TE OGH 2002/12/10 10ObS233/02s

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Veröffentlicht am 10.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Monika Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2002, GZ 8 Rs 198/01a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. August 2001, GZ 31 Cgs 137/01y-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als es das Begehren der Klägerin abgewiesen und die Klägerin schuldig erkannt hat, ab Jänner 2001 die Aufrechnung eines Betrages von monatlich EUR 65,41 (entspricht S 900,--) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.745,51 (entspricht S 37.779,04) sowie eines weiteren Betrages von monatlich EUR 152,61 (entspricht S 2.100,--) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 6.058,65 (entspricht S 83.369,71) auf ihre Pension zu dulden, für die Zeit bis einschließlich 31. 10. 2002 als Teilurteil bestätigt. Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen bleibt diesbezüglich der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen (Aufrechnung für den Zeitraum ab 1. 11. 2002) wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Verfahrensteiles bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1992 eine Witwenpension und von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit 1. 6. 2000 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Das Bezirksgericht Villach eröffnete mit Beschluss vom 5. 10. 2000, 18 S 88/00p-2, über das Vermögen der Klägerin das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass dieser die Eigenverwaltung zustehe. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Konkursforderung von S 78.224,06 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen an (vgl OZ 2 in der Mappe der Forderungsanmeldungen ON 3). Die Kärntner Gebietskrankenkasse meldete Beitragsrückstände in Höhe von S 30.926,40 als Konkursforderung an (OZ 22). Am 24. 1. 2001 bestätigte das Bezirksgericht Villach den an diesem Tag in einer Tagsatzung angenommenen Zahlungsplan, in dem sich die Klägerin zur Begleichung von 15 % der Forderungen der Konkursgläubigerin in zwei Raten - die erste Rate in Höhe von 10 % zahlbar binnen zwei Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes und die restliche Rate in Höhe von 5 % zahlbar binnen 8 Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes - verpflichtete. Mit weiterem rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 19. 2. 2001 wurde der Konkurs gemäß § 196 KO aufgehoben. Die Klägerin erfüllte in der Folge durch Zahlungen am 23. 3. 2001 und am 9. 7. 2001 ihre im Rahmen des Zahlungsplanes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehenden Verbindlichkeiten.Die Klägerin bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1992 eine Witwenpension und von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit 1. 6. 2000 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Das Bezirksgericht Villach eröffnete mit Beschluss vom 5. 10. 2000, 18 S 88/00p-2, über das Vermögen der Klägerin das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass dieser die Eigenverwaltung zustehe. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Konkursforderung von S 78.224,06 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen an vergleiche OZ 2 in der Mappe der Forderungsanmeldungen ON 3). Die Kärntner Gebietskrankenkasse meldete Beitragsrückstände in Höhe von S 30.926,40 als Konkursforderung an (OZ 22). Am 24. 1. 2001 bestätigte das Bezirksgericht Villach den an diesem Tag in einer Tagsatzung angenommenen Zahlungsplan, in dem sich die Klägerin zur Begleichung von 15 % der Forderungen der Konkursgläubigerin in zwei Raten - die erste Rate in Höhe von 10 % zahlbar binnen zwei Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes und die restliche Rate in Höhe von 5 % zahlbar binnen 8 Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes - verpflichtete. Mit weiterem rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 19. 2. 2001 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben. Die Klägerin erfüllte in der Folge durch Zahlungen am 23. 3. 2001 und am 9. 7. 2001 ihre im Rahmen des Zahlungsplanes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehenden Verbindlichkeiten.

Mit den beiden Bescheiden vom 22. 1. 2001 sprach die beklagte Partei aus, dass auf die vorzeitige Alterspension der Klägerin ab 1. 1. 2001 (unbeschadet der bereits bestehenden Lohnpfändung) ein Betrag von monatlich S 900,-- (EUR 65,41) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Verzugszinsen in der Höhe von S 37.779,04 (EUR 2.745,51) zuzüglich Verzugszinsen ab 8. 8. 2000 sowie ein weiterer Betrag von monatlich S 2.100,-- (EUR 152,61) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von S 83.369,17 (EUR 6.058,67) zuzüglich Verzugszinsen ab 31. 7. 2000 aufgerechnet werden. Mit ihren gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klagen begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolge, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die bisher aufgerechneten Beträge zurückzuzahlen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei und verpflichtete die beklagte Partei zur Rückerstattung des für die Monate Jänner bis Juli 2001 zu Unrecht aufgerechneten Betrages von insgesamt S 21.000,--. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Aufrechnungsbestimmung des § 103 ASVG nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Zur Anwendung des § 12a KO hätte es der Aufrechnung vor Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens bedurft. Da die Bescheide der beklagten Partei erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen seien, könne von einem Rechtserwerb vor Konkurseröffnung nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe die dem Zahlungsplan entsprechende Quote sowohl an die Kärntner Gebietskrankenkasse als auch an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fristgerecht bezahlt. Die Aufrechnung durch die beklagte Partei sei daher zu Unrecht erfolgt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei und verpflichtete die beklagte Partei zur Rückerstattung des für die Monate Jänner bis Juli 2001 zu Unrecht aufgerechneten Betrages von insgesamt S 21.000,--. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Aufrechnungsbestimmung des Paragraph 103, ASVG nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Zur Anwendung des Paragraph 12 a, KO hätte es der Aufrechnung vor Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens bedurft. Da die Bescheide der beklagten Partei erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen seien, könne von einem Rechtserwerb vor Konkurseröffnung nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe die dem Zahlungsplan entsprechende Quote sowohl an die Kärntner Gebietskrankenkasse als auch an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fristgerecht bezahlt. Die Aufrechnung durch die beklagte Partei sei daher zu Unrecht erfolgt.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Aufrechnung im Sinne der Bescheide vom 22. 1. 2001 gemäß § 103 ASVG zu Unrecht erfolgt sei und die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die für die Monate Jänner bis Juli 2001 aufgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt S 21.000,-- rückzuerstatten, ab. Gleichzeitig erkannte das Berufungsgericht die Klägerin schuldig, ab Jänner 2001 die Aufrechnung eines Betrages von monatlich EUR 65,41 (entspricht S 900,--) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.745,51 (entspricht S 37.779,04) sowie eines weiteren Betrages von monatlich EUR 152,61 (entspricht S 2.100,--) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 6.058,67 (entspricht S 83.369,17) auf ihre Pension zu dulden. Das Berufungsgericht vertrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2001, 10 ObS 215/01t, die Auffassung, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren gehe und dass die Bestimmung des § 12a KO nicht nur dann dem § 67 BSVG (entspreche § 103 ASVG) vorgehe, wenn der Aufrechnungsbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen sei, sondern auch dann, wenn das Schuldenregulierungsverfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet worden sei. Dem Sozialversicherungsträger stehe eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleihe. Das Aufrechnungsrecht überdauere auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schaffe. Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger habe daher eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er brauche sich mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht begnügen. Gegenüber Absonderungsgläubigern werde der Gemeinschuldner daher nicht von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall nachträglich zu ersetzen. Die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO betreffe lediglich die pfändbaren Bezugsteile; für die unpfändbaren Bezugsteile, die gemäß § 1 Abs 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen, gelte eine solche zeitliche Beschränkung nicht. Auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 laufe die Zweijahresfrist erst am 31. 10. 2002 ab. Es müsse daher derzeit nicht geprüft werden, ob die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung sich auch auf pfändbare Bezugsteile beziehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Aufrechnung im Sinne der Bescheide vom 22. 1. 2001 gemäß Paragraph 103, ASVG zu Unrecht erfolgt sei und die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die für die Monate Jänner bis Juli 2001 aufgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt S 21.000,-- rückzuerstatten, ab. Gleichzeitig erkannte das Berufungsgericht die Klägerin schuldig, ab Jänner 2001 die Aufrechnung eines Betrages von monatlich EUR 65,41 (entspricht S 900,--) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.745,51 (entspricht S 37.779,04) sowie eines weiteren Betrages von monatlich EUR 152,61 (entspricht S 2.100,--) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 6.058,67 (entspricht S 83.369,17) auf ihre Pension zu dulden. Das Berufungsgericht vertrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2001, 10 ObS 215/01t, die Auffassung, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren gehe und dass die Bestimmung des Paragraph 12 a, KO nicht nur dann dem Paragraph 67, BSVG (entspreche Paragraph 103, ASVG) vorgehe, wenn der Aufrechnungsbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen sei, sondern auch dann, wenn das Schuldenregulierungsverfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet worden sei. Dem Sozialversicherungsträger stehe eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleihe. Das Aufrechnungsrecht überdauere auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schaffe. Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger habe daher eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er brauche sich mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht begnügen. Gegenüber Absonderungsgläubigern werde der Gemeinschuldner daher nicht von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall nachträglich zu ersetzen. Die Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO betreffe lediglich die pfändbaren Bezugsteile; für die unpfändbaren Bezugsteile, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht zur Konkursmasse zählen, gelte eine solche zeitliche Beschränkung nicht. Auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 laufe die Zweijahresfrist erst am 31. 10. 2002 ab. Es müsse daher derzeit nicht geprüft werden, ob die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung sich auch auf pfändbare Bezugsteile beziehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit nach den §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in sich widersprüchlich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine Aufrechnung in den pfändbaren Bezugsteil zugrundelege, während es abschließend festhalte, dass eine Klärung der Frage, ob pfändbare oder unpfändbare Bezugsteile von der Aufrechnung umfasst seien, nicht notwendig sei. Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, dass der zweite im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (MGA, ZPO15 ENr 117 zu § 477 mwN uva; Fasching, ZPR2 Rz 1760 ua). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles keine Rede sein.Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit nach den Paragraphen 503, Ziffer eins,, 477 Absatz eins, Ziffer 9, ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in sich widersprüchlich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine Aufrechnung in den pfändbaren Bezugsteil zugrundelege, während es abschließend festhalte, dass eine Klärung der Frage, ob pfändbare oder unpfändbare Bezugsteile von der Aufrechnung umfasst seien, nicht notwendig sei. Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, dass der zweite im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (MGA, ZPO15 ENr 117 zu Paragraph 477, mwN uva; Fasching, ZPR2 Rz 1760 ua). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles keine Rede sein.

Im Übrigen kommt der Revision teilweise Berechtigung zu. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I 1999/106, mit 1. 10. 1999 ist im Bereich des Sozialversicherungsrechtes eine Aufrechnung mit offenen Beitragsforderungen eines Versicherungsträgers auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig (vgl §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG, 67 Abs 1 Z 1 BSVG und 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG). Es trifft zwar zu, dass dadurch der im bürgerlichen Recht für eine Aufrechnung nach den §§ 1438 ff ABGB geltende Grundsatz der Gegenseitigkeit stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. Es wurde durch die Neuregelung für die einzelnen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger einbringlich zu machen (10 ObS 119/01z; 10 ObS 300/01t = RdW 2002/136; 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 ua).Im Übrigen kommt der Revision teilweise Berechtigung zu. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl römisch eins 1999/106, mit 1. 10. 1999 ist im Bereich des Sozialversicherungsrechtes eine Aufrechnung mit offenen Beitragsforderungen eines Versicherungsträgers auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig vergleiche Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, 71 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, 67 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und 44 Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG). Es trifft zwar zu, dass dadurch der im bürgerlichen Recht für eine Aufrechnung nach den Paragraphen 1438, ff ABGB geltende Grundsatz der Gegenseitigkeit stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. Es wurde durch die Neuregelung für die einzelnen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger einbringlich zu machen (10 ObS 119/01z; 10 ObS 300/01t = RdW 2002/136; 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 ua).

Es wird auch von der Revisionswerberin die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufrechnungsbefugnis des konkret leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers mit Beitragsforderungen anderer Versicherungsträger nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Aufrechnungsbefugnis stehe dem Sozialversicherungsträger jedoch nach Ansicht der Revisionswerberin im Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahren nicht zu, da § 12a KO in diesem Fall nicht anwendbar sei.Es wird auch von der Revisionswerberin die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufrechnungsbefugnis des konkret leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers mit Beitragsforderungen anderer Versicherungsträger nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Aufrechnungsbefugnis stehe dem Sozialversicherungsträger jedoch nach Ansicht der Revisionswerberin im Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahren nicht zu, da Paragraph 12 a, KO in diesem Fall nicht anwendbar sei.

Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:

Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse (SZ 66/171; SZ 61/107; RdW 1988, 394 jeweils mwN ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt diese durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits (SZ 70/101 ua; RIS-Justiz RS0107924). Dies hat vor allem beim Einkommen des Schuldners Bedeutung. Hier fallen pfändbare Beträge in die Konkursmasse. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere alle Bezüge mit Einkommens- bzw Einkommensersatzfunktion, soweit diese nach der EO pfändbar sind (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 248 ff mwN ua). Es sind daher auch Pensionsbezüge des Schuldners in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß (§ 290a Abs 1 Z 4 EO) Massebestandteil (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 57 zu § 1 mwN). Hingegen kann der Schuldner auch während des Konkurses über den unpfändbaren Teil des Einkommens, auch über Pensionsbezüge, selbst verfügen. Die in der EO vorgesehenen Exekutionsbefreiungen haben den Zweck, dem Verpflichteten ein gewisses Mindesteinkommen zu sichern. Die pfändungsfreien Bezüge bleiben daher während des Konkurses konkursfrei und sind dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen (Buchegger aaO Rz 104 f). Ob Vermögen im Sinn des § 1 Abs 1 KO der Konkursmasse zuzuzählen oder aber der Exekution entzogen ist, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbes während des laufenden Konkurses zu beurteilen (ecolex 1994, 756). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates sind die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier § 103 ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten und es ist daher insoweit auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen daher einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinn des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen, wobei die vom Gesetzgeber gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen ist, bis zu dessen Hälfte daher die Aufrechnung zulässig sein soll. Es bleibt somit allein dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate innerhalb dieses Rahmens auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 12/85; 12/103; 7/100 ua; RIS-Justiz RS0013254;Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht in die Konkursmasse (SZ 66/171; SZ 61/107; RdW 1988, 394 jeweils mwN ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt diese durch Paragraph eins, KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits (SZ 70/101 ua; RIS-Justiz RS0107924). Dies hat vor allem beim Einkommen des Schuldners Bedeutung. Hier fallen pfändbare Beträge in die Konkursmasse. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere alle Bezüge mit Einkommens- bzw Einkommensersatzfunktion, soweit diese nach der EO pfändbar sind (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 248 ff mwN ua). Es sind daher auch Pensionsbezüge des Schuldners in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß (Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 4, EO) Massebestandteil (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 57 zu Paragraph eins, mwN). Hingegen kann der Schuldner auch während des Konkurses über den unpfändbaren Teil des Einkommens, auch über Pensionsbezüge, selbst verfügen. Die in der EO vorgesehenen Exekutionsbefreiungen haben den Zweck, dem Verpflichteten ein gewisses Mindesteinkommen zu sichern. Die pfändungsfreien Bezüge bleiben daher während des Konkurses konkursfrei und sind dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen (Buchegger aaO Rz 104 f). Ob Vermögen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, KO der Konkursmasse zuzuzählen oder aber der Exekution entzogen ist, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbes während des laufenden Konkurses zu beurteilen (ecolex 1994, 756). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates sind die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier Paragraph 103, ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten und es ist daher insoweit auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen daher einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegen, wobei die vom Gesetzgeber gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen ist, bis zu dessen Hälfte daher die Aufrechnung zulässig sein soll. Es bleibt somit allein dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate innerhalb dieses Rahmens auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 12/85; 12/103; 7/100 ua; RIS-Justiz RS0013254;

RS0110621; vgl auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 15 zu § 293;RS0110621; vergleiche auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 15 zu Paragraph 293 ;,

Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 und Rz 9 zu § 291a jeweils mwN ua). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit - nach der Änderung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG (ebenso § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 67 Abs 1 Z 1 BSVG) durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106 - unter anderem unter Hinweis darauf, dass auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht habe, ausdrücklich festgehalten (vgl 10 ObS 119/01z; 10 ObS 152/01b;Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 290 und Rz 9 zu Paragraph 291 a, jeweils mwN ua). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit - nach der Änderung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (ebenso Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/106 - unter anderem unter Hinweis darauf, dass auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht habe, ausdrücklich festgehalten vergleiche 10 ObS 119/01z; 10 ObS 152/01b;

10 ObS 252/01h ua). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Kärntner Gebietskrankenkasse ihre Beitragsforderungen als Konkursforderungen angemeldet hatten und ein Zahlungsplan bestätigt worden war, wurde der gegenständliche Bescheid über die Aufrechnung der Forderungen der beiden Sozialversicherungsträger aus rückständigen Beitragszahlungen gegen die Forderung der Klägerin auf Pensionszahlung erlassen. Dass eine solche Aufrechnung von Forderungen des Sozialversicherungsträgers aus rückständigen Beitragszahlungen (Konkursforderungen) gegen Forderungen des Gemeinschuldners auf Pensionszahlungen grundsätzlich zulässig ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) näher begründet. Sie haben in diesem Aufsatz auch die Konsequenz aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens verfügt worden ist, ausführlich dargestellt. In ihren Ausführungen wird insbesondere näher begründet, dass die Aufrechnungsbeschränkung des § 12a KO als lex specialis den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgeht und daher auch die in § 67 BSVG (entspricht § 103 ASVG) verankerte Aufrechnungsmöglichkeit erfasst (vgl auch Kodek aaO Rz 193). Es unterliegt somit die Aufrechnung der (Konkurs-)Forderung eines Sozialversicherungsträgers auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO. Der Sozialversicherungsträger kann demnach nur zwei Jahre lang (beginnend mit dem Ablauf des Eröffnungsmonates) pfändbare Bezugsteile infolge der Verrechnung einbehalten. Die Unzulässigkeit und damit Unwirksamkeit der Aufrechnung tritt ex lege ein, ist also von der Erlassung eines neuen Bescheides unabhängig. Hingegen gilt für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (Konecny/Weber aaO 194). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates gelten diese Erwägungen auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde (vgl 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x).10 ObS 252/01h ua). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Kärntner Gebietskrankenkasse ihre Beitragsforderungen als Konkursforderungen angemeldet hatten und ein Zahlungsplan bestätigt worden war, wurde der gegenständliche Bescheid über die Aufrechnung der Forderungen der beiden Sozialversicherungsträger aus rückständigen Beitragszahlungen gegen die Forderung der Klägerin auf Pensionszahlung erlassen. Dass eine solche Aufrechnung von Forderungen des Sozialversicherungsträgers aus rückständigen Beitragszahlungen (Konkursforderungen) gegen Forderungen des Gemeinschuldners auf Pensionszahlungen grundsätzlich zulässig ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) näher begründet. Sie haben in diesem Aufsatz auch die Konsequenz aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens verfügt worden ist, ausführlich dargestellt. In ihren Ausführungen wird insbesondere näher begründet, dass die Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 12 a, KO als lex specialis den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgeht und daher auch die in Paragraph 67, BSVG (entspricht Paragraph 103, ASVG) verankerte Aufrechnungsmöglichkeit erfasst vergleiche auch Kodek aaO Rz 193). Es unterliegt somit die Aufrechnung der (Konkurs-)Forderung eines Sozialversicherungsträgers auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO. Der Sozialversicherungsträger kann demnach nur zwei Jahre lang (beginnend mit dem Ablauf des Eröffnungsmonates) pfändbare Bezugsteile infolge der Verrechnung einbehalten. Die Unzulässigkeit und damit Unwirksamkeit der Aufrechnung tritt ex lege ein, ist also von der Erlassung eines neuen Bescheides unabhängig. Hingegen gilt für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (Konecny/Weber aaO 194). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates gelten diese Erwägungen auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde vergleiche 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x).

Den diese Rechtsauffassung ablehnenden Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:

§ 12a KO sieht eine Beschränkung der Aufrechnung gegen Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (das sind beispielsweise Ansprüche auf Pension oder Rente - Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg) aaO Rz 4 zu § 12a; Konecny/Weber aaO 191 mwN; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetz 4. Lfg Rz 4 zu § 12a mwN ua) vor. Eine derartige Aufrechnung kann nur für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Ablauf des Kalendermonates der Konkurseröffnung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass die künftig anfallenden Bezüge auf Dauer nur einzelnen Gläubigern zukommen und so nicht für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehen (vgl EB zur RV 1218 BlgNR 18. GP 15 f). Diese klare rechtspolitische Zielsetzung ist generell zu berücksichtigen. Auch eine Aufrechnung nach § 103 ASVG kann die Erreichung der Restschuldbefreiung ganz oder zumindest für lange Zeit vereiteln. Teleologische Erwägungen sprechen daher eindeutig dafür, dass auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung gemäß § 103 ASVG ebenso - wie die jeder anderen Aufrechnung - durch die Anwendung des § 12a KO zeitlich limitiert wird. Im Übrigen behandelt § 103 ASVG generell die Aufrechnungsmöglichkeiten bei Beitragsrückständen, ohne auf die Ausnahmesituation des Konkurses des Beitragsschuldners konkret Bedacht zu nehmen. Demgegenüber bestimmt § 12a KO für den Spezialfall des Konkurses, inwieweit bzw wielange dann eine Aufrechnung gegen wiederkehrende Bezüge noch möglich bleibt. § 12a KO ist daher im Verhältnis zu § 103 ASVG die speziellere Norm (Konecny/Weber aaO 192; Kodek aaO Rz 193; Mohr, KO9 Anm 2 zu § 12a).Paragraph 12 a, KO sieht eine Beschränkung der Aufrechnung gegen Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (das sind beispielsweise Ansprüche auf Pension oder Rente - Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg) aaO Rz 4 zu Paragraph 12 a, ;, Konecny/Weber aaO 191 mwN; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetz 4. Lfg Rz 4 zu Paragraph 12 a, mwN ua) vor. Eine derartige Aufrechnung kann nur für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Ablauf des Kalendermonates der Konkurseröffnung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass die künftig anfallenden Bezüge auf Dauer nur einzelnen Gläubigern zukommen und so nicht für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehen vergleiche EB zur RV 1218 BlgNR 18. GP 15 f). Diese klare rechtspolitische Zielsetzung ist generell zu berücksichtigen. Auch eine Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG kann die Erreichung der Restschuldbefreiung ganz oder zumindest für lange Zeit vereiteln. Teleologische Erwägungen sprechen daher eindeutig dafür, dass auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung gemäß Paragraph 103, ASVG ebenso - wie die jeder anderen Aufrechnung - durch die Anwendung des Paragraph 12 a, KO zeitlich limitiert wird. Im Übrigen behandelt Paragraph 103, ASVG generell die Aufrechnungsmöglichkeiten bei Beitragsrückständen, ohne auf die Ausnahmesituation des Konkurses des Beitragsschuldners konkret Bedacht zu nehmen. Demgegenüber bestimmt Paragraph 12 a, KO für den Spezialfall des Konkurses, inwieweit bzw wielange dann eine Aufrechnung gegen wiederkehrende Bezüge noch möglich bleibt. Paragraph 12 a, KO ist daher im Verhältnis zu Paragraph 103, ASVG die speziellere Norm (Konecny/Weber aaO 192; Kodek aaO Rz 193; Mohr, KO9 Anmerkung 2 zu Paragraph 12 a,).

Von dieser Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 103 ASVG durch die Anordnung des § 12a Abs 2 KO unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, Beitragsrückstände gegen Schuldneransprüche auf das Existenzminimum aufzurechnen. Da sich nämlich die Vorschriften der KO grundsätzlich bloß auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Schuldners beziehen, erstreckt sich auch die Befristungsanordnung des § 12a Abs 2 KO nur auf den pfändbaren Teil der Ansprüche des Schuldners, während der unpfändbare Teil der Schuldnerbezüge nicht zur Konkursmasse gehört. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit § 12a KO, wie bereits dargelegt, erreichen will, dass das Schuldnereinkommen nicht bloß einzelnen Gläubigern zukommt, sondern für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht, was aber nur dessen pfändbaren Teil betrifft. Die Aufrechnung gegen unpfändbare Pensionsbezüge ist daher auch im Konkurs des Beitragsschuldners grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers zu Gunsten seiner Konkursforderung verleiht ihm eine Deckung, die einem Absonderungsrecht vergleichbar ist, und privilegiert ihn nicht bloß konkursintern (§ 19 Abs 1 KO), sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Soweit also infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist, sind die für "normale" Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen - zB hinsichtlich des Zugriffes auf konkursfreies Vermögen - für den Sozialversicherungsträger unbeachtlich. Nur im ungedeckten Betrag hat er bloß die Stellung eines einfachen Konkursgläubigers (Konecny/Weber aaO 193 f).Von dieser Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 103, ASVG durch die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, Beitragsrückstände gegen Schuldneransprüche auf das Existenzminimum aufzurechnen. Da sich nämlich die Vorschriften der KO grundsätzlich bloß auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Schuldners beziehen, erstreckt sich auch die Befristungsanordnung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nur auf den pfändbaren Teil der Ansprüche des Schuldners, während der unpfändbare Teil der Schuldnerbezüge nicht zur Konkursmasse gehört. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit Paragraph 12 a, KO, wie bereits dargelegt, erreichen will, dass das Schuldnereinkommen nicht bloß einzelnen Gläubigern zukommt, sondern für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht, was aber nur dessen pfändbaren Teil betrifft. Die Aufrechnung gegen unpfändbare Pensionsbezüge ist daher auch im Konkurs des Beitragsschuldners grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers zu Gunsten seiner Konkursforderung verleiht ihm eine Deckung, die einem Absonderungsrecht vergleichbar ist, und privilegiert ihn nicht bloß konkursintern (Paragraph 19, Absatz eins, KO), sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Soweit also infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist, sind die für "normale" Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen - zB hinsichtlich des Zugriffes auf konkursfreies Vermögen - für den Sozialversicherungsträger unbeachtlich. Nur im ungedeckten Betrag hat er bloß die Stellung eines einfachen Konkursgläubigers (Konecny/Weber aaO 193 f).

Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24, 10 ObS 215/01t und 10 ObS 375/01x angemerkt hat, ist der in den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR 18. GP 16) angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - soweit auch der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf der Zweijahresfrist dem Wortlaut des § 12a Abs 2 KO nicht zu entnehmen. So geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig hervor, dass sie ausnahmsweise sogar Rechte am konkursfreien Vermögen beschneiden will, die die KO ja prinzipiell unberührt lässt. Vor allem ist jedoch im Hinblick auf den Zweck des § 12a KO nicht ersichtlich, warum der Zugriff auf unpfändbare Einkünfte begrenzt werden sollte. Da diese Bezugsteile nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dienen, sind sie von den entsprechenden rechtspolitischen Zielsetzungen des § 12a KO nicht erfasst. Es gilt somit für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung gegen unpfändbare Bezugsteile kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x; Konecny/Weber aaO 194;Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24, 10 ObS 215/01t und 10 ObS 375/01x angemerkt hat, ist der in den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR 18. GP 16) angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - soweit auch der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf der Zweijahresfrist dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nicht zu entnehmen. So geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig hervor, dass sie ausnahmsweise sogar Rechte am konkursfreien Vermögen beschneiden will, die die KO ja prinzipiell unberührt lässt. Vor allem ist jedoch im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 12 a, KO nicht ersichtlich, warum der Zugriff auf unpfändbare Einkünfte begrenzt werden sollte. Da diese Bezugsteile nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dienen, sind sie von den entsprechenden rechtspolitischen Zielsetzungen des Paragraph 12 a, KO nicht erfasst. Es gilt somit für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nicht. Eine Verrechnung gegen unpfändbare Bezugsteile kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x; Konecny/Weber aaO 194;

Deixler-Hübner aaO Rz 9 zu § 12a; Kodek aaO Rz 193; aA Apathy aaO Rz 10 zu § 12a; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 208;Deixler-Hübner aaO Rz 9 zu Paragraph 12 a, ;, Kodek aaO Rz 193; aA Apathy aaO Rz 10 zu Paragraph 12 a, ;, Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 208;

Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 38; Mohr, Privatkonkurs [1994] 32).

Für den gleichen Zeitraum für den nach § 12a Abs 2 KO eine Aufrechnung gegen die Forderung auf Zahlung der Bezüge zulässig ist, ist nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle auch eine Abtretung oder Verpfändung der Bezüge wirksam. Eine Aufrechnungsbefugnis wird also im gleichen Umfang respektiert, wie eine Vorausabtretung (RV aaO 16). Dem Sozialversicherungsträger steht somit eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 mwN ua; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert aaO 5. Lfg Rz 3 zu § 19, 20 KO mwN uva), ohne aber den Bestimmungen über ein Absonderungsrecht im Konkurs (vgl §§ 11, 12, 12a Abs 1 KO) zu unterliegen (ecolex 1994/677; JBl 1986, 321; RIS-Justiz RS0064302; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, Beiträge zum Zivilprozessrecht II 167 mwN ua).Für den gleichen Zeitraum für den nach Paragraph 12 a, Absatz 2, KO eine Aufrechnung gegen die Forderung auf Zahlung der Bezüge zulässig ist, ist nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle auch eine Abtretung oder Verpfändung der Bezüge wirksam. Eine Aufrechnungsbefugnis wird also im gleichen Umfang respektiert, wie eine Vorausabtretung (RV aaO 16). Dem Sozialversicherungsträger steht somit eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 mwN ua; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert aaO 5. Lfg Rz 3 zu Paragraph 19,, 20 KO mwN uva), ohne aber den Bestimmungen über ein Absonderungsrecht im Konkurs vergleiche Paragraphen 11,, 12, 12a Absatz eins, KO) zu unterliegen (ecolex 1994/677; JBl 1986, 321; RIS-Justiz RS0064302; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, Beiträge zum Zivilprozessrecht römisch II 167 mwN ua).

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt werden, müssen sie, wie die Revisionswerberin an sich zutreffend ausführt, in diesem Zeitpunkt schon zu Recht bestehen. § 12 Abs 1 KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbes nicht. Beim Vertragspfandrecht kommt es bei Fahrnissen auf das Verfügungsgeschäft (also die Übergabe der Sache), bei Liegenschaften auf den Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches und bei der Verpfändung von Forderungen und Sicherungszession (jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Buchforderungen handelt) auf die Verständigung des Drittschuldners an (vgl 6 Ob 319/01g mwN ua). Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam (SZ 62/32; RIS-Justiz RS0032552; RS0032577). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht daher dem Pfandgläubiger oder Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 70/228 mwN ua; RIS-Justiz RS0032577).Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt werden, müssen sie, wie die Revisionswerberin an sich zutreffend ausführt, in diesem Zeitpunkt schon zu Recht bestehen. Paragraph 12, Absatz eins, KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbes nicht. Beim Vertragspfandrecht kommt es bei Fahrnissen auf das Verfügungsgeschäft (also die Übergabe der Sache), bei Liegenschaften auf den Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches und bei der Verpfändung von Forderungen und Sicherungszession (jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Buchforderungen handelt) auf die Verständigung des Drittschuldners an vergleiche 6 Ob 319/01g mwN ua). Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam (SZ 62/32; RIS-Justiz RS0032552; RS0032577). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht daher dem Pfandgläubiger oder Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 70/228 mwN ua; RIS-Justiz RS0032577).

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die von der Revisionswerberin in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage des wirksamen Zustandekommens eines Absonderungsrechtes (Publizitätsakt) zu beurteilen, sondern die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung in einem Insolvenzverfahren. Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren geht (RIS-Justiz RS0064215 mwN). Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Aufrechnungsvoraus- setzungen (§ 1438 ff ABGB) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. § 1439 Satz 2 ABGB verweist bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Konkursmasse auf die "Gerichtsordnung" (Insolvenzgesetze). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs 1 KO). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt daher grundsätzlich die bereits bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Voraussetzung ist aber, dass sich die Forderungen bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Entsteht eine der Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist hingegen nicht maßgebend (Schubert aaO Rz 1 ff und 22 zu §§ 19, 20 KO mwN, Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO Rz 1 ff zu § 19 sowie Rz 1 ff und 13 ff zu § 20 mwN ua; RIS-Justiz RS0064363; RS0064332 ua). Es ist daher auch der in § 12a Abs 2 KO enthaltene Verweis, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19 und 20 KO "unberührt" bleiben, dahin zu verstehen, dass die zeitliche Limitierung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, dass überhaupt eine Aufrechnungsmöglichkeit im Konkurs nach den §§ 19, 20 KO besteht (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x). Es trifft nun zwar zu, dass eine Aufrechnung nach bürgerlichem Recht unter anderem auch die Gegenseitigkeit der Forderungen voraussetzt (§ 1441 ABGB), dh dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss und daher eine Aufrechnung fremder Schulden in der Regel unzulässig ist (vgl zu den Ausnahmen beispielsweise Honsell/Hei

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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