dieses Teilungsplans bestätigt wird, auf Kosten der verpflichteten Partei zu erwirken.1. die Exekution gemäß Paragraph 353, EO zur Durchsetzung des Anspruchs der betreibenden Partei auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem in dem Teilungsentwurf des Dipl.-Ing. M***** J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 näher bezeichneten Grundstück Nr. 1567/2 aus dem Gutbestand der EZ 1303 Grundbuch KG 31013 Güssing im Ausmaß von 6800 m2, wobei die betreibende Partei ermächtigt wird, einen Teilungsplan eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, mit dem das in dem Teilungsentwurf des Dipl.-Ing. M***** J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 näher bezeichnete Grundstück Nr. 1567/2 im Ausmaß von 6800 m2 vom Gutbestand der EZ 1303 Grundbuch KG 31013 Güssing abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden EZ des Grundbuchs KG 31013 Güssing zugeschrieben wird, auf Kosten der verpflichteten Partei erstellen zu lassen, und auch ermächtigt wird, einen rechtskräftigen Bescheid des Vermessungsamts Güssing, mit dem die Richtigkeit dieses Teilungsplans bestätigt wird, auf Kosten der verpflichteten Partei zu erwirken.
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Güssing einzuschreiten.
2. die Exekution gemäß § 350 EO zur Erwirkung des Anspruchs der
betreibenden Partei auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem
Grundstück 1559/2 der EZ 7 des Grundbuchs KG 31013 Güssing, wobei
gleichzeitig die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1559/2 im
Ausmaß von 610m2 vom Gutsbestandsblatt der EZ 7 des Grundbuchs KG
31013 Güssing unter Eröffnung einer neuen EZ ... im Grundbuch KG
31013 Güssing und Einverleibung der Eigentumsrechts der betreibenden
Partei an dieser neuen EZ ... angeordnet wird.
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Güssing einzuschreiten.
Hievon werden verständigt:
a) Betreibende Partei, vertreten durch Ploil, Krep & Partner, Rechtsanwälte in Wien;
b) Verpflichtete Partei, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing;
Text
Entscheidungsgründe:
Die hier betreibende Partei schloss als klagende Partei mit der hier verpflichteten Partei als beklagte Partei vor dem Landesgericht für ZRS Graz zu 22 Cg 175/01m am 25.09.2001 einen Vergleich, in dem sich die Parteien in Punkt A. des Vergleichs darauf einigten, dass die verpflichtete Partei der betreibenden Partei das auf der Grundlage des „Teilungsplanes" des Dipl.-Ing. M***** J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 näher bezeichnete Grundstück Nr. 1567/2 aus dem Gutbestand der EZ 1303 Grundbuch KG 31013 Güssing im Ausmaß von 6800 m2 an die betreibende Partei für S 1,-- verkauft, wobei die Berichtigung des Kaufpreises mit der Unterfertigung des Vergleichs („dieses Vertrages") von der verpflichteten Partei bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die verpflichtete Partei unter bestimmten Voraussetzungen die Liegenschaft von der betreibenden Partei zurückkaufen kann. In einer Einverleibungsklausel erteilten die Parteien ihre Zustimmung, dass das Grundstück 1567/2 von der EZ 1303 Grundbuch Güssing abgeschrieben, eine neue EZ für dieses Grundstück im selben Grundbuch eröffnet und hierauf das Eigentumsrecht der betreibenden Partei und das Wiederkaufsrecht für die verpflichtete Partei einverleibt wird. Es wurde vereinbart, dass die verpflichtete Partei sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Errichtung des „Vertrages" trägt. In Punkt B. des Vergleichs verkaufte die verpflichtete Partei das Grundstück 1559/2 lastenfrei aus dem Gutsbestand der EZ 7 Grundbuch Güssing wiederum um S 1,--, wobei auch hier die Berichtigung des Kaufpreises mit der Unterfertigung des Vergleichs von der verpflichteten Partei bestätigt wurde. Ein Wiederkaufsrecht wurde hier nicht vereinbart. In einer Einverleibungsklausel erteilten die Parteien ihre Zustimmung, dass das Grundstück 1559/2 von der EZ 7 Grundbuch Güssing abgeschrieben, eine neue EZ für dieses Grundstück im selben Grundbuch eröffnet und hierauf das Eigentumsrecht der betreibenden Partei einverleibt wird. Es wurde vereinbart, dass die verpflichtete Partei sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Errichtung des „Vertrages" trägt.
Bezüglich beider Grundstücke wurde jeweils Mag. W***** D***** beauftragt, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Ergänzungen und Abänderungen vorzunehmen und insbesondere bevollmächtigt, den „Kaufvertrag und den Teilungsplan" grundbücherlich durchzuführen.
Punkt C. des Vergleichs lautet:
„Die Stadtgemeinde G***** verpflichtet sich, die grundbücherliche Durchführung der unter Punkt A) und B) dieses Vergleichs genannten Liegenschaftsübertragungen binnen 6 Monaten ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs vorzunehmen. Kommt es binnen dieser 6 Monate nicht zur grundbücherlichen Durchführung, verpflichtet sich die Stadtgemeinde Güssing der Verkäuferin [gemeint wohl: der Käuferin] (über deren Aufforderung hin binnen 14 Tagen) einen mit einer Rechtskraftsbestätigung versehenen Bescheid des Vermessungsamts Güssing, mit dem die Richtigkeit des Teilungsplanes (Punkt A) bescheinigt wird, zu übergeben, einen mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G***** mit dem die in dem Teilungsplan (Punkt A) vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen genehmigt werden, zu übergeben."
Die betreibende Partei beantragte am 2.9.2002, ihr zur Erwirkung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts am Grundstück 1567/2 die Exekution gemäß § 353 EO und bezüglich des Grundstücks 1559/2 die Exekution nach § 350 EO bewilligen. Zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags wurde die Fahrnisexekution beantragt. In ihrer Einvernahme nach § 358 EO sprach sich die verpflichtete Partei gegen die Bewilligung der Exekution aus, wobei sie anführte, dass im Antrag unzulässigerweise von der Einverleibung des Wiederkaufsrechts bewusst Abstand genommen werde. Die Exekutionsbewilligung würde dazu führen, dass sämtliche Absicherungen bzw. Gegenleistungen nicht einverleibt werden. Zudem sei die beantragte Erwirkung eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft rechtlich nicht durchführbar, da sich die Liegenschaften im Bauland befänden.Die betreibende Partei beantragte am 2.9.2002, ihr zur Erwirkung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts am Grundstück 1567/2 die Exekution gemäß Paragraph 353, EO und bezüglich des Grundstücks 1559/2 die Exekution nach Paragraph 350, EO bewilligen. Zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags wurde die Fahrnisexekution beantragt. In ihrer Einvernahme nach Paragraph 358, EO sprach sich die verpflichtete Partei gegen die Bewilligung der Exekution aus, wobei sie anführte, dass im Antrag unzulässigerweise von der Einverleibung des Wiederkaufsrechts bewusst Abstand genommen werde. Die Exekutionsbewilligung würde dazu führen, dass sämtliche Absicherungen bzw. Gegenleistungen nicht einverleibt werden. Zudem sei die beantragte Erwirkung eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft rechtlich nicht durchführbar, da sich die Liegenschaften im Bauland befänden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Exekutionsantrag gänzlich ab. In seiner Begründung ging es davon aus, dass aufgrund des Vergleichs ein Anspruch auf Durchführung der grundbücherlichen Handlungen nicht mehr besteht. Die verpflichtete Partei sei lediglich verbunden, der betreibenden Partei einen Bescheid des Vermessungsamts Güssing bzw. der BH Güssing zu übergeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass den Anträgen der betreibenden Partei zur Gänze stattgegeben werde.
Der Rekurs ist weitgehend berechtigt.
Rechtssatz
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verpflichtete Partei nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht mehr zu grundbücherlichen Durchführung verpflichtet ist. Wie die Rekurswerberin zutreffend aufzeigt, würde sonst die exekutive Durchführung des Vergleichs gegen den Willen der Verpflichteten scheitern, da ein Exekutionsantrag in den ersten sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs mangels Ablaufs der Leistungsfrist nicht möglich wäre. Nach richtiger Würdigung handelt es sich bei der Sechs-Monatsfrist in Punkt C. des Vergleichs nämlich um die der verpflichteten Partei gewährte Leistungsfrist, bis zu deren Ablauf die verpflichtete Partei verpflichtet ist, die grundbücherlichen Eintragungen selbst und (mehr oder minder) freiwillig durchzuführen.
Geschieht dies nicht, obliegt es der betreibenden Partei, für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Wege der Zwangsvollstreckung oder über das Grundbuchsverfahren zu sorgen. Eine Exekutionsführung innerhalb der sechs Monate ist ausgeschlossen, da erst nach Ablauf der Leistungsfrist die Fälligkeit der geschuldeten Leistung eintritt und die Exekution bewilligt werden darf (vgl § 7 Abs 2 EO). Die Streitteile sind daher offensichtlich davon ausgegangen, dass nach ungenütztem Ablauf der sechs Monate die betreibende Partei selbst die Eintragungen veranlassen wird, weshalb sie sich im Vergleich darauf einigten, dass dann die verpflichtete Partei die den Parteien damals als nötig erscheinenden Urkunden, nämlich die Bescheide des Vermessungsamts und der Bezirkshauptmannschaft, zu übergeben hat. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich hier um eine Wahlschuld oder eine Lösungsbefugnis zugunsten der verpflichteten Partei. Vielmehr sollte ersichtlich die Verpflichtung der grundbücherlichen Durchführung durch die verpflichtete Partei nach der Willen der Vergleichspartner damit effektiv abgesichert werden, wiewohl es einer derartigen Regelung wie noch auszuführen sein wird gar nicht bedurft hätte.Geschieht dies nicht, obliegt es der betreibenden Partei, für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Wege der Zwangsvollstreckung oder über das Grundbuchsverfahren zu sorgen. Eine Exekutionsführung innerhalb der sechs Monate ist ausgeschlossen, da erst nach Ablauf der Leistungsfrist die Fälligkeit der geschuldeten Leistung eintritt und die Exekution bewilligt werden darf vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, EO). Die Streitteile sind daher offensichtlich davon ausgegangen, dass nach ungenütztem Ablauf der sechs Monate die betreibende Partei selbst die Eintragungen veranlassen wird, weshalb sie sich im Vergleich darauf einigten, dass dann die verpflichtete Partei die den Parteien damals als nötig erscheinenden Urkunden, nämlich die Bescheide des Vermessungsamts und der Bezirkshauptmannschaft, zu übergeben hat. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich hier um eine Wahlschuld oder eine Lösungsbefugnis zugunsten der verpflichteten Partei. Vielmehr sollte ersichtlich die Verpflichtung der grundbücherlichen Durchführung durch die verpflichtete Partei nach der Willen der Vergleichspartner damit effektiv abgesichert werden, wiewohl es einer derartigen Regelung wie noch auszuführen sein wird gar nicht bedurft hätte.
Zudem ist hinsichtlich der Einverleibung des Eigentumsrechts am Grundstück 1559/2 der EZ 7 Grundbuch Güssing weder ein Bescheid des Vermessungsamts noch der Bezirkshauptmannschaft nötig. Die nach § 2 LiegTeilG für die bücherliche Durchführung geforderte und als Bescheid zu qualifizierende Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts gemäß § 39 VermG zum Teilungsplan ist nur bei Teilung eines Grundstücks notwendig. Bleibt, wie im vorliegenden Fall, das Grundstück 1559/2 der GZ 7 unverändert, muss weder ein Teilungsplan noch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Dies war den Parteien auch bewusst, da sie die Übergabe eines Bescheids nur auf das zu teilende Grundstück 1567/2 von der EZ 1303 Grundbuch Güssing bezogen. Im zweiten Satz von Punkt C. wird nämlich nur auf Punkt A. des Vergleiches verwiesen. Das gleiche trifft auch auf den (wenngleich hier nicht notwendigen, vgl unten) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu. Auch hier wird kein Bezug auf Punkt B. des Vergleichs genommen.Zudem ist hinsichtlich der Einverleibung des Eigentumsrechts am Grundstück 1559/2 der EZ 7 Grundbuch Güssing weder ein Bescheid des Vermessungsamts noch der Bezirkshauptmannschaft nötig. Die nach Paragraph 2, LiegTeilG für die bücherliche Durchführung geforderte und als Bescheid zu qualifizierende Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts gemäß Paragraph 39, VermG zum Teilungsplan ist nur bei Teilung eines Grundstücks notwendig. Bleibt, wie im vorliegenden Fall, das Grundstück 1559/2 der GZ 7 unverändert, muss weder ein Teilungsplan noch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Dies war den Parteien auch bewusst, da sie die Übergabe eines Bescheids nur auf das zu teilende Grundstück 1567/2 von der EZ 1303 Grundbuch Güssing bezogen. Im zweiten Satz von Punkt C. wird nämlich nur auf Punkt A. des Vergleiches verwiesen. Das gleiche trifft auch auf den (wenngleich hier nicht notwendigen, vergleiche unten) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu. Auch hier wird kein Bezug auf Punkt B. des Vergleichs genommen.
Nach dem Vergleich durch das Erstgericht beigemessenen Verständnis wäre dieser in Punkt B. völlig wirkungslos (perplex), weil die verpflichtete Partei dann lediglich verbunden ist, Urkunden betreffend Punkt A. vorzulegen und - wie oben dargelegt - eine Vollstreckung vor Ablauf der sechs Monate nicht möglich ist. Ein Exekutionstitel darf aber nur dann als perplex bezeichnet werden, wenn er so widersprüchlich abgefasst ist, dass auch unter Zuhilfenahme aller tauglichen Auslegungshilfsmittel ein vollstreckbarer Inhalt nicht festzustellen ist (vgl Rechberger/Simotta, Grundriss5 Rz 728). Dies liegt hier aber nicht vor, da - wie ausgeführt - die in Punkt C. angeführten sechs Monate als Leistungsfrist zu deuten sind. Es ist nicht einzusehen, warum der erste Satz in Punkt C. betreffend Punkt A. des Vergleichs hier anders auszulegen ist, zumal hier eine differenzierte Vereinbarung aus dem Vergleichstext nicht hervorgeht. Würde man vertreten, dass die verpflichtete Partei nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr verpflichtet ist, für die grundbücherliche Durchführung zu sorgen, könnte die betreibenden Partei auch nicht mehr zur Erstellung eines Teilungsplanes nach § 353 EO auf Kosten der verpflichteten Partei ermächtigt werden, wiewohl dieser eine nötige Voraussetzung für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ist. Ohne entsprechendes Leistungsziel (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) darf der betreibenden Partei aber - wie zu zeigen sein wird - eine Ersatzvornahme nach § 353 EO nicht bewilligt werden (vgl unten). Der Vergleich wäre somit auch betreffend Punkt A. bei der durch das Erstgericht gewählten Auslegung für die betreibende Partei wertlos. Ein solches Ergebnis ist aber nur dann anzunehmen, wenn sämtliche anderen Auslegungsvarianten ausgeschlossen sind, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist.Nach dem Vergleich durch das Erstgericht beigemessenen Verständnis wäre dieser in Punkt B. völlig wirkungslos (perplex), weil die verpflichtete Partei dann lediglich verbunden ist, Urkunden betreffend Punkt A. vorzulegen und - wie oben dargelegt - eine Vollstreckung vor Ablauf der sechs Monate nicht möglich ist. Ein Exekutionstitel darf aber nur dann als perplex bezeichnet werden, wenn er so widersprüchlich abgefasst ist, dass auch unter Zuhilfenahme aller tauglichen Auslegungshilfsmittel ein vollstreckbarer Inhalt nicht festzustellen ist vergleiche Rechberger/Simotta, Grundriss5 Rz 728). Dies liegt hier aber nicht vor, da - wie ausgeführt - die in Punkt C. angeführten sechs Monate als Leistungsfrist zu deuten sind. Es ist nicht einzusehen, warum der erste Satz in Punkt C. betreffend Punkt A. des Vergleichs hier anders auszulegen ist, zumal hier eine differenzierte Vereinbarung aus dem Vergleichstext nicht hervorgeht. Würde man vertreten, dass die verpflichtete Partei nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr verpflichtet ist, für die grundbücherliche Durchführung zu sorgen, könnte die betreibenden Partei auch nicht mehr zur Erstellung eines Teilungsplanes nach Paragraph 353, EO auf Kosten der verpflichteten Partei ermächtigt werden, wiewohl dieser eine nötige Voraussetzung für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ist. Ohne entsprechendes Leistungsziel (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) darf der betreibenden Partei aber - wie zu zeigen sein wird - eine Ersatzvornahme nach Paragraph 353, EO nicht bewilligt werden vergleiche unten). Der Vergleich wäre somit auch betreffend Punkt A. bei der durch das Erstgericht gewählten Auslegung für die betreibende Partei wertlos. Ein solches Ergebnis ist aber nur dann anzunehmen, wenn sämtliche anderen Auslegungsvarianten ausgeschlossen sind, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nach wie vor eine Verpflichtung der verpflichteten Partei besteht, das Eigentumsrecht der betreibenden Partei zu verbüchern.
Zutreffend wurde von der betreibenden Partei bezüglich des Grundstücks 1559/2 der EZ 7 Grundbuch Güssing die Exekution nach § 350 EO gewählt, während für das abzuschreibende Grundstück 1567/2 der EZ 1303 Grundbuch Güssing zurecht die Exekution nach § 353 EO beantragt wurde.Zutreffend wurde von der betreibenden Partei bezüglich des Grundstücks 1559/2 der EZ 7 Grundbuch Güssing die Exekution nach Paragraph 350, EO gewählt, während für das abzuschreibende Grundstück 1567/2 der EZ 1303 Grundbuch Güssing zurecht die Exekution nach Paragraph 353, EO beantragt wurde.
Zum Grundstück 1559/2:
Wird aufgrund eines Exekutionstitels der Verpflichtete verhalten, einer bücherlichen Eintragung zuzustimmen, kann der betreibende Gläubiger die Exekution nach § 350 EO beantragen und ist nicht verpflichtet, unmittelbar ein Grundbuchsgesuch einzubringen (vgl SZ 8/294; JBl 1936, 172; EvBl 1954/398; SZ 66/87; RPflSlgE 2426). Von § 350 EO ist auch die Einräumung des Eigentumsrechts an einem Teil eines Grundbuchskörpers, etwa wie hier an einem Grundstück, unter Abschreibung und Schaffung einer neuen EZ umfasst.Wird aufgrund eines Exekutionstitels der Verpflichtete verhalten, einer bücherlichen Eintragung zuzustimmen, kann der betreibende Gläubiger die Exekution nach Paragraph 350, EO beantragen und ist nicht verpflichtet, unmittelbar ein Grundbuchsgesuch einzubringen vergleiche SZ 8/294; JBl 1936, 172; EvBl 1954/398; SZ 66/87; RPflSlgE 2426). Von Paragraph 350, EO ist auch die Einräumung des Eigentumsrechts an einem Teil eines Grundbuchskörpers, etwa wie hier an einem Grundstück, unter Abschreibung und Schaffung einer neuen EZ umfasst.
Die Bewilligung nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor der Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen (RdW 1997, 278), da hier § 367 Abs 2 EO die Regel nach § 8 EO (wonach trotz Nichterbringung der Gegenleistung die Exekution mit einem Zug-um-Zug Beisatz bewilligt werden darf) verdrängt. Vorliegend ergibt sich aber schon bereits aus dem Titel, dass die Gegenleistung (Kaufpreis) bereits erfüllt wurde, sodass diesbezüglich kein Hindernis besteht, die Bewilligung nach § 350 EO zu erteilen. Auch sonst sind durch die Vorlage der Baulandbestätigung und der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung nach § 350 EO gegeben.Die Bewilligung nach Paragraph 350, EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor der Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen (RdW 1997, 278), da hier Paragraph 367, Absatz 2, EO die Regel nach Paragraph 8, EO (wonach trotz Nichterbringung der Gegenleistung die Exekution mit einem Zug-um-Zug Beisatz bewilligt werden darf) verdrängt. Vorliegend ergibt sich aber schon bereits aus dem Titel, dass die Gegenleistung (Kaufpreis) bereits erfüllt wurde, sodass diesbezüglich kein Hindernis besteht, die Bewilligung nach Paragraph 350, EO zu erteilen. Auch sonst sind durch die Vorlage der Baulandbestätigung und der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung nach Paragraph 350, EO gegeben.
Eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft ist hier entbehrlich. Diese ist nach dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl 42/1996 nur in drei Fällen geboten: bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, bei ausländischen Erwerbern und (zur Eindämmung von Freizeitwohnsitzen) beim Erwerb in sog. Vorbehaltsgemeinden nach § 8 leg. cit. Aufgrund der beigelegten Baulandbestätigung und der sich aus dem Titel ergebenden Inländereigenschaft der betreibenden Partei liegen die beiden ersten Fälle nicht vor. Schließlich ist Güssing in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zu LGBl. Nr. 73/1996 (Bgld. Grundverkehrsordnung) nicht als Vorbehaltsgemeinde ausgewiesen. Eine bescheidmäßige Erledigung durch die BH Güssing ist im vorliegenden Fall daher nicht geboten, da das Gericht aufgrund der Baulandbestätigung, der Erklärung über die Inländereigenschaft im Titel und des Umstandes, dass Güssing keine Vorbehaltsgemeinde ist, zumal die nach § 18 Abs 1 BgldGVG geforderten Bescheide oder Bestätigungen nur die vorerwähnt taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren betreffen. Hinsichtlich des Baugrundverkehrs in Nichtvorbehaltsgemeinden ist § 18 Abs 2 BgldGVG analog dahin anzuwenden, dass ein Bescheid oder eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde (BH Güssing) dann nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - durch die Baulandbestätigung klar ist, dass das Rechtsgeschäft nicht genehmigungpflichtig ist (vgl. 5 Ob 135/97g). Das von der verpflichteten Partei in ihrer (wiewohl für den Bereich des § 350 EO unzulässigen) Einvernahme eingewendete Wiederkaufsrecht betrifft lediglich das Grundstück 1567/2 der EZ 1303 Grundbuch Güssing; mit der Einverleibung des Eigentumsrechts der betreibenden Partei am Grundstück 1559/2 kann es in keinen Zusammenhang gebracht werden, zumal im Sinne des § 97 GBG eine gleichzeitige Einverleibung nur dann geboten ist wenn eine Beschränkung in der Verfügung über das erworbene Recht vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall wurde aber der betreibenden Partei das Eigentumsrecht über das Grundstück 1559/2 lastenfrei und ohne Beschränkung übertragen. Es handelt sich hier auch nicht um eine Zug-um-Zug Verpflichtung. Das Wiederkaufsrecht betrifft Teil A. und das Grundstück 1567/2, während der Übergang des Eigentumsrecht am Grundstück 1559/2 davon autonom in Teil B. geregelt ist und von einer einzigen Gegenleistung, nämlich vom bereits erbrachten Kaufschilling abhängt. Der als Klammer für beide Punkte fungierende Teil C. legt lediglich die Verpflichtung der verpflichteten Partei zur bücherlichen Durchführung binnen sechs Monaten fest, stellt aber keine Wechselbeziehung zwischen dem Wiederkaufsrecht auf dem Grundstück 1567/2 und dem Eigentumsrecht auf dem Grundstück 1559/2 her. Es bestehen somit keine Hindernisse, der betreibenden Partei die Bewilligung der Exekution nach § 350 EO zu erteilen, wobei mit der hier erteilten Bewilligung der Antrag lediglich in sprachlicher Hinsicht leicht modifiziert wurde.Eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft ist hier entbehrlich. Diese ist nach dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995, Landesgesetzblatt 42 aus 1996, nur in drei Fällen geboten: bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, bei ausländischen Erwerbern und (zur Eindämmung von Freizeitwohnsitzen) beim Erwerb in sog. Vorbehaltsgemeinden nach Paragraph 8, leg. cit. Aufgrund der beigelegten Baulandbestätigung und der sich aus dem Titel ergebenden Inländereigenschaft der betreibenden Partei liegen die beiden ersten Fälle nicht vor. Schließlich ist Güssing in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zu Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996, (Bgld. Grundverkehrsordnung) nicht als Vorbehaltsgemeinde ausgewiesen. Eine bescheidmäßige Erledigung durch die BH Güssing ist im vorliegenden Fall daher nicht geboten, da das Gericht aufgrund der Baulandbestätigung, der Erklärung über die Inländereigenschaft im Titel und des Umstandes, dass Güssing keine Vorbehaltsgemeinde ist, zumal die nach Paragraph 18, Absatz eins, BgldGVG geforderten Bescheide oder Bestätigungen nur die vorerwähnt taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren betreffen. Hinsichtlich des Baugrundverkehrs in Nichtvorbehaltsgemeinden ist Paragraph 18, Absatz 2, BgldGVG analog dahin anzuwenden, dass ein Bescheid oder eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde (BH Güssing) dann nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - durch die Baulandbestätigung klar ist, dass das Rechtsgeschäft nicht genehmigungpflichtig ist vergleiche 5 Ob 135/97g). Das von der verpflichteten Partei in ihrer (wiewohl für den Bereich des Paragraph 350, EO unzulässigen) Einvernahme eingewendete Wiederkaufsrecht betrifft lediglich das Grundstück 1567/2 der EZ 1303 Grundbuch Güssing; mit der Einverleibung des Eigentumsrechts der betreibenden Partei am Grundstück 1559/2 kann es in keinen Zusammenhang gebracht werden, zumal im Sinne des Paragraph 97, GBG eine gleichzeitige Einverleibung nur dann geboten ist wenn eine Beschränkung in der Verfügung über das erworbene Recht vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall wurde aber der betreibenden Partei das Eigentumsrecht über das Grundstück 1559/2 lastenfrei und ohne Beschränkung übertragen. Es handelt sich hier auch nicht um eine Zug-um-Zug Verpflichtung. Das Wiederkaufsrecht betrifft Teil A. und das Grundstück 1567/2, während der Übergang des Eigentumsrecht am Grundstück 1559/2 davon autonom in Teil B. geregelt ist und von einer einzigen Gegenleistung, nämlich vom bereits erbrachten Kaufschilling abhängt. Der als Klammer für beide Punkte fungierende Teil C. legt lediglich die Verpflichtung der verpflichteten Partei zur bücherlichen Durchführung binnen sechs Monaten fest, stellt aber keine Wechselbeziehung zwischen dem Wiederkaufsrecht auf dem Grundstück 1567/2 und dem Eigentumsrecht auf dem Grundstück 1559/2 her. Es bestehen somit keine Hindernisse, der betreibenden Partei die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO zu erteilen, wobei mit der hier erteilten Bewilligung der Antrag lediglich in sprachlicher Hinsicht leicht modifiziert wurde.
Zum Grundstück 1567/2:
Betreffend die EZ 1303 haben die Parteien die Abschreibung unter Teilung eines Grundstücks vereinbart. Nach dem LiegTeilG ist hiefür das Vorliegen eines Teilungsplans samt Bescheinigung des Vermessungsamts nach § 39 VermG erforderlich, weshalb hier der Anspruch auf Einverleibung nach § 353 EO vorzunehmen ist (SZ 13/24=JBl 1931, 267; 1 Ob 407/52; 3 Ob 798/53; Heller/Berger/Stix EO4 2556; Klicka in Angst, EO Rz 4 zu § 353; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 12 zu § 353). Der von den Parteien im Vergleich bezeichnete „Teilungsplan" des Dipl.-Ing. J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 ist in Wahrheit aber nur ein (von Dipl.-Ing. J***** auch so bezeichneter) Teilungsentwurf, der die Voraussetzungen eines Teilungsplans iSd VermG bzw LiegTeilG nicht erfüllt, insb weil kein Vermessungsdatum angeführt ist, Angaben über die Art der Kennzeichnung fehlen, keine Gegenüberstellung des Katasterstandes vorgenommen wurde und vermessungstechnische Angaben zur Lagebestimmung fehlen (vgl § 37 Abs 1 VermG).Betreffend die EZ 1303 haben die Parteien die Abschreibung unter Teilung eines Grundstücks vereinbart. Nach dem LiegTeilG ist hiefür das Vorliegen eines Teilungsplans samt Bescheinigung des Vermessungsamts nach Paragraph 39, VermG erforderlich, weshalb hier der Anspruch auf Einverleibung nach Paragraph 353, EO vorzunehmen ist (SZ 13/24=JBl 1931, 267; 1 Ob 407/52; 3 Ob 798/53; Heller/Berger/Stix EO4 2556; Klicka in Angst, EO Rz 4 zu Paragraph 353 ;, Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 12 zu Paragraph 353,). Der von den Parteien im Vergleich bezeichnete „Teilungsplan" des Dipl.-Ing. J***** vom 17.9.2001, GZ 1287/01 ist in Wahrheit aber nur ein (von Dipl.-Ing. J***** auch so bezeichneter) Teilungsentwurf, der die Voraussetzungen eines Teilungsplans iSd VermG bzw LiegTeilG nicht erfüllt, insb weil kein Vermessungsdatum angeführt ist, Angaben über die Art der Kennzeichnung fehlen, keine Gegenüberstellung des Katasterstandes vorgenommen wurde und vermessungstechnische Angaben zur Lagebestimmung fehlen vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, VermG).
Dass die Parteien im Vergleich den Entwurf offenbar irrtümlich als "Plan" bezeichnet haben, kann der betreibenden Partei die Möglichkeit nicht nehmen, hier eine Exekution nach § 353 EO zu beantragen, zumal aufgrund der fehlenden Bescheinigung des Vermessungsamtes der betreibenden Partei eine Exekution nach § 350 EO nicht möglich ist. Entscheidend ist auch hier, dass sich die verpflichtete Partei klar und deutlich dazu verpflichtet hat, für die Eintragung des Eigentumsrecht der betreibenden Partei an dem (durch den Teilungsentwurf und die Größenangabe von 6.800m2) eindeutig bestimmbaren Teilgrundstück zu sorgen. Nachdem dies nicht geschehen ist, muss es der betreibenden Partei unbenommen bleiben, sich die für die Grundbuchseintragung nötigen Urkunden auf Kosten der verpflichteten Partei zu besorgen.Dass die Parteien im Vergleich den Entwurf offenbar irrtümlich als "Plan" bezeichnet haben, kann der betreibenden Partei die Möglichkeit nicht nehmen, hier eine Exekution nach Paragraph 353, EO zu beantragen, zumal aufgrund der fehlenden Bescheinigung des Vermessungsamtes der betreibenden Partei eine Exekution nach Paragraph 350, EO nicht möglich ist. Entscheidend ist auch hier, dass sich die verpflichtete Partei klar und deutlich dazu verpflichtet hat, für die Eintragung des Eigentumsrecht der betreibenden Partei an dem (durch den Teilungsentwurf und die Größenangabe von 6.800m2) eindeutig bestimmbaren Teilgrundstück zu sorgen. Nachdem dies nicht geschehen ist, muss es der betreibenden Partei unbenommen bleiben, sich die für die Grundbuchseintragung nötigen Urkunden auf Kosten der verpflichteten Partei zu besorgen.
Im Gegensatz zum Grundstück 1559/2 haben die Parteien beim Grundstück 1567/2 die Einverleibung eines Wiederkaufsrechts zugunsten der verpflichteten Partei vereinbart. Dessen ungeachtet ist eine Bewilligung nach § 353 EO zulässig. Die hier allenfalls in Betracht kommende Bestimmung des § 97 GBG, wonach die Eintragung eines Rechts nicht bewilligt werden darf, wenn aus der Urkunde hervorgeht, dass dem Erwerber die Bewilligung eines dinglichen Rechts nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Einverleibung betreffend Gegenverpflichtungen oder Beschränkungen erteilt worden ist, kommt hier nicht zum Tragen. Durch die Bewilligung der Exekution nach § 353 EO erwirbt die betreibende Partei noch kein bücherliches Recht. Erst nach Erstellung eines Teilungsplans samt Bescheinigung durch das Vermessungsamt kann ein solches erworben werden (vgl auch SZ 13/24), wozu aber ein weiterer Antrag notwendig sein. Erst dann wird auf die Frage der bedungenen Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG einzugehen sein. Hier ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder ganz unzweideutig ausbedungen worden ist (vgl NZ 1985, 113; krit. Hofmeister, Anmerkungen zu Entscheidungen in Grundbuchssachen 1984-1994,157). Darauf muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend eingegangen werden, weil mit einem Antrag nach § 353 EO noch kein Rang erworben wurde. Andernfalls würde die Exekutionsbewilligung eine (hier im Exekutionsrecht an der Schnittstelle zum Grundbuchsrecht ebenso) verpönte Zwischenerledigung darstellen. Die Einverleibung des Wiederkaufsrechts ist derzeit noch gar nicht möglich, weshalb hier der betreibenden Partei auch nicht vorgehalten werden kann, sie habe eine Zug-um-Zug zu geschuldete Gegenleistung nicht erbracht. Im Rahmen des § 353 EO konnte auch die Ermächtigung zur Beschaffung der nötigen Bescheinigung durch das Vermessungsamt bewilligt werden, zumal sich die verpflichtete Partei dazu in Punkt C. des Vergleichs verpflichtet hat und die Exekutionsbewilligung den betreibenden Gläubiger zum Ansuchen vor Verwaltungsbehörden ermächtigt (Feil, EO4 Rz 1 zu § 353 mwN). Aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei habe ihre diesbezügliche Pflicht verletzt, geht implizit hervor, dass die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei zur Übergabe der Urkunden binnen 14 Tagen aufgefordert wurde, zumal eine diesbezügliche Bestreitung in der Stellungnahme der verpflichteten Partei nicht erfolgte. Auch wenn man Letzteres nicht vertritt, wäre der betreibenden Partei auch ohne ausdrückliche Festlegung in Punkt C. hier die Exekution zu bewilligen gewesen, da die Ersatzvornahme lediglich Mittel zur Durchsetzung der geschuldete Leistung (in casu: Einverleibung des Eigentumsrechts) ist. Bei § 353 EO ist ausschließlich entscheidend, dass und nicht wie der Gläubiger zum Leistungsziel kommt, sofern dieses im Titel klar umschrieben ist.Im Gegensatz zum Grundstück 1559/2 haben die Parteien beim Grundstück 1567/2 die Einverleibung eines Wiederkaufsrechts zugunsten der verpflichteten Partei vereinbart. Dessen ungeachtet ist eine Bewilligung nach Paragraph 353, EO zulässig. Die hier allenfalls in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 97, GBG, wonach die Eintragung eines Rechts nicht bewilligt werden darf, wenn aus der Urkunde hervorgeht, dass dem Erwerber die Bewilligung eines dinglichen Rechts nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Einverleibung betreffend Gegenverpflichtungen oder Beschränkungen erteilt worden ist, kommt hier nicht zum Tragen. Durch die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353, EO erwirbt die betreibende Partei noch kein bücherliches Recht. Erst nach Erstellung eines Teilungsplans samt Bescheinigung durch das Vermessungsamt kann ein solches erworben werden vergleiche auch SZ 13/24), wozu aber ein weiterer Antrag notwendig sein. Erst dann wird auf die Frage der bedungenen Gleichzeitigkeit iSd Paragraph 97, GBG einzugehen sein. Hier ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder ganz unzweideutig ausbedungen worden ist vergleiche NZ 1985, 113; krit. Hofmeister, Anmerkungen zu Entscheidungen in Grundbuchssachen 1984-1994,157). Darauf muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend eingegangen werden, weil mit einem Antrag nach Paragraph 353, EO noch kein Rang erworben wurde. Andernfalls würde die Exekutionsbewilligung eine (hier im Exekutionsrecht an der Schnittstelle zum Grundbuchsrecht ebenso) verpönte Zwischenerledigung darstellen. Die Einverleibung des Wiederkaufsrechts ist derzeit noch gar nicht möglich, weshalb hier der betreibenden Partei auch nicht vorgehalten werden kann, sie habe eine Zug-um-Zug zu geschuldete Gegenleistung nicht erbracht. Im Rahmen des Paragraph 353, EO konnte auch die Ermächtigung zur Beschaffung der nötigen Bescheinigung durch das Vermessungsamt bewilligt werden, zumal sich die verpflichtete Partei dazu in Punkt C. des Vergleichs verpflichtet hat und die Exekutionsbewilligung den betreibenden Gläubiger zum Ansuchen vor Verwaltungsbehörden ermächtigt (Feil, EO4 Rz 1 zu Paragraph 353, mwN). Aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei habe ihre diesbezügliche Pflicht verletzt, geht implizit hervor, dass die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei zur Übergabe der Urkunden binnen 14 Tagen aufgefordert wurde, zumal eine diesbezügliche Bestreitung in der Stellungnahme der verpflichteten Partei nicht erfolgte. Auch wenn man Letzteres nicht vertritt, wäre der betreibenden Partei auch ohne ausdrückliche Festlegung in Punkt C. hier die Exekution zu bewilligen gewesen, da die Ersatzvornahme lediglich Mittel zur Durchsetzung der geschuldete Leistung (in casu: Einverleibung des Eigentumsrechts) ist. Bei Paragraph 353, EO ist ausschließlich entscheidend, dass und nicht wie der Gläubiger zum Leistungsziel kommt, sofern dieses im Titel klar umschrieben ist.
Der gleiche Gedanke liegt auch jenem Teil der Exekutionsbewilligung zugrunde, der die betreibende Partei ermächtigt, auf Kosten der verpflichteten Partei einen Teilungsplan anzufertigen, zumal sich die verpflichtete Partei verpflichtet hat, sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Vergleich zu bezahlen (vgl auch Feil, EO4 Rz 13; Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 E 94 zu § 353, wonach die Exekutionsbewilligung nach § 353 EO bei einem Anspruch auf Errichtung einer Scheidewand die Ermächtigung zur Einholung der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung in sich schließt). Hingegen war der Exekutionsantrag betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing abzuweisen, da es sich hier nach dem Gesagten um kein nach dem BgldGVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft handelt. Ein Bescheid der BH Güssing, der die in einem Teilungsplan vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen genehmigt, ist im vorliegenden Fall nicht möglich (vgl. Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 33). Nach § 5 Abs 2 BgldGVG käme allenfalls ein Feststellungsbescheid bzw eine Negativbestätigung in Betracht, die aber aufgrund der bereits vorliegenden Baulandbestätigung nicht notwendig sind. Die Bewilligung der Fahrnisexekution stützt sich auf § 369 Abs 1 EO.Der gleiche Gedanke liegt auch jenem Teil der Exekutionsbewilligung zugrunde, der die betreibende Partei ermächtigt, auf Kosten der verpflichteten Partei einen Teilungsplan anzufertigen, zumal sich die verpflichtete Partei verpflichtet hat, sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Vergleich zu bezahlen vergleiche auch Feil, EO4 Rz 13; Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 E 94 zu Paragraph 353,, wonach die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 353, EO bei einem Anspruch auf Errichtung einer Scheidewand die Ermächtigung zur Einholung der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung in sich schließt). Hingegen war der Exekutionsantrag betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing abzuweisen, da es sich hier nach dem Gesagten um kein nach dem BgldGVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft handelt. Ein Bescheid der BH Güssing, der die in einem Teilungsplan vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen genehmigt, ist im vorliegenden Fall nicht möglich vergleiche Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 33). Nach Paragraph 5, Absatz 2, BgldGVG käme allenfalls ein Feststellungsbescheid bzw eine Negativbestätigung in Betracht, die aber aufgrund der bereits vorliegenden Baulandbestätigung nicht notwendig sind. Die Bewilligung der Fahrnisexekution stützt sich auf Paragraph 369, Absatz eins, EO.
Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten für die Exekutionsbewilligung gründet sich auf §§ 41 ZPO iVm §§ 74 und 78 EO. Aufgrund der konträren Stellungnahme der verpflichteten Partei liegt hier ein Zwischenstreit vor, wobei die verpflichte Partei teilweise obsiegt hat (nämlich betreffend den Bescheid der BH Güssing), sodass § 43 ZPO sinngemäß anzuwenden ist (Heller/Berger/Stix EO4 704, 706; Jakusch in Angst, EO Rz 77 zu § 74). Allerdings ist das Unterliegen der betreibenden Partei als geringfügig iSd § 43 Abs 2 ZPO iVM § 78 EO zu qualifizieren, weil nur ein unwesentlicher Teilbereich der drei Exekutionsmittel abgewiesen wurde.Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten für die Exekutionsbewilligung gründet sich auf Paragraphen 41, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74 und 78 EO. Aufgrund der konträren Stellungnahme der verpflichteten Partei liegt hier ein Zwischenstreit vor, wobei die verpflichte Partei teilweise obsiegt hat (nämlich betreffend den Bescheid der BH Güssing), sodass Paragraph 43, ZPO sinngemäß anzuwenden ist (Heller/Berger/Stix EO4 704, 706; Jakusch in Angst, EO Rz 77 zu Paragraph 74,). Allerdings ist das Unterliegen der betreibenden Partei als geringfügig iSd Paragraph 43, Absatz 2, ZPO iVM Paragraph 78, EO zu qualifizieren, weil nur ein unwesentlicher Teilbereich der drei Exekutionsmittel abgewiesen wurde.
Der Einheitssatz für die Exekutionsbewilligung beträgt in Hinblick auf den Streitwert richtig 100% statt 120%, der Ansatz für den RAT Euro 348,17,-- und die PG nach dem GGG richtig Euro 276,--
Die Kostenentscheidung betreffend die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm §§ 74 und 78 EO.Die Kostenentscheidung betreffend die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74 und 78 EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 528 Abs. 1, 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO. Das Rekursgericht folgt der zitierten ständigen Rechtsprechung des OGH.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 528, Absatz eins,, 526 Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Das Rekursgericht folgt der zitierten ständigen Rechtsprechung des OGH.
Im Übrigen geht die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinaus. Der notwendig stets einzelfallbezogenen Prüfung der Exekutionseignung eines Titels kommt keiner erheblichen Bedeutung iSd §§ 502 Abs. 1, 528 Abs. 1 ZPO (iVm § 78 ZPO) zu. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 3, 526 Abs. 3 ZPO. Der Einheitswert war nicht heranzuziehen, weil für Teilflächen kein eigener Einheitswert besteht (JBl 1954, 402; vgl. auch RZ 1990/38; MietSlg 50.681; EFSlg 90.746). In Anbetracht des Ausmaßes der verkauften Fläche (6800 m2 Bauland) war jedoch unbedenklich davon auszugehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000,-- übersteigt).Im Übrigen geht die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinaus. Der notwendig stets einzelfallbezogenen Prüfung der Exekutionseignung eines Titels kommt keiner erheblichen Bedeutung iSd Paragraphen 502, Absatz eins,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, ZPO) zu. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 3,, 526 Absatz 3, ZPO. Der Einheitswert war nicht heranzuziehen, weil für Teilflächen kein eigener Einheitswert besteht (JBl 1954, 402; vergleiche auch RZ 1990/38; MietSlg 50.681; EFSlg 90.746). In Anbetracht des Ausmaßes der verkauften Fläche (6800 m2 Bauland) war jedoch unbedenklich davon auszugehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000,-- übersteigt).
Der Vorbehalt, dass das Erstgericht die erforderlichen Veranlassungen vorzunehmen hat stützt sich auf § 527 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO. Landesgericht EisenstadtDer Vorbehalt, dass das Erstgericht die erforderlichen Veranlassungen vorzunehmen hat stützt sich auf Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00001 13R294.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2002:01300R00294.02M.1205.000Dokumentnummer
JJT_20021205_LG00309_01300R00294_02M0000_000