TE OGH 2002/12/6 1Nc115/02f

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Veröffentlicht am 06.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 6.478,74 s. A. über die Delegierungsanträge beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck unerledigt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung, die Beklagte zum Ersatz der durch rechtswidrige Führung eines Strafverfahrens verursachten Verteidigerkosten in der Höhe des Klagsbetrags schuldig zu erkennen. Der Kläger sei mit Urteilen des Bezirksgerichts Hall und des Landesgerichts Innsbruck wegen § 170 Abs 1 StGB schuldig gesprochen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in der Folge erkannt, dass die beiden Urteile das Gesetz verletzten, und den Kläger freigesprochen.Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung, die Beklagte zum Ersatz der durch rechtswidrige Führung eines Strafverfahrens verursachten Verteidigerkosten in der Höhe des Klagsbetrags schuldig zu erkennen. Der Kläger sei mit Urteilen des Bezirksgerichts Hall und des Landesgerichts Innsbruck wegen Paragraph 170, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in der Folge erkannt, dass die beiden Urteile das Gesetz verletzten, und den Kläger freigesprochen.

Nach Erstattung der Klagebeantwortung beantragte der Kläger aus von ihm dargestellten Zweckmäßigkeitrsgründen, die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtsspregels Innsbruck zu delegieren (ON 3). Danach stellten beide Parteien den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31a JN dem Landesgericht Salzburg zu übertragen (ON 5).Nach Erstattung der Klagebeantwortung beantragte der Kläger aus von ihm dargestellten Zweckmäßigkeitrsgründen, die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtsspregels Innsbruck zu delegieren (ON 3). Danach stellten beide Parteien den Antrag, die Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, JN dem Landesgericht Salzburg zu übertragen (ON 5).

Das Oberlandesgericht Innsbruck, das vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG angerufen worden war, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die beiden Delegierungsanträge vor. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.Das Oberlandesgericht Innsbruck, das vom Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG angerufen worden war, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die beiden Delegierungsanträge vor. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97; Ballon in Fasching Komm2 Rz 2 zu § 31a JN). Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92), aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen (Ballon aaO). Insoweit bestehen auch im Amtshaftungsverfahren gegen eine Delegierung gemäß § 31a JN keine rechtlichen Hindernisse (vgl Schragel, AHG2 Rz 252; ders. Erg.Heft 22; Fasching, Komm. I, 392; Ballon aaO). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Nd 502/96; 1 Nd 40/00). Im Fall eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN iSd Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht daher der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor.Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97; Ballon in Fasching Komm2 Rz 2 zu Paragraph 31 a, JN). Einer Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92), aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen (Ballon aaO). Insoweit bestehen auch im Amtshaftungsverfahren gegen eine Delegierung gemäß Paragraph 31 a, JN keine rechtlichen Hindernisse vergleiche Schragel, AHG2 Rz 252; ders. Erg.Heft 22; Fasching, Komm. römisch eins, 392; Ballon aaO). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Nd 502/96; 1 Nd 40/00). Im Fall eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN daher unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN iSd Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht daher der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor.

Über einen Antrag nach § 31 JN ist damit nicht (mehr) zu entscheiden; zur Entscheidung ist vielmehr gemäß § 31a JN das Erstgericht berufen, das vom Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen sein wird.Über einen Antrag nach Paragraph 31, JN ist damit nicht (mehr) zu entscheiden; zur Entscheidung ist vielmehr gemäß Paragraph 31 a, JN das Erstgericht berufen, das vom Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen sein wird.

Anmerkung

E67924 1Nc115.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00115.02F.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20021206_OGH0002_0010NC00115_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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