TE OGH 2002/12/10 11Os118/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2002, GZ 4 Hv 75/02t-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2002, GZ 4 Hv 75/02t-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred S***** - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Demnach hat er am 3. Dezember 2000 in Graz zu der durch (den inzwischen verstorbenen) Mark K***** als unmittelbaren Täter erfolgten gewaltsamen Wegnahme der Handtasche samt 90 S Bargeld zum Nachteil der Maria P***** dadurch beigetragen, dass er am Tatort anwesend war, die unmittelbar vorangehende Äußerung K*****s "Jetzt ramm mas aus" befürwortete und ankündigte, im Fall der Gegenwehr des Opfers diesem "eine hineinzuhauen" (US 2 iVm US 5).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred S***** - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Demnach hat er am 3. Dezember 2000 in Graz zu der durch (den inzwischen verstorbenen) Mark K***** als unmittelbaren Täter erfolgten gewaltsamen Wegnahme der Handtasche samt 90 S Bargeld zum Nachteil der Maria P***** dadurch beigetragen, dass er am Tatort anwesend war, die unmittelbar vorangehende Äußerung K*****s "Jetzt ramm mas aus" befürwortete und ankündigte, im Fall der Gegenwehr des Opfers diesem "eine hineinzuhauen" (US 2 in Verbindung mit US 5).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe liegt im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Denn weder die Zeitspanne zwischen Willensbestärkung und Tatausführung, das fluchtartige Verlassen des Tatortes noch die (in der Beschwerde gar nicht näher bezeichneten) Aspekte eines kinderpsychologischen Gutachtens aus einem Beiakt betreffen für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsachen.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe liegt im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Denn weder die Zeitspanne zwischen Willensbestärkung und Tatausführung, das fluchtartige Verlassen des Tatortes noch die (in der Beschwerde gar nicht näher bezeichneten) Aspekte eines kinderpsychologischen Gutachtens aus einem Beiakt betreffen für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsachen.

Insoweit der Nichtigkeitswerber meint, er habe zeitlich keine Möglichkeit gehabt, den unmittelbaren Täter zu beeinflussen, und die Ankündigung des Tatvorhabens durch K***** nicht ernstgenommen, unternimmt er bloß den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Gleiches gilt für das im Rahmen der Strafberufung unter den strafprozessordnungsfremden Anfechtungspunkten "unrichtige Tatsachenfeststellungen" und "unrichtige rechtliche Beurteilung auf Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellung" enthaltene Vorbringen, in welchem der konstatierte Sachverhalt unter Anstellen eigenständiger Erwägungen bestritten wird.

Die unbegründete und nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die unbegründete und nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67844 11Os118.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00118.02.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_0110OS00118_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten