Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bregenz zu 14 F 2/00d anhängigen Familienrechtssache der Antragstellerin Waltraud B*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen den Antragsgegner Otto B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den "Beschlussergänzungsantrag" der Antragstellerin vom 28. August 2002, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ergänzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Im Aufteilungsverfahren war ua die Frage strittig, ob das vom Mann nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz (FZG) angesparte Pensionsguthaben in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei. Dieser Streitpunkt wurde mit dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 5. 2002, 6 Ob 85/02x, abschließend mit der wesentlichen Begründung dahin erledigt, dass das Pensionsguthaben mangels Verwertungsmöglichkeit zum Aufteilungszeitpunkt nicht unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse falle.
Mit ihrem "Beschlussergänzungsantrag" beantragt die Antragstellerin die Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses dahin, dass ausgesprochen werde, dass der Antrag auf Teilung der dem Antragsgegner gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in 8022 Zürich zustehende Freizügigkeitsleistung gemäß Art 22 Abs 1 des Schweizerischen FZG im streitigen Verfahren zu erledigen sei. Der Oberste Gerichtshof habe über den von der Revisionsrekurswerberin "zumindest implicit" gestellten Antrag, gegebenenfalls einen Beschluss nach § 40a JN zu fassen, nicht entschieden. Diese Gesetzesstelle sei auch dann anzuwenden, wenn das Gericht erst auf Grund von Erhebungen zur Ansicht gelange, dass sich der Rechtsschutzwerber in der Verfahrensart vergriffen habe.Mit ihrem "Beschlussergänzungsantrag" beantragt die Antragstellerin die Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses dahin, dass ausgesprochen werde, dass der Antrag auf Teilung der dem Antragsgegner gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in 8022 Zürich zustehende Freizügigkeitsleistung gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Schweizerischen FZG im streitigen Verfahren zu erledigen sei. Der Oberste Gerichtshof habe über den von der Revisionsrekurswerberin "zumindest implicit" gestellten Antrag, gegebenenfalls einen Beschluss nach Paragraph 40 a, JN zu fassen, nicht entschieden. Diese Gesetzesstelle sei auch dann anzuwenden, wenn das Gericht erst auf Grund von Erhebungen zur Ansicht gelange, dass sich der Rechtsschutzwerber in der Verfahrensart vergriffen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Ergänzungsantrag ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin übersieht, dass sie an den Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursgericht keinen Antrag gemäß § 40a JN dahin gestellt hat, dass durch Umdeutung ihres im außerstreitigen Verfahren gestellten Teilbegehrens in eine Klage der ordentliche Rechtsweg als zuständige Verfahrensart bestimmt werde. Die im Ergebnis von der Antragstellerin angestrebte Überweisung der durch Umdeutung streitig gewordenen Rechtssache an ein Prozessgericht setzte voraus, dass das angerufene Gericht zur Prozessführung sachlich und örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0111494; 1 Ob 2/95; SZ 72/123). Dies ist hier nicht der Fall, weil das strittige Pensionsguthaben den für die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes maßgeblichen Streitwert (§ 49 Abs 1 JN) bei weitem übersteigt. Im Revisionsrekursverfahren bestand kein Anlass für eine amtswegige Feststellung, zumal aus der Entscheidungsbegründung des Aufhebungsbeschlusses ohnehin klar hervorgeht, dass über das auf das Schweizer Pensionsvorsorgerecht gestützte Teilbegehren antragsstattgebend nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden kann.Die Antragstellerin übersieht, dass sie an den Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursgericht keinen Antrag gemäß Paragraph 40 a, JN dahin gestellt hat, dass durch Umdeutung ihres im außerstreitigen Verfahren gestellten Teilbegehrens in eine Klage der ordentliche Rechtsweg als zuständige Verfahrensart bestimmt werde. Die im Ergebnis von der Antragstellerin angestrebte Überweisung der durch Umdeutung streitig gewordenen Rechtssache an ein Prozessgericht setzte voraus, dass das angerufene Gericht zur Prozessführung sachlich und örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0111494; 1 Ob 2/95; SZ 72/123). Dies ist hier nicht der Fall, weil das strittige Pensionsguthaben den für die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes maßgeblichen Streitwert (Paragraph 49, Absatz eins, JN) bei weitem übersteigt. Im Revisionsrekursverfahren bestand kein Anlass für eine amtswegige Feststellung, zumal aus der Entscheidungsbegründung des Aufhebungsbeschlusses ohnehin klar hervorgeht, dass über das auf das Schweizer Pensionsvorsorgerecht gestützte Teilbegehren antragsstattgebend nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden kann.
Anmerkung
E68089 6Ob85.02x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00085.02X.1212.000Dokumentnummer
JJT_20021212_OGH0002_0060OB00085_02X0000_000