TE OGH 2002/12/11 7Ob278/02m

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aleksa J*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj. Stefan V*****, geboren am *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 15 C 18/98s des Bezirksgerichtes Fünfhaus über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2002, GZ 42 R 437/02d-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Juli 2002, GZ 15 C 68/02b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 15 C 18/98s des Bezirksgerichtes Fünfhaus wurde die Vaterschaft des Klägers zum minderjährigen Beklagten rechtskräftig festgestellt. Die hiegegen am 29. 5. 2002 beim Erstgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage wurde ohne Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren mit Beschluss des Erstgerichtes gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt und weiters ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.Im Verfahren 15 C 18/98s des Bezirksgerichtes Fünfhaus wurde die Vaterschaft des Klägers zum minderjährigen Beklagten rechtskräftig festgestellt. Die hiegegen am 29. 5. 2002 beim Erstgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage wurde ohne Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren mit Beschluss des Erstgerichtes gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt und weiters ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am Montag, dem 14. 10. 2002, zugestellt. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am Mittwoch, dem 30. 10. 2002, zur Post gegeben und langte am Dienstag, dem 5. 11. 2002, beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel erweist sich damit als verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses - vierzehn Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen. Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Montag, der 28. 10. 2002 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.Das Rechtsmittel erweist sich damit als verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach Paragraph 521 a, ZPO beträgt die Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses - vierzehn Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist nichts anderes vorgesehen. Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Montag, der 28. 10. 2002 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E67839 7Ob278.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00278.02M.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20021211_OGH0002_0070OB00278_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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