Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt Rüdiger B*****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg B*****, vertreten durch Dr. Alexander Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 377.870,98 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 20.000; Gesamtstreitwert EUR 397.870,98), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. September 2002, GZ 16 R 195/02t-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Juni 2002, GZ 24 Cg 126/02y-5, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Dem Erstgericht wird die entsprechende grundbücherliche Durchführung des Beschlusses überlassen.
Text
Begründung:
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten erfolgte am 12. 12. 2000.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage unter anderem, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 04105 *****, für den Kläger einzuwilligen. Er brachte dazu vor, dass er die Liegenschaft dem Beklagten, seinem Sohn, mit Notariatsakt vom 2. 8. 2000 geschenkt habe. Bereits mit Schreiben vom 28. 8. 2000 habe er die Schenkung wegen Undanks widerrufen. Der Beklagte sei daher nicht mehr rechtmäßiger Eigentümer der Liegenschaft. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Beklagten sei erfolgt, bestehe aber nach dem Widerruf nicht zu Recht. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 GBG.Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage unter anderem, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 04105 *****, für den Kläger einzuwilligen. Er brachte dazu vor, dass er die Liegenschaft dem Beklagten, seinem Sohn, mit Notariatsakt vom 2. 8. 2000 geschenkt habe. Bereits mit Schreiben vom 28. 8. 2000 habe er die Schenkung wegen Undanks widerrufen. Der Beklagte sei daher nicht mehr rechtmäßiger Eigentümer der Liegenschaft. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Beklagten sei erfolgt, bestehe aber nach dem Widerruf nicht zu Recht. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Streitanmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, GBG.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Streitanmerkung der Klage ab. Es verwies im Wesentlichen darauf, dass die Streitanmerkung voraussetze, dass der Kläger in seinen bücherlichen Recht verletzt zu sein behaupte. Die Voraussetzungen für eine Streitanmerkung nach § 61 GBG lägen nicht vor, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, hier im gegenständlichen Fall bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, begehrt werde.Das Erstgericht wies den Antrag auf Streitanmerkung der Klage ab. Es verwies im Wesentlichen darauf, dass die Streitanmerkung voraussetze, dass der Kläger in seinen bücherlichen Recht verletzt zu sein behaupte. Die Voraussetzungen für eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG lägen nicht vor, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, hier im gegenständlichen Fall bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, begehrt werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und bewilligte die Anmerkung der Klage gemäß § 61 GBG. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Kläger die Löschung eines bücherlichen Rechtes nicht wegen erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretener Umstände begehre, sondern die Prozessbehauptung aufgestellt habe, der Beklagte habe vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes einen Widerrufstatbestand gesetzt und der Kläger habe die Schenkung deshalb vor Einverleibung widerrufen. Die Rechtsprechung habe die Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG auch damit begründet, dass die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten worden sei. Abgesehen davon erscheine es fraglich, ob die Wirkungen eines wirksamen Widerrufs einer Schenkung bloß schuldrechtlich oder auch sachenrechtlich rückwirkend eintreten, wie dies für die Anfechtung von Verträgen bei Willensmängeln gelte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu dieser Rechtsfrage Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und bewilligte die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, GBG. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Kläger die Löschung eines bücherlichen Rechtes nicht wegen erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretener Umstände begehre, sondern die Prozessbehauptung aufgestellt habe, der Beklagte habe vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes einen Widerrufstatbestand gesetzt und der Kläger habe die Schenkung deshalb vor Einverleibung widerrufen. Die Rechtsprechung habe die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG auch damit begründet, dass die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten worden sei. Abgesehen davon erscheine es fraglich, ob die Wirkungen eines wirksamen Widerrufs einer Schenkung bloß schuldrechtlich oder auch sachenrechtlich rückwirkend eintreten, wie dies für die Anfechtung von Verträgen bei Willensmängeln gelte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu dieser Rechtsfrage Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (wird über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung vom Prozessgericht entschieden, so handelt es sich dennoch um einen Grundbuchsbeschluss, weshalb die Fristen des § 126 GBG gelten [1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, RIS-Justiz RS0060359]), er ist zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (wird über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung vom Prozessgericht entschieden, so handelt es sich dennoch um einen Grundbuchsbeschluss, weshalb die Fristen des Paragraph 126, GBG gelten [1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, RIS-Justiz RS0060359]), er ist zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß § 61 Abs 1 GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507). Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach § 61 GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, § 946, Rz 7).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf Paragraph 61, Absatz eins, GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507). Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach Paragraph 61, GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, Paragraph 946,, Rz 7).
Der Kläger begehrt lediglich die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung. Sein Begehren ist nur auf Rückübertragung des Eigentums nach Widerruf der Schenkung (ein obligatorischer Anspruch), nicht jedoch auf Löschung, also Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt ist, gerichtet. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG (NZ 1990, 239 [Hofmeister], 1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, 9 Ob 227/99v).Der Kläger begehrt lediglich die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung. Sein Begehren ist nur auf Rückübertragung des Eigentums nach Widerruf der Schenkung (ein obligatorischer Anspruch), nicht jedoch auf Löschung, also Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt ist, gerichtet. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG (NZ 1990, 239 [Hofmeister], 1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, 9 Ob 227/99v).
Da also nur ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wurde, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen ist.Da also nur ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wurde, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen ist.
Anmerkung
E67837 7Ob253.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00253.02K.1211.000Dokumentnummer
JJT_20021211_OGH0002_0070OB00253_02K0000_000