TE OGH 2002/12/11 7Ob259/02t

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Ing. Herifried H*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde L*****, wegen Entschädigung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1994, über den Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Mai 1999, GZ 5 R 38/99s-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 13. Jänner 1999, GZ 1 Nc 58/98h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das gesetzliche Verfahren über den Entschädigungsantrag einzuleiten.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit seinem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als Eigentümer diverser Grundstücke die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrags im Sinne des § 34 Abs 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1994 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974; im Folgenden Stmk. ROG), weil die Antragsgegnerin hinsichtlich seiner, ursprünglich als Bauland ausgewiesener Grundstücke im Flächenwidmungsplan eine Umwidmung in das Freiland vorgenommen habe, wodurch (unter anderem) ihm für die Baureifmachung entstandene Kosten frustriert seien.Mit seinem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als Eigentümer diverser Grundstücke die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrags im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, des Gesetzes vom 25. Juni 1994 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974; im Folgenden Stmk. ROG), weil die Antragsgegnerin hinsichtlich seiner, ursprünglich als Bauland ausgewiesener Grundstücke im Flächenwidmungsplan eine Umwidmung in das Freiland vorgenommen habe, wodurch (unter anderem) ihm für die Baureifmachung entstandene Kosten frustriert seien.

Zuvor hatte der Antragsteller am 20. 3. 1998 bereits einen entsprechenden Entschädigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft D***** gestellt, der mit Bescheid vom 2. 9. 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil er nicht innerhalb der von § 34 Abs 5 Stmk ROG normierten Jahresfrist gestellt worden sei. Die vom Antragsteller dagegen an die Steiermärkische Landesregierung erhobene Berufung blieb erfolglos.Zuvor hatte der Antragsteller am 20. 3. 1998 bereits einen entsprechenden Entschädigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft D***** gestellt, der mit Bescheid vom 2. 9. 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil er nicht innerhalb der von Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG normierten Jahresfrist gestellt worden sei. Die vom Antragsteller dagegen an die Steiermärkische Landesregierung erhobene Berufung blieb erfolglos.

In seinem Antrag an das Gericht führte der Antragsteller aus, er sei aus Vorsichtsgründen bzw zur Fristenwahrung gehalten, auch gerichtlich einen Entschädigungsantrag zu stellen, da allenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur ein gerichtliches Verfahren Art 6 EMRK genüge.In seinem Antrag an das Gericht führte der Antragsteller aus, er sei aus Vorsichtsgründen bzw zur Fristenwahrung gehalten, auch gerichtlich einen Entschädigungsantrag zu stellen, da allenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur ein gerichtliches Verfahren Artikel 6, EMRK genüge.

Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück, weil es den Rechtsweg für unzulässig erachtete. Das Gericht könne gemäß § 34 Abs 5 Stmk ROG keinesfalls über den Grund, sondern lediglich über die Höhe einer Entschädigung entscheiden, was einen rechtskräftigen (stattgebenden) Bescheid der Verwaltungsbehörde voraussetzte. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde behandelten Frage der Verfristung der Antragstellung bestehe keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. In seinem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs mit dem er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, § 34 Abs 5 Stmk ROG sei unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK insofern verfassungswidrig, als nicht jedenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes die sukzessive Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof teilte diese verfassungsmäßigen Bedenken und sah sich daher veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, in § 34 Abs 5 Stmk ROG im dritten und im vierten Satz jeweils die Worte "der Höhe", als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof (den die vom Antragsteller gegen die Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung erhobene, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde auch von Amts wegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 5 Stmk ROG bewogen hatte) mit seinem Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00-8, entsprochen. Der Landeshauptmann von Steiermark wurde verpflichtet, den betreffenden Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück, weil es den Rechtsweg für unzulässig erachtete. Das Gericht könne gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG keinesfalls über den Grund, sondern lediglich über die Höhe einer Entschädigung entscheiden, was einen rechtskräftigen (stattgebenden) Bescheid der Verwaltungsbehörde voraussetzte. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde behandelten Frage der Verfristung der Antragstellung bestehe keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. In seinem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs mit dem er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG sei unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK insofern verfassungswidrig, als nicht jedenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes die sukzessive Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof teilte diese verfassungsmäßigen Bedenken und sah sich daher veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, in Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG im dritten und im vierten Satz jeweils die Worte "der Höhe", als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof (den die vom Antragsteller gegen die Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung erhobene, auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde auch von Amts wegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG bewogen hatte) mit seinem Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00-8, entsprochen. Der Landeshauptmann von Steiermark wurde verpflichtet, den betreffenden Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 lautet(e) (die aufgehobenen Worte der Bestimmung werden hervorgehoben):Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG 1974 lautet(e) (die aufgehobenen Worte der Bestimmung werden hervorgehoben):

Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis ausführt, eröffnet die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des § 34 Abs 5 Stmk ROG die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach. Dies bedingt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und den Auftrag an das Erstgericht, über den gegenständlichen Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des § 52 ZPO. Zwar findet im Außerstreitverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt. Es wird auch nicht übersehen, dass § 34 Abs 6 Stmk ROG für das Entschädigungsverfahren nach Abs 5 leg cit die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG), nicht aber des § 44 EisbEG anordnet, der den Kostenersatz regelt. Auch wenn das Stmk ROG etwa im Gegensatz zu § 20 Abs 3 Satz 1 Sbg ROG 1977 keinen Verfahrenskostenersatz vorsieht, wäre es im Hinblick auf die vorliegende kontradiktorische Materie unbillig, der obsiegenden Partei den Ersatz der durch die Verfahrensführung verursachten, notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung, zu versagen (vgl Klicka/Oberhammer, AußStrG³ 54 ua).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis ausführt, eröffnet die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach. Dies bedingt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und den Auftrag an das Erstgericht, über den gegenständlichen Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des Paragraph 52, ZPO. Zwar findet im Außerstreitverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt. Es wird auch nicht übersehen, dass Paragraph 34, Absatz 6, Stmk ROG für das Entschädigungsverfahren nach Absatz 5, leg cit die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG), nicht aber des Paragraph 44, EisbEG anordnet, der den Kostenersatz regelt. Auch wenn das Stmk ROG etwa im Gegensatz zu Paragraph 20, Absatz 3, Satz 1 Sbg ROG 1977 keinen Verfahrenskostenersatz vorsieht, wäre es im Hinblick auf die vorliegende kontradiktorische Materie unbillig, der obsiegenden Partei den Ersatz der durch die Verfahrensführung verursachten, notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung, zu versagen vergleiche Klicka/Oberhammer, AußStrG³ 54 ua).

Anmerkung

E67838 7Ob259.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00259.02T.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20021211_OGH0002_0070OB00259_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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