TE OGH 2002/12/10 1Nc119/02v

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Veröffentlicht am 10.12.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 15,447.856,22 sA, AZ 6 Cg 344/93m des Landesgerichts Innsbruck, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht vor dem Erstgericht Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einem aus ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Konkurseröffnungsbeschluss des Landesgerichts Wels ableitet. In ihrem Schriftsatz vom 7. 11. 2002 erklärt die Klägerin, die Ausdehnung des Klagebegehrens um weitere Amtshaftungsansprüche zu beabsichtigen, die aus einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und einem mit diesem zusammenhängenden Auslieferungsverfahren abgeleitet würden. Sie begehrt in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, dass das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 9 AHG ausgeschlossen seien, und beantragt die Delegierung an das Landesgericht für ZRS Wien aus Gründen der Verfahrensökonomie. Die beklagte Partei tritt der beantragten Delegierung unter anderem mit der Begründung entgegen, dass die genannten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck in keinem Zusammenhang mit der Klägerin stünden und sich die beklagte Partei auch ausdrücklich gegen eine Klagsänderung ausspricht.Die Klägerin macht vor dem Erstgericht Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einem aus ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Konkurseröffnungsbeschluss des Landesgerichts Wels ableitet. In ihrem Schriftsatz vom 7. 11. 2002 erklärt die Klägerin, die Ausdehnung des Klagebegehrens um weitere Amtshaftungsansprüche zu beabsichtigen, die aus einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und einem mit diesem zusammenhängenden Auslieferungsverfahren abgeleitet würden. Sie begehrt in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, dass das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 9, AHG ausgeschlossen seien, und beantragt die Delegierung an das Landesgericht für ZRS Wien aus Gründen der Verfahrensökonomie. Die beklagte Partei tritt der beantragten Delegierung unter anderem mit der Begründung entgegen, dass die genannten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck in keinem Zusammenhang mit der Klägerin stünden und sich die beklagte Partei auch ausdrücklich gegen eine Klagsänderung ausspricht.

Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Nach Abs 4 ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Nach Absatz 4, ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären.

Aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 9 Abs 4 AHG jedenfalls das Vorliegen einer Klage oder einer einer Klage gleichzuhaltenden Verfahrenshandlung einer Prozesspartei ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es wird daher vorerst abzuwarten sein, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein (idS schon 1 Ob 110/02w).Aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG jedenfalls das Vorliegen einer Klage oder einer einer Klage gleichzuhaltenden Verfahrenshandlung einer Prozesspartei ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es wird daher vorerst abzuwarten sein, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein (idS schon 1 Ob 110/02w).

Anmerkung

E67762 1Nc119.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00119.02V.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_0010NC00119_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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