TE OGH 2002/12/10 10Ob326/02t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 726,73) und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 35.609,69), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2002, GZ 2 R 132/02b-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1447 erster und zweiter Satz ABGB hebt der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache alle Verbindlichkeiten auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen anderen Zufall - auch nachträglich - unmöglich wird. Die Unmöglichkeit im Sinn des § 1447 ABGB kann eine rechtliche ("Unerlaubtheit") oder tatsächliche sein (WoBl 1992/141; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu § 1447). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird (SZ 71/30; RdW 1993, 274; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua), so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. Die Beurteilung der Frage, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält neben der - der Überprüfung durch die dritte Instanz nicht zugänglichen - Tatfrage auch ein Wertungsproblem (SZ 71/30; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua; RIS-Justiz RS0034104). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, weil dieser die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung trägt (SZ 71/30; WoBl 1992/141 ua; RIS-Justiz RS0109497; Honsell/Heidinger aaO Rz 3). Nach Rechtsprechung und Lehre kann eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit darin gelegen sein, dass der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodass er objektiv als unvernüftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müsste (SZ 67/64; SZ 44/77 ua; RIS-Justiz RS0034088; Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 4 zu § 920 mwN ua). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinn des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (SZ 69/95; SZ 54/4 ua; RIS-Justiz RS0034443; Reischauer aaO mwN ua).Gemäß Paragraph 1447, erster und zweiter Satz ABGB hebt der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache alle Verbindlichkeiten auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen anderen Zufall - auch nachträglich - unmöglich wird. Die Unmöglichkeit im Sinn des Paragraph 1447, ABGB kann eine rechtliche ("Unerlaubtheit") oder tatsächliche sein (WoBl 1992/141; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu Paragraph 1447,). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird (SZ 71/30; RdW 1993, 274; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua), so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. Die Beurteilung der Frage, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält neben der - der Überprüfung durch die dritte Instanz nicht zugänglichen - Tatfrage auch ein Wertungsproblem (SZ 71/30; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua; RIS-Justiz RS0034104). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, weil dieser die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung trägt (SZ 71/30; WoBl 1992/141 ua; RIS-Justiz RS0109497; Honsell/Heidinger aaO Rz 3). Nach Rechtsprechung und Lehre kann eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit darin gelegen sein, dass der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodass er objektiv als unvernüftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müsste (SZ 67/64; SZ 44/77 ua; RIS-Justiz RS0034088; Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 4 zu Paragraph 920, mwN ua). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinn des Paragraph 1447, ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (SZ 69/95; SZ 54/4 ua; RIS-Justiz RS0034443; Reischauer aaO mwN ua).

Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen Leistungsunmöglichkeit verneint. Es hat vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits derzeit die von ihm in dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Lastenfreistellung dadurch bewirken könnte, dass er die - prozessanhängigen - Pflichtteilsergänzungsansprüche seiner Geschwister (= Pfandgläubiger) erfüllt, wozu der Kläger aufgrund seiner besonders günstigen Vermögensverhältnisse auch ohne weiteres in der Lage wäre. Dem Kläger sei aber auch ein Zuwarten mit der Leistungserbringung bis zur endgültigen Klärung der Frage der Berechtigung der von seinen Geschwistern geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche zumutbar. Im Übrigen hätte für den Kläger bereits vor Vertragsabschluss die Möglichkeit bzw Verpflichtung bestanden, zu klären, ob und unter welchen Bedingungen seine Geschwister einer Lastenfreistellung des Kaufobjektes zustimmen. Es liege daher die vom Kläger geltend gemachte dauernde (endgültige) Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht vor bzw seien die vom Kläger in diesem Zusammenhang von ihm nunmehr geltend gemachten Umstände für ihn vorhersehbar gewesen.

Die Frage, ob nach den oben dargestellten Kriterien Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert (vgl 5 Ob 163/01h; 8 Ob 324/99a ua). Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen, da das Berufungsgericht diese angeführten Rechtsgrundsätze richtig wiedergegeben hat und das Berufungsgericht entgegen der in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei vertretenen Ansicht bei seiner Entscheidung auch nicht von diesen Grundsätzen abgewichen ist.Die Frage, ob nach den oben dargestellten Kriterien Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert vergleiche 5 Ob 163/01h; 8 Ob 324/99a ua). Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen, da das Berufungsgericht diese angeführten Rechtsgrundsätze richtig wiedergegeben hat und das Berufungsgericht entgegen der in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei vertretenen Ansicht bei seiner Entscheidung auch nicht von diesen Grundsätzen abgewichen ist.

Die Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E67692 10Ob326.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00326.02T.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_0100OB00326_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten