TE OGH 2002/12/11 7Ob248/02z

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F***** AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA (Revisionsinteresse EUR 67.963,63), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 5 R 28/02b-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. November 2001, GZ 15 Cg 181/00k-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen abgewiesenen Anspruchsteiles zu lauten hat:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 1.453,46 samt 5 % Zinsen seit 25. Juli 2000 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Das Mehrbegehren auf Zuspruch von EUR 71.219,37 samt 8 % Zinsen seit 17. 5. 2000, 8 % Zinsen aus EUR 1.453,46 vom 17. 5. 2000 bis 24. 7. 2000 sowie 3 % Zinsen aus EUR 1.453,46 seit 25. 7. 2000 wird abgewiesen.

3.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 19.553,38 (darin enthalten EUR 3.258,90 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.148,74 (darin enthalten EUR 426,08 USt und EUR 1.592,26 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 3.964,22 (darin enthalten EUR 306,87 USt und EUR 2.123,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei, die ihren Sitz auf Madeira, Portugal hat, handelt mit Mobiltelefonen. Im Jahr 2000 kaufte sie von Norbert W***** 1000 Mobiltelefone der Marke Ericsson T 28 um S 3.340,-- pro Stück und wies den Verkäufer an, die Telefone an die Spedition Q***** GmbH (im Folgenden nur mehr kurz Spedition genannt) zu liefern, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Die Telefone sollten zunächst - bis die Klägerin einen Käufer dafür gefunden hätte - bei der Spedition am Flughafen W***** (zwischen-)gelagert werden; danach sollte der Spedition, die mit diesem Vorgehen einverstanden war, ein entsprechender Transportauftrag erteilt werden. Am 8./12. 5. 2000 wurden die Telefone entsprechend dem Auftrag der Klägerin an die Spedition geliefert und dieser Lieferscheine übergeben, auf denen zwar die Handytype, aber nicht der Wert der Geräte vermerkt war. Der ungefähre Wert der Telefone war der Spedition allerdings bekannt. Die Spedition legte um die Paletten, auf denen die Mobiltelefone geliefert worden waren, einen Metallreifen und eine schwarze Wickelfolie und lagerte die Paletten auf einem von ihr angemieteten Platz im öffentlichen Teil des Zolllagers der Nebenintervenientin in der Nähe des Einganges zum Warenlager. Das gesamte Zolllager wird tagsüber von zwei Mann der Nebenintervenientin kontrolliert und abends versperrt. Der Spedition war zum Zeitpunkt der Einlagerung der Telefone bekannt, dass vom öffentlichen Teil des Zolllagerplatzes schon mehrfach "etwas weggekommen war".

Robert H*****, der als Kraftfahrer einer anderen Firma regelmäßig ins Zolllager fuhr und dort das erwähnte Verpacken der Telefone beobachtet hatte, nutzte, als er am 16. 5. 2000 gegen 19.30 Uhr im Zolllager für kurze Zeit allein gelassen wurde, die Gelegenheit, um zwei Kartons mit insgesamt 280 der von der Spedition eingelagerten Mobiltelefone zu stehlen.

Die Spedition hat über das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***** Gesellschaft mbH bei einer Gruppe von Versicherungsgesellschaften, deren führende Gesellschaft die beklagte Partei ist, eine Speditionsversicherung eingedeckt, der die Bedingungen des Speditionsversicherungsscheines SVS idF ab 1. 4. 1990 zugrundegelegt wurden, die ua folgende, hier maßgebliche Bestimmungen aufweisen:Die Spedition hat über das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***** Gesellschaft mbH bei einer Gruppe von Versicherungsgesellschaften, deren führende Gesellschaft die beklagte Partei ist, eine Speditionsversicherung eingedeckt, der die Bedingungen des Speditionsversicherungsscheines SVS in der Fassung ab 1. 4. 1990 zugrundegelegt wurden, die ua folgende, hier maßgebliche Bestimmungen aufweisen:

§ 1Paragraph eins,

Versicherter

Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.

§ 2Paragraph 2,

Haftpflicht im Allgemeinen

1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.

2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen:

Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge - diese aber auch als selbständige Verträge - wie zB Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder Art (vgl § 9).Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge - diese aber auch als selbständige Verträge - wie zB Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder Art vergleiche Paragraph 9,).

§ 3Paragraph 3,

Umfang der Versicherung im Allgemeinen

1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.

2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.

...

5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.

...

§ 6Paragraph 6,

Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung

A. Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.

B. Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle, dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***** Gesellschaft mbH, *****, schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.

2. Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluss der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat.

a) Will der Auftraggeber oder sonst ein nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als S 20.000,-- für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.a) Will der Auftraggeber oder sonst ein nach Paragraph eins, Versicherter einen höheren Betrag als S 20.000,-- für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.

b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.

c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von S 20.000,-- versichert (vgl. jedoch § 8 Abs 3).c) Mangels Aufgabe nach Litera a,) oder Schätzung nach Litera b,) ist jeder Verkehrsvertrag nach Paragraph 2, für den unter Paragraph eins, Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von S 20.000,-- versichert vergleiche jedoch Paragraph 8, Absatz 3,).

d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- nach lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme alsd) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- nach Litera a,) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als

S 20.000,-- gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.S 20.000,-- gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach Paragraph eins, Versicherte der Vorschrift der Litera a,) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.

3. Versicherungssummen über S 15,000.000,-- für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert als S 15,000.000,-- können, wenn tatsächlich zu S 15,000.000,-- versichert ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung nicht erheben.

4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonates, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monates, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle, der Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***** Gesellschaft mbH ..., anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage von über S 20.000,-- muss der Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle, der Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***** Gesellschaft mbH ..., melden.

...

§ 18Paragraph 18,

Gerichtsbarkeit

...

2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.

...

Zwischen den Speditionsversicherungsgesellschaften und der Spedition wurde darüber hinaus mündlich vereinbart, dass die SVS-Versicherung im Falle des Verlustes von Ware auch dann eine Versicherungsdeckung vom Zeitpunkt der Übernahme der Waren an übernehme, wenn infolge des Verlustes der Waren kein Transportauftrag mehr erteilt werde, sondern lediglich ein Lagervertrag bestehe. Für diesen Fall sei vom Versicherungsnehmer keine Versicherungsprämie zu bezahlen. Mit Schreiben vom 17. 5. 2000 meldete die Spedition der Speditionsversicherung den Diebstahl von 240 Stück Mobiltelefonen und gab an, dass der Wert der Telefone noch unbekannt sei. Die noch im Lager befindlichen restlichen Mobiltelefone konnte die Klägerin nicht verkaufen und retournierte sie unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Diebstahles an den Verkäufer. Mit Telefax vom 25. 5. 2000 übersandte die Spedition der SVS-Versicherung eine Diebstahlsanzeige an die Kriminalpolizei zur Kenntnisnahme. In dieser Diebstahlsanzeige ist richtig gestellt, dass insgesamt 280 Stück Mobiltelefone der Marke Ericsson T 28 gestohlen wurden. Der Gesamtschaden wird mit S 935.200,-- (280 x S 3.340,--) angegeben. In ihrer Meldung an die Versicherungsgesellschaften für den Monat Mai 2000 vom 8. 6. 2000 führte die Spedition die 1000 Stück gegenständlichen Mobiltelefone nicht an.

Die Klägerin begehrte mit der Klage von der Beklagten S 1 Mio (= EUR 72.672,83) sA aus der Speditionsversicherung. Die Spedition habe dadurch, dass sie die wertvollen Mobiltelefone über Nacht in ein nicht entsprechend sicheres Lager gebracht habe, ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verletzt. Die Beklagte sei als führende Gesellschaft des SVS-Versicherungspools gemäß § 18 Z 2 SVS passiv klagslegitimiert.Die Klägerin begehrte mit der Klage von der Beklagten S 1 Mio (= EUR 72.672,83) sA aus der Speditionsversicherung. Die Spedition habe dadurch, dass sie die wertvollen Mobiltelefone über Nacht in ein nicht entsprechend sicheres Lager gebracht habe, ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verletzt. Die Beklagte sei als führende Gesellschaft des SVS-Versicherungspools gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, SVS passiv klagslegitimiert.

Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, der klagsgegenständliche Diebstahl sei für die Spedition unabwendbar gewesen. Im Übrigen wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, bereits bei Erteilung des Verkehrsauftrages den Wert der Sendung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls gemäß § 6 SVS Versicherungsdeckung nur bis maximal S 20.000,-- gegeben sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht entsprochen. Die Haftung des Speditionsversicherers sei daher mit S 20.000,-- limitiert.Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, der klagsgegenständliche Diebstahl sei für die Spedition unabwendbar gewesen. Im Übrigen wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, bereits bei Erteilung des Verkehrsauftrages den Wert der Sendung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls gemäß Paragraph 6, SVS Versicherungsdeckung nur bis maximal S 20.000,-- gegeben sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht entsprochen. Die Haftung des Speditionsversicherers sei daher mit S 20.000,-- limitiert.

Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin brachte vor, nach den Bestimmungen des Mietvertrages über das Zurverfügungstellen von geeigneten Räumlichkeiten hinaus nicht verpflichtet zu sein, die vermieteten Flächen gesondert zu überwachen.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin S

935.200,-- (= EUR 67.963,63) sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf

Zuspruch weiterer S 64.800,-- (= EUR 4.709,20) sA wurde abgewiesen.

Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, auf den Versicherungsvertrag zwischen der Spedition und dem SVS-Versicherer sei iSd § 10 Abs 2 BGBl 1993/89 über internationales Versicherungsrecht für den EWR jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden. Dies gelte gemäß Art 4 EVÜ auch für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Spedition. Diese sei als gewerbsmäßige Lagerhalterin anzusehen, die mit der Klägerin einen Lagervertrag abgeschlossen habe. Der ihr daher obliegende Entlastungsbeweis, dass die Spedition die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eingehalten habe, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Absicherung gegenüber anderen Benützern des Zolllagers sei unzureichend gewesen, zumal der Spedition bekannt gewesen sei, dass schon mehrfach Waren aus dem Zolllager verschwunden waren. Der Spedition sei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ob die Nebenintervenientin bloße Vermieterin von Lagerflächen oder selbst Lagerhalterin sei, könne dahingestellt bleiben, da die Spedition gemäß § 1313a ABGB jedenfalls für sie zu haften habe, da in den AÖSp enthaltene Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung gemäß § 3 SVS gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht eingewendet werden könnten. Die Spedition könne daher zum Schadenersatz in Anspruch genommen werden.Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, auf den Versicherungsvertrag zwischen der Spedition und dem SVS-Versicherer sei iSd Paragraph 10, Absatz 2, BGBl 1993/89 über internationales Versicherungsrecht für den EWR jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden. Dies gelte gemäß Artikel 4, EVÜ auch für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Spedition. Diese sei als gewerbsmäßige Lagerhalterin anzusehen, die mit der Klägerin einen Lagervertrag abgeschlossen habe. Der ihr daher obliegende Entlastungsbeweis, dass die Spedition die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eingehalten habe, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Absicherung gegenüber anderen Benützern des Zolllagers sei unzureichend gewesen, zumal der Spedition bekannt gewesen sei, dass schon mehrfach Waren aus dem Zolllager verschwunden waren. Der Spedition sei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ob die Nebenintervenientin bloße Vermieterin von Lagerflächen oder selbst Lagerhalterin sei, könne dahingestellt bleiben, da die Spedition gemäß Paragraph 1313 a, ABGB jedenfalls für sie zu haften habe, da in den AÖSp enthaltene Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung gemäß Paragraph 3, SVS gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht eingewendet werden könnten. Die Spedition könne daher zum Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin habe den Wert der versicherten Mobiltelefone bei Erteilung des Verkehrsauftrages nicht bekannt gegeben. Es stelle sich daher die Frage, wie die Wendung "spätestens jedoch vor der Abfertigung" in § 6 B Z 2 lit a SVS zu verstehen sei. Dabei werde offensichtlich auf einen Speditionsvertrag abgestellt. Gemeint sei die Abfertigung von Gütern durch den die Fracht organisierenden Spediteur. Im gegenständlichen Fall liege jedoch kein Speditionsvertrag vor. Fraglich sei, bis wann die Klägerin den Wert der versicherten Mobiltelefone hätte bekannt geben müssen. Da der Versicherungsvertrag nach § 6 B Z 4 SVS spätestens am 10. des darauffolgenden Monates bei der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden sei, müsse dieser zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungssumme vom Auftraggeber bekannt gegeben werden. Zweck der Bekanntgabe an den Spediteur sei mangels Ablehnungsmöglichkeit durch die Versicherung lediglich die Information des Spediteurs über den Wert des Gutes, damit er entsprechende Dispositionen treffen könne. Die Bekanntgabe sei als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles zu qualifizieren. Dieser Umstand spreche dafür, dass bei einem bloßen Lagervertrag auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes zur Einlagerung abzustellen sei. Dass diese Obliegenheit nicht bloß für Speditionsverträge gelte, ergebe sich daraus, dass bei der geforderten schriftlichen Angabe der Versicherungssumme durch den Auftraggeber auch der einzelne Verkehrsauftrag anzuführen sei. Auch eine Schätzung müsse spätestens vor Abfertigung erfolgen. Die Spedition habe zum Zeitpunkt der Übernahme der Waren deren ungefähren Wert gekannt. Sie wäre daher in der Lage gewesen, einen dem Warenwert angemessenen Lagerort auszuwählen und entsprechende Vorsorgen gegen den Verlust zu treffen. Für eine Schätzung im Sinne des § 6 B Z 2 lit b SVS sei daher das Wissen des Spediteurs um den ungefähren Wert der Ware ausreichend. Ein besonderer Schätzvorgang werde nicht gefordert. Ein Schätzfehler sei nicht vorgebracht worden. Die Meldung des Schadensfalles und der Schadenshöhe gegenüber der Versicherung sei als konkludente Meldung iSd § 6 B Z 4 SVS innerhalb der festgelegten Frist (10. des auf den Verkehrsvertragsabschluss folgenden Monates) anzusehen. Ein Versehen des Spediteurs bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung dürfe dem Versicherten darüber hinaus nicht zum Nachteil gereichen. Mangels Verkaufes der Mobiltelefone sei der Einkaufspreis von S 3.340,-- pro Stück der Schadensberechnung zugrundezulegen.Die Klägerin habe den Wert der versicherten Mobiltelefone bei Erteilung des Verkehrsauftrages nicht bekannt gegeben. Es stelle sich daher die Frage, wie die Wendung "spätestens jedoch vor der Abfertigung" in Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera a, SVS zu verstehen sei. Dabei werde offensichtlich auf einen Speditionsvertrag abgestellt. Gemeint sei die Abfertigung von Gütern durch den die Fracht organisierenden Spediteur. Im gegenständlichen Fall liege jedoch kein Speditionsvertrag vor. Fraglich sei, bis wann die Klägerin den Wert der versicherten Mobiltelefone hätte bekannt geben müssen. Da der Versicherungsvertrag nach Paragraph 6, B Ziffer 4, SVS spätestens am 10. des darauffolgenden Monates bei der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden sei, müsse dieser zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungssumme vom Auftraggeber bekannt gegeben werden. Zweck der Bekanntgabe an den Spediteur sei mangels Ablehnungsmöglichkeit durch die Versicherung lediglich die Information des Spediteurs über den Wert des Gutes, damit er entsprechende Dispositionen treffen könne. Die Bekanntgabe sei als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles zu qualifizieren. Dieser Umstand spreche dafür, dass bei einem bloßen Lagervertrag auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes zur Einlagerung abzustellen sei. Dass diese Obliegenheit nicht bloß für Speditionsverträge gelte, ergebe sich daraus, dass bei der geforderten schriftlichen Angabe der Versicherungssumme durch den Auftraggeber auch der einzelne Verkehrsauftrag anzuführen sei. Auch eine Schätzung müsse spätestens vor Abfertigung erfolgen. Die Spedition habe zum Zeitpunkt der Übernahme der Waren deren ungefähren Wert gekannt. Sie wäre daher in der Lage gewesen, einen dem Warenwert angemessenen Lagerort auszuwählen und entsprechende Vorsorgen gegen den Verlust zu treffen. Für eine Schätzung im Sinne des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b, SVS sei daher das Wissen des Spediteurs um den ungefähren Wert der Ware ausreichend. Ein besonderer Schätzvorgang werde nicht gefordert. Ein Schätzfehler sei nicht vorgebracht worden. Die Meldung des Schadensfalles und der Schadenshöhe gegenüber der Versicherung sei als konkludente Meldung iSd Paragraph 6, B Ziffer 4, SVS innerhalb der festgelegten Frist (10. des auf den Verkehrsvertragsabschluss folgenden Monates) anzusehen. Ein Versehen des Spediteurs bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung dürfe dem Versicherten darüber hinaus nicht zum Nachteil gereichen. Mangels Verkaufes der Mobiltelefone sei der Einkaufspreis von S 3.340,-- pro Stück der Schadensberechnung zugrundezulegen.

Das - nur von der beklagten Partei hinsichtlich des stattgebenden Teiles des Ersturteiles (dessen abweislicher Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist) angerufene - Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinungen des Erstgerichtes, insbesondere, dass der vorliegende Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen und der Spedition, die sich gemäß § 1313a ABGB auch das Verhalten der Nebenintervenientin zurechnen lassen müsse, zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dem in der Berufung aufrecht erhaltenen Einwand, die Klägerin sei als "Verbotskundin" iSd § 39 lit a AÖSp zu qualifizieren, weil es sich bei der von der Spedition übernommenen Lagerung der Mobiltelefone um eine unentgeltliche Leistung gehandelt habe, sei zu erwidern, dass als "Verbotskunde" nur jener Auftraggeber zu behandeln sei, der schriftlich ausdrücklich die Versicherungseindeckung untersage. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob - wie das Erstgericht meine - ein zwischen der Klägerin und der Spedition geschlossener Lagervertrag vorliege oder ob die Einlagerung als typische speditionsrechtliche Nebenpflicht anzusehen sei, die kein gesondertes Lagergeschäft begründe. In diesem Zusammenhang sei (allerdings) zu betonen, dass nach den Urteilsfeststellungen die Lagerung der Mobiltelefone einem vorgesehenen Transportauftrag vorgelagert war, woraus zu schließen sei, dass die Lagerung von der Spedition gerade nicht als selbständige Verpflichtung übernommen worden sei und es sich daher dabei um eine Nebenpflicht zum abzuschließenden Speditionsvertrag gehandelt habe. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1, 2 Z 1 und 2 sowie § 3 Z 1 SVS und die mündliche Vereinbarung einer Versicherungsdeckung auch für den Fall, dass nach Verlust der Ware kein Transportauftrag mehr erteilt werde, könne an der grundsätzlichen Haftung der Beklagten aus der SVS-Versicherung kein Zweifel bestehen.Das - nur von der beklagten Partei hinsichtlich des stattgebenden Teiles des Ersturteiles (dessen abweislicher Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist) angerufene - Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinungen des Erstgerichtes, insbesondere, dass der vorliegende Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen und der Spedition, die sich gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch das Verhalten der Nebenintervenientin zurechnen lassen müsse, zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dem in der Berufung aufrecht erhaltenen Einwand, die Klägerin sei als "Verbotskundin" iSd Paragraph 39, Litera a, AÖSp zu qualifizieren, weil es sich bei der von der Spedition übernommenen Lagerung der Mobiltelefone um eine unentgeltliche Leistung gehandelt habe, sei zu erwidern, dass als "Verbotskunde" nur jener Auftraggeber zu behandeln sei, der schriftlich ausdrücklich die Versicherungseindeckung untersage. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob - wie das Erstgericht meine - ein zwischen der Klägerin und der Spedition geschlossener Lagervertrag vorliege oder ob die Einlagerung als typische speditionsrechtliche Nebenpflicht anzusehen sei, die kein gesondertes Lagergeschäft begründe. In diesem Zusammenhang sei (allerdings) zu betonen, dass nach den Urteilsfeststellungen die Lagerung der Mobiltelefone einem vorgesehenen Transportauftrag vorgelagert war, woraus zu schließen sei, dass die Lagerung von der Spedition gerade nicht als selbständige Verpflichtung übernommen worden sei und es sich daher dabei um eine Nebenpflicht zum abzuschließenden Speditionsvertrag gehandelt habe. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen eins,, 2 Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 3, Ziffer eins, SVS und die mündliche Vereinbarung einer Versicherungsdeckung auch für den Fall, dass nach Verlust der Ware kein Transportauftrag mehr erteilt werde, könne an der grundsätzlichen Haftung der Beklagten aus der SVS-Versicherung kein Zweifel bestehen.

Der Einwand der Beklagten, die gestohlenen Mobiltelefone seien nur bis zu einem Höchstbetrag von S 20.000,-- versichert gewesen, weil weder eine rechtzeitige schriftliche Aufgabe des zu versichernden Höherwertes durch die Klägerin, noch eine Schätzung durch die Spedition erfolgt sei, sei aus den bereits vom Erstgericht dazu angestellten Überlegungen, wonach eine "Schätzung" iSd § 6 B Z 2 lit b SVS durch die Spedition anzunehmen sei, nicht stichhältig. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei der Spediteur, dem das höhere Versicherungsinteresse des Auftraggebers trotz Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung klar erkennbar ist, zum Abschluss einer höheren (ausreichenden) Versicherung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Daraus sei zu folgern, dass für eine Schätzung nach § 6 B Z 2 lit b) SVS ein besonderer Schätzvorgang nicht erforderlich sei, zumal dafür - im Gegensatz zur Bekanntgabe des Auftraggebers nach lit a) - Schriftlichkeit nicht gefordert werde. Hinsichtlich der Angaben über den Warenwert durch den Auftraggeber seien wegen der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten die Interessen des Spediteurs bzw des Versicherers schützenswert, nicht hingegen bei Wertermittlung nach eigener Schätzung des Spediteurs. Für die Rechtsgültigkeit der Schätzung sei lediglich erforderlich, dass der Spediteur - wie hier - den ungefähren Warenwert gekannt habe, was ihn in die Lage versetzt habe, Vorsorge für die Sicherheit der Ware, sei es nun bei der Lagerung, sei es bei der Versendung, zu treffen.Der Einwand der Beklagten, die gestohlenen Mobiltelefone seien nur bis zu einem Höchstbetrag von S 20.000,-- versichert gewesen, weil weder eine rechtzeitige schriftliche Aufgabe des zu versichernden Höherwertes durch die Klägerin, noch eine Schätzung durch die Spedition erfolgt sei, sei aus den bereits vom Erstgericht dazu angestellten Überlegungen, wonach eine "Schätzung" iSd Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b, SVS durch die Spedition anzunehmen sei, nicht stichhältig. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei der Spediteur, dem das höhere Versicherungsinteresse des Auftraggebers trotz Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung klar erkennbar ist, zum Abschluss einer höheren (ausreichenden) Versicherung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Daraus sei zu folgern, dass für eine Schätzung nach Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b,) SVS ein besonderer Schätzvorgang nicht erforderlich sei, zumal dafür - im Gegensatz zur Bekanntgabe des Auftraggebers nach Litera a,) - Schriftlichkeit nicht gefordert werde. Hinsichtlich der Angaben über den Warenwert durch den Auftraggeber seien wegen der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten die Interessen des Spediteurs bzw des Versicherers schützenswert, nicht hingegen bei Wertermittlung nach eigener Schätzung des Spediteurs. Für die Rechtsgültigkeit der Schätzung sei lediglich erforderlich, dass der Spediteur - wie hier - den ungefähren Warenwert gekannt habe, was ihn in die Lage versetzt habe, Vorsorge für die Sicherheit der Ware, sei es nun bei der Lagerung, sei es bei der Versendung, zu treffen.

Zu prüfen sei nur noch, ob die Beklagte aus dem von ihr behaupteten Verstoß der Spedition gegen § 6 B Z 4 SVS (Unterlassen einer Anmeldung des gegenständlichen Verkehrsvertrages bis spätestens 10. des darauffolgenden Monates) Rechtsfolgen ableiten könne. Dies sei aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Auch für die Speditionsversicherung als "laufende Versicherung" gelte für die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Grundsatz, dass nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie dies der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gingen. Die laufende Versicherung sei typische Versicherung künftiger Interessen. Ein derart automatisch bestehender Versicherungsschutz setze in ganz besonderem Maß die Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben voraus. Die laufende Versicherung bringe den Versicherungsnehmer in schwere Versuchung. Seine Interessen seien ohne weiteres gedeckt, dh ohne dass der Versicherer etwas davon zu wissen brauche. Laufe die versicherte Unternehmung schlecht ab, könne er Entschädigung verlangen. Laufe sie gut ab und der Versicherungsnehmer schweige, "spare" er die Prämie. Deshalb gehöre die laufende Versicherung zu den Vertragsverhältnissen, die nur auf der Grundlage uneingeschränkten Vertrauens zur Vertragstreue des Versicherungsnehmers gedeihen könnten. Diese Vertragstreue wachzuhalten sei insbesondere der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Aufgabe oder Deklaration. An die Stelle der sonst bei Versicherungsverträgen üblichen vorvertraglichen Anzeigepflicht trete bei dieser speziellen Versicherungsart die Deklarationspflicht. Sinn und Zweck der Deklaration sei es, dem Versicherer das einzelne Risiko, das durch die laufende Polizze gedeckt sei, bekannt zu geben, und zwar so vollständig, dass der Versicherer in der Lage sei, die von ihm übernommene Verpflichtung, die Gefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu tragen, zu erfüllen. Daraus sei als Zweck der Bestimmung des § 6 B Z 4 SVS abzuleiten, dass die Anmeldepflicht einerseits der "Wachhaltung der Vertragstreue" (bezogen auf die Prämienzahlung), andererseits dem Zweck diene, dass der Versicherer sein Risiko überschauen könne. Gemessen an dem ersterwähnten Zweck sei gerade im vorliegenden Fall von keiner maßgeblichen Obliegenheitsverletzung der Spedition auszugehen: Sei doch zwischen der Spedition und den Versicherungen mündlich vereinbart worden, dass bei Verlust der Ware vor Erteilung eines Transportauftrages keine Versicherungsprämie zu bezahlen sei. Diese Auslegung ergebe sich aber auch aus dem zweiten Zweck der Anmeldepflicht. Die Information des Versicherers über das von ihm übernommene Risiko sei durch die unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles erstattete Schadensmeldung vom 17. 5. 2000 erteilt worden. Aus der Bestimmung, dass alle versicherten Verkehrsverträge erst bis spätestens dem 10. des Folgemonates anzumelden sind, ergebe sich nämlich, dass die Anmeldung der höheren Versicherung auch nach Durchführung eines Transportes und eines in diesem Zusammenhang eingetretenen Schadensfalles erfolgen könne. Überdies sei aus dem Wortlaut des § 6 B Z 2 lit d SVS abzuleiten, dass das Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- nach lit a) oder bei Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen sollten. Unter "gänzlicher Unterlassung" sei die Unterlassung der Versicherungsanmeldung zu verstehen. Da dieser vierte Unterfall keine weiteren Einschränkungen der auszuschließenden Nachteile normiere, sei bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung auch im Falle des § 6 B Z 2 lit b) SVS der Höherwert versichert. Der nächste Satz in § 6 B Z 2 lit d SVS "für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit a) genügt hat", beziehe sich bereits nach dem Wortlaut auf den zweiten Fall des § 6 B Z 2 lit d SVS ("bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme ...") und nicht auf den vierten Fall der gänzlichen Unterlassung der Versicherungsanmeldung. Auch ein Schätzungsfehler (der sich ebenfalls nach dem Wortlaut ausschließlich auf die Wertermittlung durch den Spediteur beziehen könnte) liege nicht vor.Zu prüfen sei nur noch, ob die Beklagte aus dem von ihr behaupteten Verstoß der Spedition gegen Paragraph 6, B Ziffer 4, SVS (Unterlassen einer Anmeldung des gegenständlichen Verkehrsvertrages bis spätestens 10. des darauffolgenden Monates) Rechtsfolgen ableiten könne. Dies sei aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Auch für die Speditionsversicherung als "laufende Versicherung" gelte für die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Grundsatz, dass nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie dies der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gingen. Die laufende Versicherung sei typische Versicherung künftiger Interessen. Ein derart automatisch bestehender Versicherungsschutz setze in ganz besonderem Maß die Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben voraus. Die laufende Versicherung bringe den Versicherungsnehmer in schwere Versuchung. Seine Interessen seien ohne weiteres gedeckt, dh ohne dass der Versicherer etwas davon zu wissen brauche. Laufe die versicherte Unternehmung schlecht ab, könne er Entschädigung verlangen. Laufe sie gut ab und der Versicherungsnehmer schweige, "spare" er die Prämie. Deshalb gehöre die laufende Versicherung zu den Vertragsverhältnissen, die nur auf der Grundlage uneingeschränkten Vertrauens zur Vertragstreue des Versicherungsnehmers gedeihen könnten. Diese Vertragstreue wachzuhalten sei insbesondere der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Aufgabe oder Deklaration. An die Stelle der sonst bei Versicherungsverträgen üblichen vorvertraglichen Anzeigepflicht trete bei dieser speziellen Versicherungsart die Deklarationspflicht. Sinn und Zweck der Deklaration sei es, dem Versicherer das einzelne Risiko, das durch die laufende Polizze gedeckt sei, bekannt zu geben, und zwar so vollständig, dass der Versicherer in der Lage sei, die von ihm übernommene Verpflichtung, die Gefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu tragen, zu erfüllen. Daraus sei als Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, B Ziffer 4, SVS abzuleiten, dass die Anmeldepflicht einerseits der "Wachhaltung der Vertragstreue" (bezogen auf die Prämienzahlung), andererseits dem Zweck diene, dass der Versicherer sein Risiko überschauen könne. Gemessen an dem ersterwähnten Zweck sei gerade im vorliegenden Fall von keiner maßgeblichen Obliegenheitsverletzung der Spedition auszugehen: Sei doch zwischen der Spedition und den Versicherungen mündlich vereinbart worden, dass bei Verlust der Ware vor Erteilung eines Transportauftrages keine Versicherungsprämie zu bezahlen sei. Diese Auslegung ergebe sich aber auch aus dem zweiten Zweck der Anmeldepflicht. Die Information des Versicherers über das von ihm übernommene Risiko sei durch die unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles erstattete Schadensmeldung vom 17. 5. 2000 erteilt worden. Aus der Bestimmung, dass alle versicherten Verkehrsverträge erst bis spätestens dem 10. des Folgemonates anzumelden sind, ergebe sich nämlich, dass die Anmeldung der höheren Versicherung auch nach Durchführung eines Transportes und eines in diesem Zusammenhang eingetretenen Schadensfalles erfolgen könne. Überdies sei aus dem Wortlaut des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera d, SVS abzuleiten, dass das Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- nach Litera a,) oder bei Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen sollten. Unter "gänzlicher Unterlassung" sei die Unterlassung der Versicherungsanmeldung zu verstehen. Da dieser vierte Unterfall keine weiteren Einschränkungen der auszuschließenden Nachteile normiere, sei bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung auch im Falle des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b,) SVS der Höherwert versichert. Der nächste Satz in Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera d, SVS "für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als S 20.000,-- gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach Paragraph eins, Versicherte der Vorschrift der Litera a,) genügt hat", beziehe sich bereits nach dem Wortlaut auf den zweiten Fall des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera d, SVS ("bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme ...") und nicht auf den vierten Fall der gänzlichen Unterlassung der Versicherungsanmeldung. Auch ein Schätzungsfehler (der sich ebenfalls nach dem Wortlaut ausschließlich auf die Wertermittlung durch den Spediteur beziehen könnte) liege nicht vor.

Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen, ob bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung bei Vorliegen einer Schätzung iSd § 6 B.2. lit b) SVS der Höherwert als versichert gelte und ob die Anmeldung einer Höherversicherung - innerhalb der zur Anmeldung der Versicherung vorgesehenen Frist - auch durch Schadensanmeldung erfolgen könne.Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen, ob bei gänzlicher Unterlassung der Versicherungsanmeldung bei Vorliegen einer Schätzung iSd Paragraph 6, B.2. Litera b,) SVS der Höherwert als versichert gelte und ob die Anmeldung einer Höherversicherung - innerhalb der zur Anmeldung der Versicherung vorgesehenen Frist - auch durch Schadensanmeldung erfolgen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision, mit der die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht, ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Die Beklagte, deren aus § 18 SVS abzuleitende passive Klagslegitimation keinen Streitpunkt mehr darstellt, hält auch im Revisionsverfahren daran fest, für den gegenständlichen Diebstahlsschaden aus der mit der Spedition abgeschlossenen Speditionsversicherung nicht oder nur limitiert mit S 20.000,-- (= EUR 1.453,46) zu haften.Die Beklagte, deren aus Paragraph 18, SVS abzuleitende passive Klagslegitimation keinen Streitpunkt mehr darstellt, hält auch im Revisionsverfahren daran fest, für den gegenständlichen Diebstahlsschaden aus der mit der Spedition abgeschlossenen Speditionsversicherung nicht oder nur limitiert mit S 20.000,-- (= EUR 1.453,46) zu haften.

Vorauszuschicken ist, dass die Speditionsversicherung nach hM eine Schadensversicherung bzw Haftpflichtversicherung eigener Art darstellt, die speziell auf den Ausgleich der Interessen der am Speditionsgeschäft Beteiligten zugeschnitten ist (Wolf ADSp, SVS/RVS16 66; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 376; 7 Ob 327/97g, VR 2000, 38 ua). Im versicherungstechnischen Sinn ist die Speditionsversicherung eine laufende Versicherung auf Grund einer Generalpolizze und zugleich eine sogenannte Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen (Wolf aaO; Schauer aaO; vgl 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t, RdW 2001/612 = VersR 2002, 871). Diese Konstruktion ermöglicht es, selbst solche Schäden zu versichern, die vorsätzlich verursacht werden (§ 3 Abs 4 SVS; Wolf aaO). Die Versicherung deckt nach § 2 Z 1 SVS alle Schäden aus sogenannten "Verkehrsverträgen", worunter nach § 2 Z 2 SVS Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0110477). Die SVS-Versicherer vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus dem (versicherten) Verkehrsvertrag. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte (§ 3 Z 1 SVS; vgl 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t).Vorauszuschicken ist, dass die Speditionsversicherung nach hM eine Schadensversicherung bzw Haftpflichtversicherung eigener Art darstellt, die speziell auf den Ausgleich der Interessen der am Speditionsgeschäft Beteiligten zugeschnitten ist (Wolf ADSp, SVS/RVS16 66; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 376; 7 Ob 327/97g, VR 2000, 38 ua). Im versicherungstechnischen Sinn ist die Speditionsversicherung eine laufende Versicherung auf Grund einer Generalpolizze und zugleich eine sogenannte Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen (Wolf aaO; Schauer aaO; vergleiche 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t, RdW 2001/612 = VersR 2002, 871). Diese Konstruktion ermöglicht es, selbst solche Schäden zu versichern, die vorsätzlich verursacht werden (Paragraph 3, Absatz 4, SVS; Wolf aaO). Die Versicherung deckt nach Paragraph 2, Ziffer eins, SVS alle Schäden aus sogenannten "Verkehrsverträgen", worunter nach Paragraph 2, Ziffer 2, SVS Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0110477). Die SVS-Versicherer vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus dem (versicherten) Verkehrsvertrag. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte (Paragraph 3, Ziffer eins, SVS; vergleiche 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t).

Der Spediteur zeichnet den Speditionsversicherungsschein (die Generalpolizze) und meldet auf diesen allmonatlich die pro Verkehrsauftrag berechneten Prämien an und führt diese zugleich ab. Da die Versicherung zu Gunsten des Auftraggebers des Spediteurs genommen wird, ist dieser verpflichtet, die Prämien dem Spediteur zu erstatten. Die Höhe der Prämien richtet sich nach dem Wert des Gutes, das den Gegenstand des Verkehrsvertrages bildet (Wolf aaO). Der Auftraggeber ist gemäß § 6 B Z 1 SVS bzw nach § 39a AÖSp (von der Vereinbarung der AÖSp zwischen Klägerin und Spedition gehen die Streitteile übereinstimmend aus) aber berechtigt, die Speditionsversicherung zu untersagen. Ein solcher Auftraggeber (sog. "Verbotskunde") schuldet keine Versicherungsprämie; ihm stehen im Schadensfall aber auch keine Ansprüche gegen den Speditionsversicherer zu (Helm, Speditionsrecht2 Rz 2 zu § 6 SVS/RVS; 1 Ob 2374/96s, SZ 70/142, RIS-Justiz RS0108101).Der Spediteur zeichnet den Speditionsversicherungsschein (die Generalpolizze) und meldet auf diesen allmonatlich die pro Verkehrsauftrag berechneten Prämien an und führt diese zugleich ab. Da die Versicherung zu Gunsten des Auftraggebers des Spediteurs genommen wird, ist dieser verpflichtet, die Prämien dem Spediteur zu erstatten. Die Höhe der Prämien richtet sich nach dem Wert des Gutes, das den Gegenstand des Verkehrsvertrages bildet (Wolf aaO). Der Auftraggeber ist gemäß Paragraph 6, B Ziffer eins, SVS bzw nach Paragraph 39 a, AÖSp (von der Vereinbarung der AÖSp zwischen Klägerin und Spedition gehen die Streitteile übereinstimmend aus) aber berechtigt, die Speditionsversicherung zu untersagen. Ein solcher Auftraggeber (sog. "Verbotskunde") schuldet keine Versicherungsprämie; ihm stehen im Schadensfall aber auch keine Ansprüche gegen den Speditionsversicherer zu (Helm, Speditionsrecht2 Rz 2 zu Paragraph 6, SVS/RVS; 1 Ob 2374/96s, SZ 70/142, RIS-Justiz RS0108101).

Ihre Behauptung, gänzlich haftungsfrei zu sein, will die Beklagte in der Revision weiterhin darauf stützen, dass sie - weil die Spedition der Klägerin keine Lagergebühren verrechnet habe - auch ohne entsprechende (schriftliche) Mitteilung der Untersagung als "Verbotskundin" anzusehen sei. Dass die gegenständliche Einlagerung unentgeltlich gewesen sei, wurde aber nicht festgestellt. Möglicherweise missversteht die Revisionswerberin die Feststellung der zwischen der Spedition und den Versicherungsgesellschaften mündlich getroffenen Vereinbarung, dass die Versicherungsdeckung für eingelagerte Ware prämienfrei sei, wenn infolge Verlustes der Ware kein Transportauftrag erteilt wird. Ohne dass noch erörtert werden müsste, ob der Auftraggeber - wie die Beklagte meint - bei Unentgeltlichkeit des Verkehrsauftrages tatsächlich ohne weiteres als "Verbotskunde" zu behandeln ist, erweist sich dieser Einwand der Beklagten daher als nicht stichhältig.

Damit ist grundsätzlich von der Haftung der Beklagten aus der (laufenden) Speditionsversicherung auszugehen, zumal die Revisionswerberin ein Fehlverhalten der Spedition bei der Einlagerung der gegenständlichen Telefone nicht mehr bestreitet. Strittig ist daher nur mehr, ob Versicherungsdeckung in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe besteht, oder der gegenständliche Verkehrsvertrag, wie die Revisionswerberin meint, nur bis zum Höchstwert von S 20.000,-- = EUR 1.453,46 versichert wurde. Eine Höherversicherung würde gemäß § 6 B Z 2 SVS, da im vorliegenden Fall eine schriftliche Aufgabe einer höheren Versicherungssumme durch die Klägerin als Auftraggeber nicht erfolgte, eine "Schätzung nach einwandfreien Unterlagen" iSd § 6 B 2. lit b) SVS voraussetzen. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung für gegeben erachtet. Da der Spediteur (entgegen dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung der SVS lit b) zur Schätzung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, sei auf Grund der festgestellten Kenntnis der Spedition des ungefähren Wertes der Telefone eine Schätzung durch die Spedition ohne weiteres zu unterstellen, wobei diese Schätzung der Beklagten in Form der Schadensmeldung am 17. 5. 2000 (gemeint wohl 25. 5. 2000, da die Meldung vom 17. 5. 2000 noch keine Wertangabe enthielt) rechtzeitig erstattet worden sei.Damit ist grundsätzlich von der Haftung der Beklagten aus der (laufenden) Speditionsversicherung auszugehen, zumal die Revisionswerberin ein Fehlverhalten der Spedition bei der Einlagerung der gegenständlichen Telefone nicht mehr bestreitet. Strittig ist daher nur mehr, ob Versicherungsdeckung in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe besteht, oder der gegenständliche Verkehrsvertrag, wie die Revisionswerberin meint, nur bis zum Höchstwert von S 20.000,-- = EUR 1.453,46 versichert wurde. Eine Höherversicherung würde gemäß Paragraph 6, B Ziffer 2, SVS, da im vorliegenden Fall eine schriftliche Aufgabe einer höheren Versicherungssumme durch die Klägerin als Auftraggeber nicht erfolgte, eine "Schätzung nach einwandfreien Unterlagen" iSd Paragraph 6, B 2. Litera b,) SVS voraussetzen. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung für gegeben erachtet. Da der Spediteur (entgegen dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung der SVS Litera b,) zur Schätzung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, sei auf Grund der festgestellten Kenntnis der Spedition des ungefähren Wertes der Telefone eine Schätzung durch die Spedition ohne weiteres zu unterstellen, wobei diese Schätzung der Beklagten in Form der Schadensmeldung am 17. 5. 2000 (gemeint wohl 25. 5. 2000, da die Meldung vom 17. 5. 2000 noch keine Wertangabe enthielt) rechtzeitig erstattet worden sei.

Diese Ansicht des Berufungsgerichtes ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig:

Seine Auffassung, der Spediteur sei zur Schätzung nicht nur berechtigt, sondern entgegen dem Wortlaut des § 6 B Z 2. lit b) SVS verpflichtet, gründet das Berufungsgericht auf die oberstgerichtlichen Entscheidungen 8 Ob 692/88 und HS 7609 = VersR 1971, 679, in denen ausgesprochen wurde, dass die Haftungsbefreiung des Spediteurs gemäß § 41a AÖSp eine schadendeckende Speditionsversicherung zur Voraussetzung habe. Die Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung durch seinen Vertragspartner entbinde den Spediteur nicht von seiner Verpflichtung zum Abschluss einer höheren (ausreichenden) Versicherung, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar sei. Eine derartige, vom Obersten Gerichtshof wiederholt betonte (1 Ob 503/96 ua) Auskunfts- und Hinweispflicht des Spediteurs bei von ihm erkennbarer unzureichender Versicherungssumme wird auch von der deutschen Lehre bejaht (Helm aaO Rz 4 zu § 6 SVS/RSV ua), in diesem Zusammenhang aber auch - zutreffend - betont, dass die Unterlassung einer Schätzung iSd hier maßgeblichen Bestimmung des § 6 B Z 2. lit b) SVS dem Spediteur nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weil er zur Schätzung nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Es ist daher primär Sache des Auftraggebers, dem Spediteur den Betrag mitzuteilen, zu dem das Risiko versichert werden soll (Koller, Transportrecht4 851 f; VersR 1991, 659 [660]). Die den Spediteur gemäß § 41 ADSp (ebenso wie nach § 41 AÖSp) treffende Pflicht, den Auftraggeber über die Konsequenzen einer fehlenden Wertangabe zu informieren, bleibt davon unberührt (Koller aaO). All dies ändert aber nichts daran, dass die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer, Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung ist. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu (vgl Kohlhosser in Prölls/Martin VVG26 § 187 Rn 17 mwN).Seine Auffassung, der Spediteur sei zur Schätzung nicht nur berechtigt, sondern entgegen dem Wortlaut des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b,) SVS verpflichtet, gründet das Berufungsgericht auf die oberstgerichtlichen Entscheidungen 8 Ob 692/88 und HS 7609 = VersR 1971, 679, in denen ausgesprochen wurde, dass die Haftungsbefreiung des Spediteurs gemäß Paragraph 41 a, AÖSp eine schadendeckende Speditionsversicherung zur Voraussetzung habe. Die Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung durch seinen Vertragspartner entbinde den Spediteur nicht von seiner Verpflichtung zum Abschluss einer höheren (ausreichenden) Versicherung, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar sei. Eine derartige, vom Obersten Gerichtshof wiederholt betonte (1 Ob 503/96 ua) Auskunfts- und Hinweispflicht des Spediteurs bei von ihm erkennbarer unzureichender Versicherungssumme wird auch von der deutschen Lehre bejaht (Helm aaO Rz 4 zu Paragraph 6, SVS/RSV ua), in diesem Zusammenhang aber auch - zutreffend - betont, dass die Unterlassung einer Schätzung iSd hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera b,) SVS dem Spediteur nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weil er zur Schätzung nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Es ist daher primär Sache des Auftraggebers, dem Spediteur den Betrag mitzuteilen, zu dem das Risiko versichert werden soll (Koller, Transportrecht4 851 f; VersR 1991, 659 [660]). Die den Spediteur gemäß Paragraph 41, ADSp (ebenso wie nach Paragraph 41, AÖSp) treffende Pflicht, den Auftraggeber über die Konsequenzen einer fehlenden Wertangabe zu informieren, bleibt davon unberührt (Koller aaO). All dies ändert aber nichts daran, dass die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer, Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung ist. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu vergleiche Kohlhosser in Prölls/Martin VVG26 Paragraph 187, Rn 17 mwN).

Ist demnach also bereits die Prämisse einer Schätzpflicht unrichtig, kann insbesondere auch in der Schadensmeldung der Spedition nicht ohne weiteres die zudem noch notwendige Mitteilung des Schätzwertes an den Versicherer gesehen werden. Dies im vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil sie hier festgestelltermaßen ja nur die 280 gestohlenen Mobiltelefone betraf. Der gegenständliche Verkehrsvertrag umfasste aber 1000 Stück Telefone. Dass die Spedition den Wert aller vom gegenständlichen Verkehrsvertrag umfassten Mobiltelefone der beklagten Partei bzw dem von dieser beauftragten Versicherungsbüro mitgeteilt hätte, wurde nicht festgestellt.

Dazu kommt, dass einerseits die Schätzung "spätestens vor der Abfertigung" erfolgen hätte müssen, wobei die Ansicht des Erstgerichtes, wenn es - wie hier - zu keinem Transportauftrag mehr komme, müsse der Zeitpunkt der Einlagerung maßgebend sein, zu billigen ist, weil bei der festgestellten Auftragslage der Spediteur vorerst nur als Lagerspediteur einschreiten sollte. Die Schätzung durch den Spediteur hätte im gegenständlichen Fall noch bis zum Versicherungsfall nachgeholt werden können (vgl Koller aaO, 851). Dies unterblieb aber auch in der Schadensmeldung vom 17. 5. 2000. Die Wertangabe in der der SVS Versicherung mittels Telefax des Spediteurs vom 25. 5. 2000 zur Kenntnis gebrachten Diebstahlsanzei

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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