TE OGH 2002/12/9 4Nc107/02a

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Veröffentlicht am 09.12.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** SA, c/o CSB Campione, Via Bono 2, Italien, und H*****, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 29.069,13 EUR sA, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** SA, c/o CSB Campione, Via Bono 2, Italien, und H*****, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 29.069,13 EUR sA, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Erledigung der Rechtssache C-27/02 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 4 R 276/01x) ausgesetzt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhielt am 26. 1. 2000 ein Schreiben, als dessen Absender "M*****, c/o CSB Campione, Casella Postale, CH-6911 Campione" aufschien. In diesem Schreiben wurde ihm bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen ein "Gewinnscheck von ATS 400.000" zugesichert. In den Teilnahmebedingungen war als "Erfüllung für Aufträge und Gewinnspiele" "Costa Rica, M***** SA, Costa Rica" genannt. Ein "Bestell-/Bargeldanforderungsschein" war hingegen an "M*****, c/o CSB Campione, Casella Postale, CH-6911 Campione" adressiert. Der Kläger strich die im Bestellschein bereits eingetragenen Angaben über Waren durch. Er begehrte eine "ultraschnelle Auslieferung" und unterfertigte das "Gewinnzustimmungsformular". Unterhalb der Unterschrift des Klägers auf dem Bestellformular war vermerkt "Die Spielregeln auf der Innenseite des Versandumschlages sind mir bekannt und ich akzeptiere diese". Der Kläger sandte das Formular am 26. 1. 2000 an die angegebene Anschrift. Am 14. 2. 2000 forderte der Klagevertreter von "M***** c/o CSB Campione" die Zahlung von 400.000 S zuzüglich Kosten. Er erhielt ein von "Susanne Müller" unterzeichnetes Antwortschreiben der M***** SA, in dem auf die Teilnahmebedingungen verwiesen wurde.

Eine M***** SA ist weder in der Schweiz noch in Italien registriert. Campione liegt auf italienischem Staatsgebiet.

Am 1. 1. 1994 wurde in San Jose, Costa Rica, eine "N***** Sociedad Anonima" errichtet; am 12. 7. 1999 wurde die Bezeichnung der Gesellschaft in "M***** Sociedad Aninoma" geändert. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass sich die Hauptverwaltung der M***** SA nicht in Costa Rica befinde.

Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 29.069,13 sA gerichtete Klage zurück und legte den Ordinationsantrag des Klägers dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Kläger macht geltend, dass die österreichischen Gerichte international zuständig seien, wenn sein Anspruch als vertraglicher Anspruch aus einer Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ zu qualifizieren sei. Bei Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts habe der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht zu bestimmen. In der - in einem vom Kläger angestrengten Verfahren - ergangenen Vorabentscheidung zu C-96/00 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, als Klage aus einem Vertrag nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher eine an ihn persönlich adressierte Zuwendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten. Offen geblieben ist nach dieser Entscheidung, ob eine Klage aus einem Vertrag nach Art 13 EuGVÜ auch dann vorliegt, wenn die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird und der Verbraucher daher nur den Gewinn anfordert und nicht auch Waren bestellt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat daher dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob (ua) ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Z 3 EuGVÜ vorliegt, wenn die Gewinnauszahlung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird, der Verbraucher aber gleichzeitig mit der "Gewinnzusage" einen Warenkatalog mit einem unverbindlichen Test-Anforderungs-Schein übermittelt erhält. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH zu C-27/02 anhängig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Gewinn angefordert, ohne gleichzeitig Waren zu bestellen, weil er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Eindruck gewonnen hat, dass die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Der hier zu entscheidende Sachverhalt gleicht damit dem Sachverhalt, der dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck zugrundeliegt. Im vorliegenden Fall ist auch, da Campione auf italienischem Staatsgebiet liegt und die Klage vor dem Inkrafttreten der Verordnung Brüssel I eingebracht wurde (§ 66 Abs EuGVVO), das EuGVÜ anzuwenden.Der Kläger macht geltend, dass die österreichischen Gerichte international zuständig seien, wenn sein Anspruch als vertraglicher Anspruch aus einer Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ zu qualifizieren sei. Bei Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts habe der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht zu bestimmen. In der - in einem vom Kläger angestrengten Verfahren - ergangenen Vorabentscheidung zu C-96/00 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, als Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher eine an ihn persönlich adressierte Zuwendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten. Offen geblieben ist nach dieser Entscheidung, ob eine Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13, EuGVÜ auch dann vorliegt, wenn die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird und der Verbraucher daher nur den Gewinn anfordert und nicht auch Waren bestellt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat daher dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob (ua) ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ vorliegt, wenn die Gewinnauszahlung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird, der Verbraucher aber gleichzeitig mit der "Gewinnzusage" einen Warenkatalog mit einem unverbindlichen Test-Anforderungs-Schein übermittelt erhält. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH zu C-27/02 anhängig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Gewinn angefordert, ohne gleichzeitig Waren zu bestellen, weil er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Eindruck gewonnen hat, dass die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Der hier zu entscheidende Sachverhalt gleicht damit dem Sachverhalt, der dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck zugrundeliegt. Im vorliegenden Fall ist auch, da Campione auf italienischem Staatsgebiet liegt und die Klage vor dem Inkrafttreten der Verordnung Brüssel römisch eins eingebracht wurde (Paragraph 66, Abs EuGVVO), das EuGVÜ anzuwenden.

Nach Art 13 Abs 2 EuGVÜ genügt es für die Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen, wenn der Vertragspartner in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung hat. Im vorliegenden Fall wickelt die Beklagte, wie vom Erstgericht festgestellt, ihre Korrespondenz über Gewinnanforderungen von Campione aus ab. Damit steht fest, dass sie in Campione jedenfalls eine sonstige Niederlassung hat, so dass ein österreichisches Gericht international zuständig ist, wenn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als vertraglicher Anspruch im Sinne des Art 13 Abs 1 EuGVÜ zu qualifizieren ist.Nach Artikel 13, Absatz 2, EuGVÜ genügt es für die Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen, wenn der Vertragspartner in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung hat. Im vorliegenden Fall wickelt die Beklagte, wie vom Erstgericht festgestellt, ihre Korrespondenz über Gewinnanforderungen von Campione aus ab. Damit steht fest, dass sie in Campione jedenfalls eine sonstige Niederlassung hat, so dass ein österreichisches Gericht international zuständig ist, wenn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als vertraglicher Anspruch im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ zu qualifizieren ist.

Über diese Frage ist - wie oben erwähnt - ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig. Da die Entscheidungen des EuGH die Gerichte auch in allen anderen Verfahren binden, erscheint es zweckmäßig, das Verfahren bis zur Erledigung dieses Vorabentscheidungsverfahrens zu unterbrechen (s 3 Nd 515/99; 3 Nd 504/01; vgl auch 4 Nd 513/02).Über diese Frage ist - wie oben erwähnt - ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig. Da die Entscheidungen des EuGH die Gerichte auch in allen anderen Verfahren binden, erscheint es zweckmäßig, das Verfahren bis zur Erledigung dieses Vorabentscheidungsverfahrens zu unterbrechen (s 3 Nd 515/99; 3 Nd 504/01; vergleiche auch 4 Nd 513/02).

Anmerkung

E67928 4Nc107.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040NC00107.02A.1209.000

Dokumentnummer

JJT_20021209_OGH0002_0040NC00107_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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