TE OGH 2002/12/10 11Os150/02

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Veröffentlicht am 10.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tahar N***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. August 2002, GZ 042 Hv 51/02d-55, weiters über die damit verbundene Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tahar N***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. August 2002, GZ 042 Hv 51/02d-55, weiters über die damit verbundene Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tahar N***** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tahar N***** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Dezember 2001 in Wien versucht I./ Ute M***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, indem er sie packte, gegen eine Hausmauer drückte, seinen ganzen Körper an ihren presste und ihr zur Brechung ihrer Gegenwehr mehrere Faustschläge versetzte;Danach hat er am 26. Dezember 2001 in Wien versucht römisch eins./ Ute M***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, indem er sie packte, gegen eine Hausmauer drückte, seinen ganzen Körper an ihren presste und ihr zur Brechung ihrer Gegenwehr mehrere Faustschläge versetzte;

II./ Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern, indem er auf den Sicherheitswachebeamten Markus W*****, der ihn zur Ausweisleistung aufforderte, mit der Faust einschlug, und sich in der Folge gegen den Genannten und den Sicherheitswachebeamten Paul C*****, die sich im Zuge seiner Festnahme bemühten, ihn am Boden zu fixieren, durch Schläge und Tritte zur Wehr setzte und sich unter Anwendung von Körperkraft loszureißen bemühte.römisch II./ Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern, indem er auf den Sicherheitswachebeamten Markus W*****, der ihn zur Ausweisleistung aufforderte, mit der Faust einschlug, und sich in der Folge gegen den Genannten und den Sicherheitswachebeamten Paul C*****, die sich im Zuge seiner Festnahme bemühten, ihn am Boden zu fixieren, durch Schläge und Tritte zur Wehr setzte und sich unter Anwendung von Körperkraft loszureißen bemühte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) vermag zu I./ keine Undeutlichkeit der - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden (zur verfehlten Beschwerdeansicht, ein Kuss auf den Mund sei eine geschlechtliche Handlung, s Schick, WK2 § 202 Rz 10) - in sich widerspruchsfreien Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sein Opfer zunächst geküsst und dies danach ein zweites Mal versucht habe, aufzuzeigen. Ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB haben die Tatrichter nicht unbegründet gelassen, sondern unter Hinweis auf die näheren Umstände seines Vorgehens gegen das Opfer (US 7) ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und gegen empirische Erfahrungen, demnach mängelfrei begründet.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag zu römisch eins./ keine Undeutlichkeit der - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden (zur verfehlten Beschwerdeansicht, ein Kuss auf den Mund sei eine geschlechtliche Handlung, s Schick, WK2 Paragraph 202, Rz 10) - in sich widerspruchsfreien Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sein Opfer zunächst geküsst und dies danach ein zweites Mal versucht habe, aufzuzeigen. Ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB haben die Tatrichter nicht unbegründet gelassen, sondern unter Hinweis auf die näheren Umstände seines Vorgehens gegen das Opfer (US 7) ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und gegen empirische Erfahrungen, demnach mängelfrei begründet.

Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe festgestellt, es sei nicht einmal zum Versuch einer geschlechtlichen Nötigung gekommen, unterstellt die Beschwerde dem Wort "dazu" einen urteilsfremden Sinn, ergibt sich doch aus den getroffenen Konstatierungen klar und unmissverständlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass sich dieses auf die Duldung geschlechtlicher Handlungen bezieht (US 5). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider blieben die Feststellungen zu II./, der Angeklagte habe die Polizeibeamten als solche erkannt, nicht unbegründet, sondern wurden mängelfrei auf die Angaben der Zeugen W***** und C***** gestützt (US 7; zur Uniformierung s S 311 f). Soweit die Beschwerde hiezu Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (s dazu Foregger/Fabrizy StGB7 § 5 Rz 8) behauptet, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a, vermag sie doch nicht darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus erforderlich sein sollten.Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe festgestellt, es sei nicht einmal zum Versuch einer geschlechtlichen Nötigung gekommen, unterstellt die Beschwerde dem Wort "dazu" einen urteilsfremden Sinn, ergibt sich doch aus den getroffenen Konstatierungen klar und unmissverständlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass sich dieses auf die Duldung geschlechtlicher Handlungen bezieht (US 5). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider blieben die Feststellungen zu römisch II./, der Angeklagte habe die Polizeibeamten als solche erkannt, nicht unbegründet, sondern wurden mängelfrei auf die Angaben der Zeugen W***** und C***** gestützt (US 7; zur Uniformierung s S 311 f). Soweit die Beschwerde hiezu Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (s dazu Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 5, Rz 8) behauptet, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, Litera a,, vermag sie doch nicht darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus erforderlich sein sollten.

Die nicht aktengetreue Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten über den Grund für "seine Übergriffe" und die Folgen seines Alkoholkonsums betrifft keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstände, zumal die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten bereits durch die Zeugenaussagen zur Gänze als widerlegt angesehen haben, sodass der detaillierten Auseinandersetzung mit einzelnen Punkten der Verantwortung nur illustrativer Charakter zukommt. Das bloße Zugestehen einer Misshandlung stellt kein Geständnis zum Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung dar, sodass die zusammenfassende Wertung des Aussageverhaltens des Angeklagten durch das Schöffengericht der Aktenlage entspricht.

Eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zu I./ liegt - entgegen der US 7 nur unvollständig zitierenden Beschwerde, wie bereits oben ausgeführt - nicht vor.Eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zu römisch eins./ liegt - entgegen der US 7 nur unvollständig zitierenden Beschwerde, wie bereits oben ausgeführt - nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der substratlosen Behauptung, es liege "kein ausreichendes Tatsachensubstrat in den Feststellungen des Erstgerichts vor", nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der substratlosen Behauptung, es liege "kein ausreichendes Tatsachensubstrat in den Feststellungen des Erstgerichts vor", nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E67846 11Os150.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00150.02.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_0110OS00150_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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