Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephanie T*****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien
1. Theodor H***** und 2. Maria H*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2002, GZ 17 R 157/02m-19, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Birkfeld vom 17. Mai 2002, GZ C 190/01v-15, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt - gestützt auf eine bücherliche Servitut des Gehens und Fahrens - die Unterlassung des Absperrens eines Schrankens auf dem Servitutsweg.
Das angerufene Erstgericht, das Bezirksgericht Birkfeld, gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 17. 5. 2002 statt, das den Beklagten am 13. 6. 2002 zugestellt wurde. Die (spätestens) am 12. 7. 2002 zur Post gegebene Berufung der Beklagten war an das Bezirksgericht Birkfeld adressiert. Auf Grund eines Nachsendeauftrages wurde das Schriftstück an das Bezirksgericht Weiz weitergeleitet, wo die Berufungsschrift am 15. 7. 2002, also außerhalb der Berufungsfrist, einlangte. Das Bezirksgericht Birkfeld war auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung/Steiermark, BGBl II 2002/82, mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2002 mit dem Bezirksgericht Weiz als aufnehmendem Gericht zusammengelegt worden.Das angerufene Erstgericht, das Bezirksgericht Birkfeld, gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 17. 5. 2002 statt, das den Beklagten am 13. 6. 2002 zugestellt wurde. Die (spätestens) am 12. 7. 2002 zur Post gegebene Berufung der Beklagten war an das Bezirksgericht Birkfeld adressiert. Auf Grund eines Nachsendeauftrages wurde das Schriftstück an das Bezirksgericht Weiz weitergeleitet, wo die Berufungsschrift am 15. 7. 2002, also außerhalb der Berufungsfrist, einlangte. Das Bezirksgericht Birkfeld war auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung/Steiermark, BGBl römisch II 2002/82, mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2002 mit dem Bezirksgericht Weiz als aufnehmendem Gericht zusammengelegt worden.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als verspätet zurück. Wenn ein Rechtsmittel an ein nicht zuständiges Gericht adressiert worden sei, müsse es noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangen, um als rechtzeitig angesehen werden zu können. Zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Berufungsschrift habe das Bezirksgericht Birkfeld nicht mehr existiert. Infolge Einlangens der Berufung außerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Erstgericht, dem Bezirksgericht Weiz, sei die Berufung verspätet. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes stützt sich auf die ständige Judikatur, dass die gemäß § 89 GOG stattfindende Anrechnung des Postlaufes demjenigen nicht zugutekommt, der sein Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert hat. Dann kommt es für die Wahrung der Frist auf das Einlangen beim zuständigen Gericht an (RIS-Justiz RS0041608). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das Bezirksgericht, das die angefochtene Entscheidung fällte, infolge einer danach wirksam werdenden Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst (genauer geagt mit einem anderen Bezirksgericht zusammen gelegt) worden war. Der Oberste Gerichtshof hat für vergleichbare Fälle (§ 101 Abs 1 ASVG) schon ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist auch dann gewahrt ist, wenn die Berufung rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständige Gericht adressiert und in der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Das aufgelassene Vorgängergericht und das gesetzliche Nachfolgegericht seien in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Ersteren richten, wie ein und das dasselbe Gericht zu behandeln (SZ 60/192 mwN; RS0041829). Dieser Ansicht ist für den Fall der Zusammenlegung von Bezirksgerichten zu folgen. Danach ist die Berufung der Beklagten aber rechtzeitig und ihrem Rekurs stattzugeben.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und berechtigt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes stützt sich auf die ständige Judikatur, dass die gemäß Paragraph 89, GOG stattfindende Anrechnung des Postlaufes demjenigen nicht zugutekommt, der sein Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert hat. Dann kommt es für die Wahrung der Frist auf das Einlangen beim zuständigen Gericht an (RIS-Justiz RS0041608). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das Bezirksgericht, das die angefochtene Entscheidung fällte, infolge einer danach wirksam werdenden Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst (genauer geagt mit einem anderen Bezirksgericht zusammen gelegt) worden war. Der Oberste Gerichtshof hat für vergleichbare Fälle (Paragraph 101, Absatz eins, ASVG) schon ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist auch dann gewahrt ist, wenn die Berufung rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständige Gericht adressiert und in der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Das aufgelassene Vorgängergericht und das gesetzliche Nachfolgegericht seien in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Ersteren richten, wie ein und das dasselbe Gericht zu behandeln (SZ 60/192 mwN; RS0041829). Dieser Ansicht ist für den Fall der Zusammenlegung von Bezirksgerichten zu folgen. Danach ist die Berufung der Beklagten aber rechtzeitig und ihrem Rekurs stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO. Ein Zwischenstreit, in dem die Beklagten obsiegt hätten, liegt nicht vor.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO. Ein Zwischenstreit, in dem die Beklagten obsiegt hätten, liegt nicht vor.
Anmerkung
E68102 6Ob298.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00298.02W.1212.000Dokumentnummer
JJT_20021212_OGH0002_0060OB00298_02W0000_000