Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. Juni 2002, GZ 8 Hv 50/02f-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. Juni 2002, GZ 8 Hv 50/02f-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichts wurde Werner K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichts wurde Werner K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet, in der Folge jedoch lediglich eine "Berufung wegen Schuld und Strafe" ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt die - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene - Berufung "wegen Schuld". Soweit in deren Rahmen die Abweisung zweier Beweisanträge kritisiert wird, wird - schon in Hinblick auf das damit verbundene und mit Neuerungen begründete Begehren nach Beweisergänzung - der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (ungeachtet der Bezeichnung: falsa demonstratio non nocet - vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9) inhaltlich nicht prozessordnungskonform geltend gemacht. Im Übrigen erfolgte die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge schon deshalb zu Recht, weil bei Antragstellung nicht dargetan worden ist, inwieweit das behauptete (nicht augenfällig erhebliche) Ergebnis für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 332). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).Dieses Schicksal teilt die - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene - Berufung "wegen Schuld". Soweit in deren Rahmen die Abweisung zweier Beweisanträge kritisiert wird, wird - schon in Hinblick auf das damit verbundene und mit Neuerungen begründete Begehren nach Beweisergänzung - der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (ungeachtet der Bezeichnung: falsa demonstratio non nocet - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9) inhaltlich nicht prozessordnungskonform geltend gemacht. Im Übrigen erfolgte die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge schon deshalb zu Recht, weil bei Antragstellung nicht dargetan worden ist, inwieweit das behauptete (nicht augenfällig erhebliche) Ergebnis für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 332). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E67887 15Os142.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00142.02.1212.000Dokumentnummer
JJT_20021212_OGH0002_0150OS00142_0200000_000