Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB, AZ 2 U 100/01i des Bezirksgerichtes Silz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. August 2001, AZ I Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB, AZ 2 U 100/01i des Bezirksgerichtes Silz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. August 2001, AZ römisch eins Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. August 2001, AZ I Bl 227/01, verletzt in seiner - zusammengefasst wiedergegebenen - Begründung, wonach dem Bezirksgericht die Kompetenz zur Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO erst nach Vorliegen eines Antrages auf Bestrafung nach § 451 Abs 1 StPO zukommt, das Gesetz in der Bestimmung des § 451 Abs 2 StPO.Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. August 2001, AZ römisch eins Bl 227/01, verletzt in seiner - zusammengefasst wiedergegebenen - Begründung, wonach dem Bezirksgericht die Kompetenz zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO erst nach Vorliegen eines Antrages auf Bestrafung nach Paragraph 451, Absatz eins, StPO zukommt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 451, Absatz 2, StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, neuerlich dem Gesetz gemäß über die Beschwerde des Privatanklägers zu entscheiden.
Text
Gründe:
Am 18. Juni 2001 brachte Peter J***** als Privatankläger beim Bezirksgericht Silz schriftlich den Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB ein, weil er von (im Wege der Vernehmung einer Zeugin auszuforschenden) namentlich unbekannten Kunden einer Konditorei am 11. Juni 2001 als "Brockn" bezeichnet und hiedurch verspottet, beleidigt und gekränkt worden sei. Ferner stellte er den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 23. Juni 2001, GZ 2 U 100/01i-4, wies das Bezirksgericht Silz beide Anträge ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung "Brockn" weder als Beschimpfung noch als Verspottung beurteilt werden könne, weshalb der Tatbestand des § 115 StGB, dessen Publizitätsanforderungen darüber hinaus nicht erfüllt seien, nicht verwirklicht worden sei.Am 18. Juni 2001 brachte Peter J***** als Privatankläger beim Bezirksgericht Silz schriftlich den Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB ein, weil er von (im Wege der Vernehmung einer Zeugin auszuforschenden) namentlich unbekannten Kunden einer Konditorei am 11. Juni 2001 als "Brockn" bezeichnet und hiedurch verspottet, beleidigt und gekränkt worden sei. Ferner stellte er den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 23. Juni 2001, GZ 2 U 100/01i-4, wies das Bezirksgericht Silz beide Anträge ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung "Brockn" weder als Beschimpfung noch als Verspottung beurteilt werden könne, weshalb der Tatbestand des Paragraph 115, StGB, dessen Publizitätsanforderungen darüber hinaus nicht erfüllt seien, nicht verwirklicht worden sei.
Mit Beschluss vom 9. August 2001, AZ I Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Bezirksgericht Silz die Fortsetzung des Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf. In meritorischer Hinsicht ging das Beschwerdegericht weder auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch auf die Beschwerdeausführungen des Privatanklägers ein. Es begründete seine Entscheidung vielmehr damit, dass jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag des Privatanklägers auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter abgewiesen worden war, als Beschluss auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 451 Abs 2 StPO anzusehen sei, dem Bezirksgericht (nach im Kontext zitierter ständiger Judikatur des Beschwerdegerichtes) eine derartige Kompetenz jedoch erst nach Stellung eines (hier nicht vorliegenden) Antrages auf Bestrafung zukomme. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass nach dem Inhalt des Antrages vom 18. Juni 2001 die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung im Sinne des Tatbildes des § 115 StGB sehr fraglich sei, mangels Vorliegens eines konkreten, einer Überprüfung gemäß § 451 Abs 2 StPO zugänglichen Bestrafungsantrages könne dies aber ebensowenig wie der Antrag auf Verfahrenshilfe abschließend beurteilt werden.Mit Beschluss vom 9. August 2001, AZ römisch eins Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Bezirksgericht Silz die Fortsetzung des Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf. In meritorischer Hinsicht ging das Beschwerdegericht weder auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch auf die Beschwerdeausführungen des Privatanklägers ein. Es begründete seine Entscheidung vielmehr damit, dass jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag des Privatanklägers auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter abgewiesen worden war, als Beschluss auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO anzusehen sei, dem Bezirksgericht (nach im Kontext zitierter ständiger Judikatur des Beschwerdegerichtes) eine derartige Kompetenz jedoch erst nach Stellung eines (hier nicht vorliegenden) Antrages auf Bestrafung zukomme. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass nach dem Inhalt des Antrages vom 18. Juni 2001 die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung im Sinne des Tatbildes des Paragraph 115, StGB sehr fraglich sei, mangels Vorliegens eines konkreten, einer Überprüfung gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO zugänglichen Bestrafungsantrages könne dies aber ebensowenig wie der Antrag auf Verfahrenshilfe abschließend beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Diese Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Novellierung des § 451 Abs 1 StPO durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 zu den Erfordernissen des - nunmehrDie Novellierung des Paragraph 451, Absatz eins, StPO durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 zu den Erfordernissen des - nunmehr
Anmerkung
E6786912Os111.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2003/53 = Jus-Extra OGH-St 3329 = EvBl 2003/86 S 393 - EvBl2003,393 = RZ 2003/24 S 235 - RZ 2003,235 = SSt 64/86XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00111.02.1205.000Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009