TE OGH 2002/12/9 6Nc111/02d

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Veröffentlicht am 09.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach der am 23. August 1999, verstorbenen Margarete S*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Bartholomäus R***** , 2.) Siegfried G***** ,

3.) Helmut P*****, unbekannten Aufenthaltes, 4.) Michael H*****, 5.) Karl H*****, 6.) Maria W*****, und 7.) Franz H*****, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert 10.244,84 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN den Beschluss3.) Helmut P*****, unbekannten Aufenthaltes, 4.) Michael H*****, 5.) Karl H*****, 6.) Maria W*****, und 7.) Franz H*****, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert 10.244,84 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

In ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft in Tirol durch gerichtliche Feilbietung und beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt. Die Delegierung dieses Gerichtes sei zweckmäßig, weil vor diesem das Konkursverfahren anhängig sei und alle Beklagten im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Erstbeklagte sei 97 Jahre alt. Die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sei angeregt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten vor dem Landesgericht Innsbruck erscheinen könne. Der Masseverwalter habe seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Beweisaufnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Liegenschaft selbst, seien auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht notwendig. Das Landesgericht Innsbruck erachtete eine Entscheidung im Sinne des Antrages für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Äußerung der beklagten Parteien einzuholen.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt anstelle des nach § 81 Abs 1 JN iVm § 50 JN zuständigen Landesgerichts Innsbruck zweckmäßig erscheint, kann derzeit noch nicht entschieden werden, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte (vgl 2 Nd 2/98; 5 Nd 505/98), und die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN von den beklagten Parteien unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung fehlt. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts kann auf diese Äußerung nicht deshalb verzichtet werden, weil für eine der beklagten Parteien wegen Unbekanntheit des Aufenthalts ein Kurator zu bestellen ist und bei einer Delegation eine Umbestellung vorzunehmen wäre. Die aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgehende Pflicht zur Einbeziehung der Gegenpartei durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zum Delegierungsantrag ist zwingend.Ob die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt anstelle des nach Paragraph 81, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 50, JN zuständigen Landesgerichts Innsbruck zweckmäßig erscheint, kann derzeit noch nicht entschieden werden, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte vergleiche 2 Nd 2/98; 5 Nd 505/98), und die nach der Anordnung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Halbsatz JN von den beklagten Parteien unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung fehlt. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts kann auf diese Äußerung nicht deshalb verzichtet werden, weil für eine der beklagten Parteien wegen Unbekanntheit des Aufenthalts ein Kurator zu bestellen ist und bei einer Delegation eine Umbestellung vorzunehmen wäre. Die aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgehende Pflicht zur Einbeziehung der Gegenpartei durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zum Delegierungsantrag ist zwingend.

Der Akt war daher dem vorliegenden Gericht zurückzustellen.

Anmerkung

E67934 6Nc111.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060NC00111.02D.1209.000

Dokumentnummer

JJT_20021209_OGH0002_0060NC00111_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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