TE OGH 2002/12/6 4R202/02i

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Veröffentlicht am 06.12.2002
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Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Mag. Ratz und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Dr. Günther R. John, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei Kurt B***** wegen EUR 317,02 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. November 2002, 5 E 2507/02 g-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Über Antrag der betreibenden Partei wird das Fahrnisexekutionsverfahren gemäß § 252j EO aufgeschoben.""Über Antrag der betreibenden Partei wird das Fahrnisexekutionsverfahren gemäß Paragraph 252 j, EO aufgeschoben."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit EUR 139,-- (darin enthalten an USt EUR 23,16) als weitere Exekutionskosten bestimmt. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27.06.2002 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 317,02 sA Fahrnisexekution und Forderungsexekution nach § 294a EO. Am 23.07.2002 wurden verschiedene Gegenstände des Verpflichteten gepfändet (ON 3) und deren Versteigerung auf den 07.11.2002 angeordnet (ON 8).Mit Beschluss vom 27.06.2002 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 317,02 sA Fahrnisexekution und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO. Am 23.07.2002 wurden verschiedene Gegenstände des Verpflichteten gepfändet (ON 3) und deren Versteigerung auf den 07.11.2002 angeordnet (ON 8).

Am 04.11.2002 stellte die betreibende Partei infolge einer Zahlungsvereinbarung den Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 200a EO.Am 04.11.2002 stellte die betreibende Partei infolge einer Zahlungsvereinbarung den Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 200 a, EO.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2002 stellte das Erstgericht das Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO ohne Kostenbestimmung ein.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2002 stellte das Erstgericht das Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO ohne Kostenbestimmung ein.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "aufzuheben und das Verkaufsverfahren gemäß § 200a EO einzustellen".Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "aufzuheben und das Verkaufsverfahren gemäß Paragraph 200 a, EO einzustellen".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Gemäß § 517 ZPO iVm § 78 EO können Beschlüsse nicht angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruchs oder des sonstigen Entscheidungsgegenstandes - wie hier - EUR 2.000,-- nicht übersteigt. Von dieser Rechtsmittelbeschränkung normiert aber § 65 Abs 2 EO Ausnahmen. Danach ist diese Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit generell nicht in der Realexekution anzuwenden. In den anderen Exekutionsarten gilt diese Rekursbeschränkung nicht, wenn der anzufechtende Beschluss eines der im § 65 Abs 2 EO genannten Themen betrifft, also etwa über die Bewilligung, Einstellung, Aufhebung oder Fortsetzung der Exekution. Mit dem hier bekämpften Beschluss wurde das Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO eingestellt, sodass die Ausnahmebestimmung des § 65 Abs 2 EO zum tragen kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich eigentlich - wie weiter unten ausgeführt werden wird - um eine Aufschiebung der Fahrnisexekution nach § 252 JEO. Diese unterscheidet sich wohl von jener der §§ 42 ff EO insofern grundsätzlich, als sie zwar einerseits von der Zustimmung des betreibenden Gläubigers abhängt, andererseits aber als einzige Voraussetzung das Zustandekommen einer Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien kennt. Das ändert aber nichts daran, dass ein Beschluss, mit dem eine solche Aufschiebung bewilligt oder verweigert wird, die Fortsetzung der Exekution im oben genannten Sinn des § 65 Abs 2 EO betrifft. Es ist daher auch gegen solche Beschlüsse der Rekurs ohne Rücksicht auf die Höhe des betriebenen Anspruches zulässig (Jakusch in Angst RZ 17 zu § 65 EO). Der gegenteiligen Ansicht zweitinstanzlicher Gerichte (LGZ Graz, RPfl E 1999/23; LGZ Graz RPfl E 1999/119) wird nicht gefolgt. Deshalb ist die Zulässigkeit des vorliegenden Rekurses gegeben. In der Sache selbst hat das Erstgericht das Exekutionsverfahren nach § 200 Z 3 iVm § 282 EO eingestellt. Diesfalls könnte vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden. Die bloße Einstellung des Verkaufsverfahrens lässt den Bestand und den Rang des Pfandrechts unberührt. Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3, 282 EO war daher vor der EO-Novelle 2000 die übliche Vorgangsweise, wenn der Gläubiger mit dem Verpflichteten nach der Pfändung, aber vor dem Verkauf eine Ratenvereinbarung traf. Auf diese Weise konnte der Gläubiger auf eine Versteigerung vorläufig verzichten, ohne das Pfandrecht und den damit erworbenen Pfandrang aufzugeben. Nach der EO-Novelle 2000 (gültig für alle Exekutionsverfahren, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30.09.2000 bei Gericht eingelangt ist) steht dem Gläubiger nunmehr allerdings auch die Möglichkeit zur Verfügung, das Exekutionsverfahren gemäß § 252j EO aufzuschieben. Die zuvor bestandene Einschränkung, dass eine Aufschiebung nur vor Begründung des Pfandrechts möglich war, ist durch die Novellierung entfallen. Daraus wird in der Lehre auch der Schluss gezogen, dass die Aufschiebung nach § 252j EO - insbesondere auf Grund der bei der Aufschiebung nach dieser Bestimmung kürzeren Sperrfrist von lediglich 3 Monaten - die Einstellung nach §§ 200 Z 3, 282 EO ablösen wird (Mini/Scholz in Burgstaller/Daixler/Hübner, Exekutionsordnung RZ 2 zu §§ 252 J und RZ 3 zu § 282; Mohr in Angst, RZ 8 zu § 282 EO). Der hier zur Beurteilung anstehende Antrag der betreibenden Partei vom 04.11.2002, ON 9, war unklar gefasst. So wurde der Begriff "Einstellung der Exekution" verwendet und auf § 200a EO hingewiesen. Diese Bestimmung betrifft aber das Zwangsversteigerungsverfahren und wurde erst durch die EO-Novelle 2000 eingeführt, während § 252j EO hinsichtlich der Fahrnisexekution bereits mit der EO-Novelle 1995 geschaffen worden ist. Inhaltlich ist § 200a EO aber der Regelung des § 252j EO nachgebildet. Voraussetzung für eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens in beiden Fällen ist, dass zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Durch den Hinweis im Antrag auf eine Zahlungsvereinbarung und durch Bezugnahme auf § 200a EO hat die betreibende Partei trotz der Formulierung "Einstellung der Exekution" mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie eine Aufschiebung der vorliegenden Fahrnisexekution nach § 252j EO anstrebt. Jedenfalls wäre die betreibende Partei durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Abgabe einer Klarstellung aufzufordern gewesen. Dies hätte, wie die Rekursausführungen belegen, wieder dazu geführt, dass der Antrag als ein solcher nach § 252j EO zu verstehen wäre.Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Gemäß Paragraph 517, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO können Beschlüsse nicht angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruchs oder des sonstigen Entscheidungsgegenstandes - wie hier - EUR 2.000,-- nicht übersteigt. Von dieser Rechtsmittelbeschränkung normiert aber Paragraph 65, Absatz 2, EO Ausnahmen. Danach ist diese Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit generell nicht in der Realexekution anzuwenden. In den anderen Exekutionsarten gilt diese Rekursbeschränkung nicht, wenn der anzufechtende Beschluss eines der im Paragraph 65, Absatz 2, EO genannten Themen betrifft, also etwa über die Bewilligung, Einstellung, Aufhebung oder Fortsetzung der Exekution. Mit dem hier bekämpften Beschluss wurde das Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO eingestellt, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, EO zum tragen kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich eigentlich - wie weiter unten ausgeführt werden wird - um eine Aufschiebung der Fahrnisexekution nach Paragraph 252, JEO. Diese unterscheidet sich wohl von jener der Paragraphen 42, ff EO insofern grundsätzlich, als sie zwar einerseits von der Zustimmung des betreibenden Gläubigers abhängt, andererseits aber als einzige Voraussetzung das Zustandekommen einer Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien kennt. Das ändert aber nichts daran, dass ein Beschluss, mit dem eine solche Aufschiebung bewilligt oder verweigert wird, die Fortsetzung der Exekution im oben genannten Sinn des Paragraph 65, Absatz 2, EO betrifft. Es ist daher auch gegen solche Beschlüsse der Rekurs ohne Rücksicht auf die Höhe des betriebenen Anspruches zulässig (Jakusch in Angst RZ 17 zu Paragraph 65, EO). Der gegenteiligen Ansicht zweitinstanzlicher Gerichte (LGZ Graz, RPfl E 1999/23; LGZ Graz RPfl E 1999/119) wird nicht gefolgt. Deshalb ist die Zulässigkeit des vorliegenden Rekurses gegeben. In der Sache selbst hat das Erstgericht das Exekutionsverfahren nach Paragraph 200, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 282, EO eingestellt. Diesfalls könnte vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden. Die bloße Einstellung des Verkaufsverfahrens lässt den Bestand und den Rang des Pfandrechts unberührt. Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO war daher vor der EO-Novelle 2000 die übliche Vorgangsweise, wenn der Gläubiger mit dem Verpflichteten nach der Pfändung, aber vor dem Verkauf eine Ratenvereinbarung traf. Auf diese Weise konnte der Gläubiger auf eine Versteigerung vorläufig verzichten, ohne das Pfandrecht und den damit erworbenen Pfandrang aufzugeben. Nach der EO-Novelle 2000 (gültig für alle Exekutionsverfahren, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30.09.2000 bei Gericht eingelangt ist) steht dem Gläubiger nunmehr allerdings auch die Möglichkeit zur Verfügung, das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 252 j, EO aufzuschieben. Die zuvor bestandene Einschränkung, dass eine Aufschiebung nur vor Begründung des Pfandrechts möglich war, ist durch die Novellierung entfallen. Daraus wird in der Lehre auch der Schluss gezogen, dass die Aufschiebung nach Paragraph 252 j, EO - insbesondere auf Grund der bei der Aufschiebung nach dieser Bestimmung kürzeren Sperrfrist von lediglich 3 Monaten - die Einstellung nach Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO ablösen wird (Mini/Scholz in Burgstaller/Daixler/Hübner, Exekutionsordnung RZ 2 zu Paragraphen 252, J und RZ 3 zu Paragraph 282 ;, Mohr in Angst, RZ 8 zu Paragraph 282, EO). Der hier zur Beurteilung anstehende Antrag der betreibenden Partei vom 04.11.2002, ON 9, war unklar gefasst. So wurde der Begriff "Einstellung der Exekution" verwendet und auf Paragraph 200 a, EO hingewiesen. Diese Bestimmung betrifft aber das Zwangsversteigerungsverfahren und wurde erst durch die EO-Novelle 2000 eingeführt, während Paragraph 252 j, EO hinsichtlich der Fahrnisexekution bereits mit der EO-Novelle 1995 geschaffen worden ist. Inhaltlich ist Paragraph 200 a, EO aber der Regelung des Paragraph 252 j, EO nachgebildet. Voraussetzung für eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens in beiden Fällen ist, dass zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Durch den Hinweis im Antrag auf eine Zahlungsvereinbarung und durch Bezugnahme auf Paragraph 200 a, EO hat die betreibende Partei trotz der Formulierung "Einstellung der Exekution" mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie eine Aufschiebung der vorliegenden Fahrnisexekution nach Paragraph 252 j, EO anstrebt. Jedenfalls wäre die betreibende Partei durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Abgabe einer Klarstellung aufzufordern gewesen. Dies hätte, wie die Rekursausführungen belegen, wieder dazu geführt, dass der Antrag als ein solcher nach Paragraph 252 j, EO zu verstehen wäre.

Die Aufschiebung der Exekution gemäß § 252j EO ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung möglich, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dies muss behauptet und - zumindest auf Seiten des Verpflichteten - bescheinigt werden. Ein Teil der Rechsprechung (LGZ Wien RPflE 2001/23) und der Lehre (Kloiber, ZIK 1996, 80 [84]) fordern in diesem Zusammenhang die Bescheinigungpflicht auch des betreibenden Gläubigers, wenn dieser den Aufschiebungsantrag stellt. Dieser Ansicht wird vom erkennenden Rekursgericht nicht beigetreten, weil sich einerseits eine solche Bescheinigungspflicht des betreibenden Gläubigers dem Gesetz nicht entnehmen lässt und andererseits der Rechtsschutz des Verpflichteten dies nicht erfordert. Wenn der betreibende Gläubiger selbst davon ausgeht, er habe mit dem Verpflichteten eine Zahlungsvereinbarung getroffen und deshalb begehre er selbst die Aufschiebung der Exekution nach § 252j EO, so genügt eine diesbezügliche Behauptung ohne dass zusätzlich noch Bescheinigungsmittel vorzulegen wären. Alles andere wäre als übertriebener Formalismus abzulehnen und würde auch eine Erschwernis bei Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs bewirken. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs der betreibenden Partei im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Dass im Rekursantrag wiederum missverständlich und unexakt die "Einstellung des Verkaufsverfahrens gemäß § 200a EO" begehrt wird, schadet letztlich nicht, weil mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit das gewollte Begehren im Zusammenhang mit den Rekursgründen ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74 EO, 41, 50 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 252 j, EO ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung möglich, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dies muss behauptet und - zumindest auf Seiten des Verpflichteten - bescheinigt werden. Ein Teil der Rechsprechung (LGZ Wien RPflE 2001/23) und der Lehre (Kloiber, ZIK 1996, 80 [84]) fordern in diesem Zusammenhang die Bescheinigungpflicht auch des betreibenden Gläubigers, wenn dieser den Aufschiebungsantrag stellt. Dieser Ansicht wird vom erkennenden Rekursgericht nicht beigetreten, weil sich einerseits eine solche Bescheinigungspflicht des betreibenden Gläubigers dem Gesetz nicht entnehmen lässt und andererseits der Rechtsschutz des Verpflichteten dies nicht erfordert. Wenn der betreibende Gläubiger selbst davon ausgeht, er habe mit dem Verpflichteten eine Zahlungsvereinbarung getroffen und deshalb begehre er selbst die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 252 j, EO, so genügt eine diesbezügliche Behauptung ohne dass zusätzlich noch Bescheinigungsmittel vorzulegen wären. Alles andere wäre als übertriebener Formalismus abzulehnen und würde auch eine Erschwernis bei Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs bewirken. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs der betreibenden Partei im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Dass im Rekursantrag wiederum missverständlich und unexakt die "Einstellung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 200 a, EO" begehrt wird, schadet letztlich nicht, weil mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit das gewollte Begehren im Zusammenhang mit den Rekursgründen ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 74, EO, 41, 50 ZPO. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0051 04r02022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2002:00400R00202.02I.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20021206_LG00929_00400R00202_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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