TE OGH 2002/12/12 15Os149/02

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** und weitere Verdächtiger wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 27 A Vr 8640/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der I*****, vertreten durch Luis Goll, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. September 2002, AZ 21 Bs 300/02, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** und weitere Verdächtiger wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 27 A römisch fünf r 8640/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der I*****, vertreten durch Luis Goll, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. September 2002, AZ 21 Bs 300/02, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 53/02 am), war die Beschwerde zurückzuweisen.Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 53/02 am), war die Beschwerde zurückzuweisen.

Anmerkung

E67717 15Os149.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00149.02.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0150OS00149_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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