TE OGH 2002/12/12 6Ob17/02x

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****Gesellschaft mbH, ***** gegen die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung, Rechnungslegung, 234.662,61 EUR (3,229.027,99 S) und 367.154,13 EUR (718.091,07 DM), hilfsweise wegen 436.037,01 EUR (6,000.000 S) 1. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2001, GZ 1 R 66/01h-46, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. Jänner 2001, GZ 2 Cg 242/93f-39, teilweise abgeändert wurde und 2. über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den zugleich mit dem genannten Teilurteil ausgefertigten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, mit dem das genannte Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der T***** Gesellschaft mbH (in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) wurde mit Beschluss vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die I***** GmbH (in der Folge als Beklagte bezeichnet) schloss hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in S***** (Deutschland) am 25. 7. 1990 jeweils gleichlautende Factoring-Vereinbarungen. Diese weisen folgenden Inhalt auf:

"Sie verkaufen und treten uns alle Ihre Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen ab, die Sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nach dem 15. 7. 1990 erbringen.

Wir kaufen und übernehmen diese Forderungen.

Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen entspricht dem jeweiligen Fakturenbetrag, vermindert um Skonti und sonstige vereinbarte Abzüge seitens Ihrer Abnehmer sowie eines Abschlages von b.a.w. 0,15 % zuzüglich MWSt. Dieser Abschlag wird wöchentlich separat angelastet.

Die Frist gemäß § 3 (2) der Allgemeinen Factoring-Bedingungen beträgt 60 Tage.Die Frist gemäß Paragraph 3, (2) der Allgemeinen Factoring-Bedingungen beträgt 60 Tage.

Wir erklären uns bereit, gemäß § 4 der Allgemeinen Factoring-Bedingungen b.a.w. Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen bis zu maximal 150 Tage zu leisten. Für die Inanspruchnahme solcher Bevorschussungen stellen wir Ihnen während der Vertragslaufzeit einen Rahmen von öS 4,000.000 bzw 500.000 zur Verfügung.Wir erklären uns bereit, gemäß Paragraph 4, der Allgemeinen Factoring-Bedingungen b.a.w. Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen bis zu maximal 150 Tage zu leisten. Für die Inanspruchnahme solcher Bevorschussungen stellen wir Ihnen während der Vertragslaufzeit einen Rahmen von öS 4,000.000 bzw 500.000 zur Verfügung.

Für diese vor Fälligkeit des Kaufpreises geleisteten Zahlungen wird b.a.w. ein Abschlag auf Basis einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 11 % p.a. jeweils am Monatsende berechnet.

Außerdem werden Sie uns für die Dauer unserer Zusammenarbeit nachstehende Unterlagen zur Verfügung stellen:

1. Debitorenlisten und Diskette 14-tägig:

Inhalt: ....

2. Debitorenjournal 14-tägig:

Inhalt: ....

3. Kreditorenstände monatlich.

........

Der Factoring-Vertrag ist bis 14. 7. 1995 wirksam.

Es steht jedoch beiden Vertragspartnern das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres zu kündigen.

Für den Factoring-Vertrag und dessen Änderung sind Schriftlichkeit gemäß § 884 ABGB vereinbart.Für den Factoring-Vertrag und dessen Änderung sind Schriftlichkeit gemäß Paragraph 884, ABGB vereinbart.

Die Allgemeinen Liefer-(Leistungs-) und Zahlungsbedingungen Ihres Unternehmens sowie die beiliegenden Allgemeinen Factoring-Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Factoring-Vertrages, desgleichen alle der Individualisierung der angekauften Forderungen dienenden Unterlagen.

Dieser Vertrag wird erst mit Ihrer firmenmäßigen Fertigung und nach Zustimmung unserer Gremien wirksam, von der wir Sie unverzüglich in Kenntnis setzen werden."

Die den Factoring-Vereinbarungen zugrundegelegten Allgemeinen Factoring-Bedingungen (AFB) haben ua folgenden Wortlaut:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages.

(1) Gegenstand des Factoring-Vertrages sind alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb desjenigen, der mit der I***** Factoring Gesellschaft mbH den Factoring-Vertrag abgeschlossen hat (Lieferant), samt allen Nebenrechten insbesonders des Eigentumsvorbehalts.

(2) Die zur Übertragung der Nebenrechte notwendigen Handlungen hat der Lieferant vorzunehmen.

§ 2 Gewährleistung.Paragraph 2, Gewährleistung.

Der Lieferant haftet bis zur Höhe des Kaufpreises für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

§ 3 Fälligkeit.Paragraph 3, Fälligkeit.

(1) Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen ist nach Eingang der von den Abnehmern an I***** auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen fällig.

(2) I***** ist berechtigt, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, wenn diese nach Fälligkeit bis zu einem zwischen dem Lieferanten und I***** vereinbarten Termin nicht voll bezahlt sind. Mit Erklärung der Aufhebung gilt die Rückübertragung der Forderung als durchgeführt.

(3) In diesem Fall hat der Lieferant auf solche Forderungen entfallende Anzahlungen sowie die vereinbarten Zinsen unverzüglich abzudecken.

§ 4 Anzahlungen.Paragraph 4, Anzahlungen.

(1) Über Antrag des Lieferanten kann von I***** auf den Kaufpreis der Forderungen die Leistung von Anzahlungen zugesagt werden.

(2) I***** ist berechtigt, Anträge auf Anzahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, jederzeit bestimmte Forderungen von dieser Zusage auszunehmen sowie jederzeit bereits geleistete Anzahlungen fällig zu stellen.

§ 5 Verrechnung.Paragraph 5, Verrechnung.

(1) I***** ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Lieferanten aus welchem Titel immer mit ihren Verbindlichkeiten gegen diesen aufzurechnen.

(2) Beträge, mit denen der Lieferant gegenüber I***** in Verzug ist, sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Verzugszinsen liegen 2 % über dem im Vertrag vereinbarten Zinssatz.

(3) .......

§ 6 Sicherheiten.Paragraph 6, Sicherheiten.

Vom Lieferanten bestellte Sicherheiten haften für alle Forderungen der I***** gegen ihn aus dem Factoring-Vertrag. I***** kann jederzeit die Bestellung von Sicherheiten bzw zusätzlicher Sicherheiten verlangen.

§ 7 Geschäftsabwicklung.Paragraph 7, Geschäftsabwicklung.

...........

§ 8 Gemeinsame Bestimmungen.Paragraph 8, Gemeinsame Bestimmungen.

(1) ........

(2) Der Lieferant hat alle Informationen über die von I***** gekauften Forderungen sowie über seine Abnehmer an I***** weiterzuleiten, soweit diese im Rahmen des Factoring-Vertrages für die Einbringlichkeit der Forderung von Bedeutung sind. Erteilte Gutschriften und Warenretouren sind laufend zu melden.

(3) I***** kann alle Maßnahmen setzen, die zur Einbringung der Forderungen nach ihrer Ansicht nützlich und notwendig sind.

(4) Der Lieferant hat I***** spätestens sechs Monate nach dem für sein Unternehmen geltenden Bilanzstichtag eine ordnungsgemäß unterfertigte Steuerbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zu übersenden.

(5) Die von I***** beauftragten Personen haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und in die sonstigen Unterlagen des Lieferanten Einsicht zu nehmen.

(6) I***** ist berechtigt, über den Lieferanten Informationen, insbesondere durch Einsicht in Akten der Finanzbehörden, der Gerichte, sonstiger Behörden, Körperschaften und Sozialversicherungsanstalten sowie durch mündliche Auskünfte von diesen Stellen und durch Auskünfte von allen übrigen privaten oder amtlichen Stellen einzuholen.

(7) .........

(8) .........

(9) Der Lieferant darf Forderungen gegen I***** nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber I***** aufrechnen.

§ 9 Auflösung des Vertrages.Paragraph 9, Auflösung des Vertrages.

(1) Kommt der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder erscheint deren Erfüllung gefährdet, stellt der Lieferant die Geschäftstätigkeit ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist I***** berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

(2) Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist der Lieferant verpflichtet, seine Verbindlichkeiten gegenüber I***** unverzüglich abzudecken oder, soweit dies nicht möglich ist, bankmäßige Sicherheiten zu leisten.

(3) Mit Beendigung dieses Vertrages ist I***** berechtigt, sämtliche Forderungen rückzuverkaufen. Die Rückübertragung wird durch einseitige schriftliche Erklärung der I***** rechtswirksam.

§ 10 Schlußbestimmungen.Paragraph 10, Schlußbestimmungen.

...........".

Mit Vereinbarung vom 20. 7. 1990 wurden die Allgemeinen Factoring-Bedingungen bezüglich beider Verträge wie folgt ergänzt:

"§ 8 (10) Der Lieferant haftet für Forderungen, die I***** aus den mit der Firma T***** GmbH geschlossenen Factoring-Vereinbarung entstehen, gemäß § 1357 ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist I***** nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzudecken.""§ 8 (10) Der Lieferant haftet für Forderungen, die I***** aus den mit der Firma T***** GmbH geschlossenen Factoring-Vereinbarung entstehen, gemäß Paragraph 1357, ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist I***** nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzudecken."

Die Abwicklung der Factoring-Vereinbarung erfolgte in der Form, dass die Gemeinschuldnerin der Beklagten wöchentlich eine offene Posten-Liste übermittelte, worauf diese der Gemeinschuldnerin eine sogenannte Abstimmungsliste über denselben Zeitraum übersandte, die in folgende Rubriken gegliedert war: Forderungszugänge, Gutschriften, Skonti und Korrekturen, Zahlungseingänge, Tagesbewegungen, Kontostand Forderungen, Nicht bevorschussbare Forderungen, Bevorschussbare Forderungen, Maximalbevorschussung, Limit für Maximalbevorschussung und Verrechnungskontostand.

Unter der Rubrik "Nicht bevorschussbare Forderungen" wurde betraglich die Summe der Rechnungsbeträge angeführt, die bevorschusst worden waren, aber mangels Zahlung der Abnehmer der Gemeinschuldnerin innerhalb der 150-Tagesfrist wieder aus der Bevorschussung herausgenommen worden waren, sodass die Bevorschussungen zur Rückzahlung anstanden.

In der Rubrik "Kontostand Forderungen" wurde betraglich die Summe der bevorschussten Rechnungsbeträge zu 100 % bezüglich jener Forderungen angeführt, die sowohl innerhalb der 150-Tagesfrist, als auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlt worden waren. Bringt man vom Kontostand Forderungen nicht bevorschussbare Forderungen in Abzug, ergeben sich die unter der Rubrik "Bevorschussbare Forderungen" angeführten Beträge.

Die Bevorschussung der Forderungszugänge erfolgte mit 80 bis zeitweise 90 %. Maßgeblich war der Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin.

Anlässlich des Abschlusses der Factoring-Vereinbarungen wurde der Gemeinschuldnerin eine mit "Abstimmungsliste" bezeichnete Unterlage zur Verfügung gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Abrechnung der Abstimmungsliste geht folgendermaßen vor sich:

Täglich wird der aktuelle Forderungsstand errechnet. Von diesem werden die nicht bevorschussbaren Forderungen (zB überaltete Forderungen) abgezogen, woraus sich die bevorschussbaren Forderungen ergeben. Zur Berechnung der vereinbarten Bevorschussung wird dieser Forderungenstand herangezogen. Dieser Betrag wird dem Verrechnungskonto (bereits geleistete Bevorschussungen) gegenübergestellt. Der Saldo daraus ergibt die mögliche Überweisung. Die Abrechnungen erhalten Sie von uns wöchentlich ....."

Der Kläger hat nach Konkurseröffnung die Kunden der Gemeinschuldnerin angewiesen, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten. Auf diesem sind letztlich Beträge von DM 377.685,23 (S*****) und S 1,968.007,23 (Altheim) eingegangen. Mit im Verfahren 2 Cg 77/93s des Erstgerichtes ergangenem Teilurteil vom 12. Juli 1993 wurde der Kläger für schuldig erkannt, einen Betrag von DM 71.428,27 der Beklagten zu bezahlen, weshalb sich am Massekonto bezüglich S***** noch eingegangene Zahlungen in der Höhe von DM 306.256,96 befanden.

Hinsichtlich des Standortes A***** erhielt die Beklagte nach Konkurseröffnung von Kunden der Gemeinschuldnerin Zahlungen von S 1,509.110,30 aufgrund von Rechnungen, die älter als 150 Tage waren. Auf das Massekonto wurden aufgrund solcher Rechnungen Zahlungen von S 146.335,04 geleistet. Während des Abstimmungszeitraumes vom 26. 10. bis 1. 11. 1992 wurden von der Beklagten Forderungen in der Höhe von S 1,485.173,16 angekauft. Die Bevorschussung wurde zur Gänze mit Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 33.372,58 und am Konto der Beklagten solche in der Höhe von S 1,024.945,65 eingegangen. Hinsichtlich des Abstimmungszeitraumes 9. 11. bis 15. 11. 1992 wurden Forderungen in der Höhe von S 857.140,06 angekauft. Diesen liegen zur Gänze vor der Konkurseröffnung fakturierte Rechnungen zugrunde. Die Bevorschussung wurde auch hier zur Gänze mit Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 331.368,47 und am Konto der Beklagten von S 81.236,80 eingegangen. In der Abstimmungsliste vom 7. 12. bis 13. 12. 1992 wurden noch Forderungszugänge von S 178.908,33 ausgewiesen. Diesbezüglich gingen Zahlungen von S 1.725,79 auf das Konto des Klägers und von S 100.933,36 auf das Konto der Beklagten ein. Letztmalig vor Konkurseröffnung führte die Bevorschussung der Forderungszugänge im Zeitraum 5. 10. bis 11. 10. 1992 zu einer Überweisung auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der Sparkasse B*****.

Hinsichtlich des Standortes S***** erhielt die Beklagte von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen, die von der Gemeinschuldnerin der Beklagten vor Konkurseröffnung nicht mehr mitgeteilt und daher nicht mehr bevorschusst worden sind, Zahlungen in der Höhe von DM 1.994,45, während am Massekonto Zahlungen von DM 52.774,65 eingingen. Weiters ging bei der Beklagten eine Zahlung von DM 24.850,15 innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung aufgrund zweier Rechnungen ein, die bereits älter als 150 Tage waren. Ebenfalls aufgrund einer Rechnung die älter als 150 Tage war, ging am Massekonto ein Betrag von DM 14.000 ein.

Schließlich gingen bei der Beklagten Zahlungen in der Höhe von DM 409.929,73 von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen ein, die erst innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erstellt worden sind, auf die von der Beklagten Anzahlungen entweder zur Gänze oder teilweise mit Ansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin aus früheren angekauften Rechnungen verrechnet wurden, sodass es aufgrund der Bevorschussung zu keiner Zuführung liquider Mittel bzw Überweisung auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gekommen ist. Aufgrund derartiger Rechnungen sind am Massekonto DM 187.831,31 eingelangt.

Nach der Konkurseröffnung wurde der Betrieb vom Kläger bis Ende 1992 weitergeführt. Im Rahmen dieser Fortführung wurden keine Rechnungen mehr an die Beklagte aus Verkäufen, die ab Eröffnung des Konkurses getätigt wurden, übermittelt. Weder von der Beklagten noch vom Kläger wurde die Factoring-Vereinbarung förmlich aufgelöst. Der Kläger erklärte aber auch nicht, in diese einzutreten. Von der Beklagten wurde im Konkurs der gesamte Kontoverrechnungsstand angemeldet.

Der berichtigte Jahresverlust der Gemeinschuldnerin betrug im Jahr 1991 unter Außerachtlassung eines Schuldennachlasses 2,535.000 S, der Jahresverlust 1990 8,439.000 S und der Jahresverlust 1989 4,273.000 S. Zwischen dem 31. 12. 1991 und dem 30. 6. 1992 haben sich die Liefer- und Wechselverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin um insgesamt 11,638.000 S erhöht. Die offenen Verbindlichkeiten konnten nicht abgebaut werden, sondern erhöhten sich. Zum 31. 1. 1992 betrugen die unbesicherten Kredite 12,522.000 S und zum 30. 4. 1992 17,383.000 S. Zum 31. 12. 1991 hatte die Gemeinschuldnerin bei einer freien Liquidität von maximal 5,4 Mio S Lieferverbindlichkeiten von 23,693.000 S, Wechselverbindlichkeiten von 1,444.000 S und sonstige Verbindlichkeiten von 6,082.000 S zu bedienen.

Seit 1991 fanden sogenannte Controllingsitzungen statt, an der Vertreter der Gemeinschuldnerin, der Sparkasse B***** als Hausbank und einer weiteren Bank beteiligt waren. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft letzterer Bank. Im Protokoll der Controllingsitzung vom 3. 2. 1992 ist unter anderem festgehalten, dass "der ordentliche Unternehmenserfolg anstelle der geplanten minus S 1,4 Mio minus 4,4 Mio betrug", in jenem über die Controllingsitzung vom 15. 5. 1992, "dass die Betriebsleistung immer noch mit 6,03 Mio S nachhängt".

Seitens der Beklagten nahmen an diesen Controllingsitzungen entweder einer ihrer Direktoren oder der für die Abwicklung von Factoring-Verträgen zuständige Prokurist teil. Ob eine dieser beiden Personen auch noch im Jahr 1992 an den Sitzungen teilnahm, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat aber von den Sitzungen Kenntnis erlangt und auch die Sitzungsprotokolle angefordert. Der Beklagten ist auch die letzte Bilanz der Gemeinschuldnerin am 15. 4. 1992 zugegangen.

Zum 31. 12. 1991 betrug die Überschuldung der Gemeinschuldnerin 4,781.000 S. Die Gemeinschuldnerin war zumindest seit diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig. Ihr Liquiditätsengpass verstärkte sich noch während dieses Zeitraumes.

Dass die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte, kann nicht festgestellt werden.

Dieser von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt war auch Grundlage der im Verfahren 2 Cg 77/93s des Erstgerichtes über eine am 29. 3. 1993 eingebrachte Klage der hier Beklagten gegen den Masseverwalter ergangenen Entscheidungen. Die hier Beklagte begehrte im Vorprozess unter anderem die Aussonderung von Geldbeträgen, und zwar von 1,968.007,23 S und 377.685,53 DM abzüglich eines mit Teilurteil im Vorprozess zuerkannten und vom Masseverwalter beglichenen Betrages von 500.000 S. Diese Geldbeträge habe der Masseverwalter aufgrund seiner Anweisung an die Schuldner der Gemeinschuldnerin, ab Konkurseröffnung an ihn zu zahlen, erhalten, obwohl die den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen wirksam an die hier Beklagte und dortige Klägerin abgetreten worden seien. Dem diesbezüglichen Begehren der hier Beklagten und Klägerin im Vorverfahren wurde zunächst mit Teilurteil (500.000 S) und schließlich mit dem vom Obersten Gerichtshof am 20. 5. 1999 zu 2 Ob 114/99z bestätigten Endurteil des Berufungsgerichtes zur Gänze stattgegeben und die Aufrechnungseinreden des Beklagten abgewiesen.

Mit am 22. 10. 1993 eingebrachter Klage stellte der Masseverwalter folgendes Begehren:

"A) Den Gläubigern im Konkurs der ... (Gemeinschuldnerin) gegenüber werden für unwirksam erklärt:

1.) die Abtretung von Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin an die Beklagte, die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung entstanden, oder abgetreten, oder der beklagten Partei gemeldet wurden;

2.) die Schuldnerverständigung über die Abtretung von unter 1. bezeichneten Forderungen;

3.) die Herstellung der Aufrechnungslage, sowie die Aufrechnung

a) von bei der Beklagten nach dem 9. 9. 1992 eingegangenen und eingehenden Zahlungen für nicht mehr bevorschusste Forderungen, und

b) von Verbindlichkeiten der Beklagten aus im Pkt 1. bezeichneten Kundenforderungen mit Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin;

4.) der Ankauf von Forderungen (die Unterlassung der Ablehnung des Ankaufes) durch die Beklagte nach dem 9. 9. 1992;

5.) der Ankauf von Forderungen ohne Bevorschussung und mit Bevorschussung unter 80 % nach dem 9. 9. 1992;

6.) die Zahlung von Kunden der Gemeinschuldnerin nach dem 9. 9. 1992 direkt an die Beklagte und die Zahlung durch Übergabe (Abtretung) von Scheck- und Wechselforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Kunden

a) auf Forderungen gemäß Pkt 1.)

b) auf im Zeitpunkt der Zahlung nicht (nicht mehr) bevorschusste Forderungen,

c) auf Forderungen von deren Abtretung die Schuldner nicht verständigt wurden;

7.) die Aufrechterhaltung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Factoring-Verträge (die Unterlassung der Aufkündigung des Vertrages) im letzten Jahr vor Konkurseröffnung.

B) Die Beklagte ist schuldig, Rechnung zu legen über die bisher auf die unter Pkt. A 1., 3.a) und 6.c) genannten Kundenforderungen erhaltenen und in Zukunft bei ihr eingehenden Zahlungen.

C) Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei den sich aus der Abrechnung gemäß B) ergebenden Betrag innerhalb von vierzehn Tagen samt jeweils 12 % Zinsen ab Eingang der Zahlung bei der Beklagten zu bezahlen;

D) ... Kostenersatzbegehren.

E) Eventualbegehren zu B) und C):

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag S 6 Millionen samt 12 % Zinsen ab 1. 1. 1993 zu bezahlen."

Die Factoring-Verträge seien nicht als Forderungskäufe, sondern als Zessionskreditverträge zu qualifizieren. Zumindest seien die Gemeinschuldnerin und die Beklagte von der schriftlich vereinbarten Rechtsform des Kaufvertrages schlüssig durch die Art der praktischen Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen im Sinne eines Zessionskredites abgegangen. Die Forderungsabtretungen seien daher mangels Buchvermerks und betreffend die Zweigstelle S***** auch mangels Zessionsvermerks bzw Verständigung des Drittschuldners unwirksam gewesen. Zudem seien die Factoring-Verträge sittenwidrig, weil sie eine nicht zu rechtfertigende Knebelung der Gemeinschuldnerin darstellten. Diese sei von der Beklagten insbesondere durch die Regelung, dass die Bevorschussung nur für 150 Tage gewährt worden sei und die Beklagte jederzeit die Bevorschussung zurückverlangen und einzelne Forderungen aus der Bevorschussung herausnehmen habe können, vollkommen abhängig gewesen. Infolge Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen aus beiden Gründen seien sowohl diese als auch die darauf geleisteten Zahlungen als der Beklagten nicht zustehende Befriedigungen zu werten. Abgesehen davon sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, die spätestens im Oktober 1991 eingetreten sei, bekannt gewesen oder sie hätte ihr zumindest bekannt sein müssen. Die Beklagte habe nur einen Teil der abgetretenen Forderungen bevorschusst. Kundenzahlungen seien in erster Linie zur Abdeckung der Forderungen der Beklagten verwendet worden. Betreffend die Hauptniederlassung A***** seien etwa der Beklagten mit offenen-Posten-Listen vom 5. 11. 1992 und 22./23. 10. 1992 Neufakturen von zusammen 2,342.313,22 S gemeldet worden, die nicht bevorschusst, sondern zur Deckung für zuvor gewährte Kredite verwendet worden seien. Insgesamt seien in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung neue Forderungen von zusammen 6,735.097,22 S abgetreten worden, worauf die Beklagte aber nur Vorschüsse von 2,350.000 S geleistet habe. Hinsichtlich der Zweigstelle S***** seien der Beklagten insgesamt 689.721,12 DM und nach Konkurseröffnung weitere 236.149,84 DM bezahlt worden. Innerhalb desselben Zeitraumes seien der Beklagten neue Kundenforderungen von zusammen 1,357.838,63 DM gemeldet worden, worauf die Beklagte aber nur Vorschüsse von 629.000 DM geleistet habe. Abgesehen von der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen wegen Sittenwidrigkeit und (oder) mangels Publizitätsaktes sei die Beklagte seitens der Gemeinschuldnerin durch die Aufrechterhaltung des Vertrages, den "Kauf" der Forderungen, die Aufrechnung und Herbeiführung der Aufrechnungslage und die Zahlungen der Gemeinschuldnerin durch Übergabe von Wechseln und Schecks an die Beklagte bewusst begünstigt worden. Andere Gläubiger seien dadurch benachteiligt worden. Der Beklagten sie die Begünstigungsabsicht bekannt gewesen. Zumindest hätte sie von dieser Kenntnis haben müssen. Sowohl der Gesamtvorgang als auch die einzelnen innerhalb der Anfechtungsfrist liegenden Vorgänge würden daher gemäß den §§ 27 ff KO angefochten, wobei sich der konkret anzuwendende Anfechtungstatbestand danach richte, ob die Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit erfolgreich sein werde und welche Forderungsabtretungen mangels Publizitätsaktes als unwirksam erkannt würden. Sollten die Verträge als gültig und die Abtretungen als wirksam angesehen werden, würden die vom Begehren umfassten Vorgänge als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten. Soweit Forderungen ohne Bevorschussung abgetreten worden und darauf Zahlungen an die Beklagte erfolgt seien und noch erfolgen würden, seien die gesamten Beträge an die Konkursmasse zu leisten, wobei sich bevorschusste Forderungen um die Bevorschussung verringern würden. Nach Ablauf der 150-tägigen Frist nicht beglichene Forderungen seien der Gemeinschuldnerin wieder angelastet und neue Forderungen dementsprechend geringer bevorschusst worden. Diese Verrechnung stelle eine Benachteiligung der Masse dar. Auf solche ältere Forderungen bei der Beklagten eingegangene Zahlungen seien eine inkongruente Befriedigung und zur Gänze an die Masse abzuführen. Da noch nicht feststehe, welche Beträge die Beklagte insgesamt herauszugeben habe, habe der Masseverwalter Anspruch auf Rechnungslegung. Der Kläger habe nur bei einem Teil der abgetretenen Kundenforderungen die konkreten Zahlungseingänge und deren Verwendung durch die Beklagte nachvollziehen können. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nach § 97 Abs 3 KO trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Für den Fall, dass das Rechnungslegungsbegehren als nicht berechtigt erkannt werde, stelle der Kläger das Eventualbegehren auf Zahlung von 6,000.000 S, wobei die begehrten Zinsen die Konkursmasse auch noch nach Konkurseröffnung belasteten.Die Factoring-Verträge seien nicht als Forderungskäufe, sondern als Zessionskreditverträge zu qualifizieren. Zumindest seien die Gemeinschuldnerin und die Beklagte von der schriftlich vereinbarten Rechtsform des Kaufvertrages schlüssig durch die Art der praktischen Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen im Sinne eines Zessionskredites abgegangen. Die Forderungsabtretungen seien daher mangels Buchvermerks und betreffend die Zweigstelle S***** auch mangels Zessionsvermerks bzw Verständigung des Drittschuldners unwirksam gewesen. Zudem seien die Factoring-Verträge sittenwidrig, weil sie eine nicht zu rechtfertigende Knebelung der Gemeinschuldnerin darstellten. Diese sei von der Beklagten insbesondere durch die Regelung, dass die Bevorschussung nur für 150 Tage gewährt worden sei und die Beklagte jederzeit die Bevorschussung zurückverlangen und einzelne Forderungen aus der Bevorschussung herausnehmen habe können, vollkommen abhängig gewesen. Infolge Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen aus beiden Gründen seien sowohl diese als auch die darauf geleisteten Zahlungen als der Beklagten nicht zustehende Befriedigungen zu werten. Abgesehen davon sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, die spätestens im Oktober 1991 eingetreten sei, bekannt gewesen oder sie hätte ihr zumindest bekannt sein müssen. Die Beklagte habe nur einen Teil der abgetretenen Forderungen bevorschusst. Kundenzahlungen seien in erster Linie zur Abdeckung der Forderungen der Beklagten verwendet worden. Betreffend die Hauptniederlassung A***** seien etwa der Beklagten mit offenen-Posten-Listen vom 5. 11. 1992 und 22./23. 10. 1992 Neufakturen von zusammen 2,342.313,22 S gemeldet worden, die nicht bevorschusst, sondern zur Deckung für zuvor gewährte Kredite verwendet worden seien. Insgesamt seien in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung neue Forderungen von zusammen 6,735.097,22 S abgetreten worden, worauf die Beklagte aber nur Vorschüsse von 2,350.000 S geleistet habe. Hinsichtlich der Zweigstelle S***** seien der Beklagten insgesamt 689.721,12 DM und nach Konkurseröffnung weitere 236.149,84 DM bezahlt worden. Innerhalb desselben Zeitraumes seien der Beklagten neue Kundenforderungen von zusammen 1,357.838,63 DM gemeldet worden, worauf die Beklagte aber nur Vorschüsse von 629.000 DM geleistet habe. Abgesehen von der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen wegen Sittenwidrigkeit und (oder) mangels Publizitätsaktes sei die Beklagte seitens der Gemeinschuldnerin durch die Aufrechterhaltung des Vertrages, den "Kauf" der Forderungen, die Aufrechnung und Herbeiführung der Aufrechnungslage und die Zahlungen der Gemeinschuldnerin durch Übergabe von Wechseln und Schecks an die Beklagte bewusst begünstigt worden. Andere Gläubiger seien dadurch benachteiligt worden. Der Beklagten sie die Begünstigungsabsicht bekannt gewesen. Zumindest hätte sie von dieser Kenntnis haben müssen. Sowohl der Gesamtvorgang als auch die einzelnen innerhalb der Anfechtungsfrist liegenden Vorgänge würden daher gemäß den Paragraphen 27, ff KO angefochten, wobei sich der konkret anzuwendende Anfechtungstatbestand danach richte, ob die Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit erfolgreich sein werde und welche Forderungsabtretungen mangels Publizitätsaktes als unwirksam erkannt würden. Sollten die Verträge als gültig und die Abtretungen als wirksam angesehen werden, würden die vom Begehren umfassten Vorgänge als nachteilige Rechtsgeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO angefochten. Soweit Forderungen ohne Bevorschussung abgetreten worden und darauf Zahlungen an die Beklagte erfolgt seien und noch erfolgen würden, seien die gesamten Beträge an die Konkursmasse zu leisten, wobei sich bevorschusste Forderungen um die Bevorschussung verringern würden. Nach Ablauf der 150-tägigen Frist nicht beglichene Forderungen seien der Gemeinschuldnerin wieder angelastet und neue Forderungen dementsprechend geringer bevorschusst worden. Diese Verrechnung stelle eine Benachteiligung der Masse dar. Auf solche ältere Forderungen bei der Beklagten eingegangene Zahlungen seien eine inkongruente Befriedigung und zur Gänze an die Masse abzuführen. Da noch nicht feststehe, welche Beträge die Beklagte insgesamt herauszugeben habe, habe der Masseverwalter Anspruch auf Rechnungslegung. Der Kläger habe nur bei einem Teil der abgetretenen Kundenforderungen die konkreten Zahlungseingänge und deren Verwendung durch die Beklagte nachvollziehen können. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nach Paragraph 97, Absatz 3, KO trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Für den Fall, dass das Rechnungslegungsbegehren als nicht berechtigt erkannt werde, stelle der Kläger das Eventualbegehren auf Zahlung von 6,000.000 S, wobei die begehrten Zinsen die Konkursmasse auch noch nach Konkurseröffnung belasteten.

Nach rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens 2 Cg 77/93s des Erstgerichtes und Fortsetzung des gegenständlichen, bis dahin unterbrochenen Verfahrens änderte der Kläger am 28. 9. 1999 Punkt C) seines Klagebegehrens teilweise dahin, dass er nun jedenfalls 1,941.078,56 S zuzüglich kapitalisierter Zinsen von 811.802,98 S (in eventu 12 % Zinsen ab 1. 1. 1993) zuzüglich 4 % Zinsen (bzw Zinseszinsen) ab 1. 7. 1999 und 677.380,24 DM sowie kapitalisierte Zinsen von 126.331 DM (hilfsweise 12 % Zinsen aus 306.256,96 DM ab 1. 1. 1993) je zuzüglich 4 % Zinsen (bzw Zinseszinsen) ab 1. 7. 1999 und 12 % Zinsen aus 371.123,38 DM seit 1. 1. 1993 begehrte. Zudem begehrte er weiterhin den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag, soweit er nicht in den vorgenannten Beträgen enthalten sei, samt 12 % Zinsen ab Eingang der Zahlung bei der Beklagten. Das restliche Klagebegehren würde aufrecht bleiben, weil die konkret begehrten Beträge nur die anfechtbaren Vorgänge innerhalb eines beschränkten Zeitraumes, möglicherweise auch nur teilweise, umfassten. Zu diesen Beträgen listete der Kläger die konkret eingegangenen Zahlungen einerseits bei ihm, andererseits bei der Beklagten auf, die von den Vorinstanzen sowohl in diesem Verfahren als auch schon im Vorprozess festgestellt worden waren. All diese Beträge seien der Gemeinschuldnerin nicht zugekommen, sondern mit Forderungen der Beklagten aus anderen (uneinbringlichen) Kundenforderungen verrechnet worden. Dies gelte auch für vom Masseverwalter aufgrund der Entscheidungen im Vorverfahren an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich der von ihm bezahlten Zinsen (ON 12).

Mit dem Hinweis auf den bei allen Forderungsabtretungen fehlenden Buchvermerk änderte der Kläger sein konkretisiertes Zahlungsbegehren in der Folge auf die Beträge von 3,229.027,99 S und 691.380,24 DM. Zuletzt dehnte er das Zahlungsbegehren hinsichtlich der Zweigniederlassung S***** noch auf insgesamt 718.091,07 DM aus und erhöhte auch das Zinsenbegehren entsprechend, weil ein weiterer Eingang von 18.995,95 DM bei der Beklagten und von 7.715,58 DM am Massekonto bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. Soweit das Leistungsbegehren Forderungen betreffe, die nach 150 Tagen infolge Nichtzahlung wieder in das Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen seien und später an die Beklagte direkt oder vom Masseverwalter an die Beklagte aufgrund der Urteile im Vorprozess bezahlt worden seien, werde das Zahlungsbegehren auf Bereicherung gestützt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Behauptungen über ihre Kenntnis und das Kennenmüssen von der Konkursreife der Gemeinschuldnerin, über die Begünstigungsabsicht, über die Sittenwidrigkeit sowie dass in Wahrheit eine Kreditierung mit Sicherungszession stattgefunden habe oder die ursprünglichen Verträge in diesem Sinne abgeändert worden seien. Sämtliche abgetretene Forderungen seien bevorschusst worden. Der Fall inkongruenter Deckung scheide aus, weil der Factoring-Vertrag außerhalb der Frist des § 30 Abs 1 KO abgeschlossen worden sei. Dies gelte auch für die Frist des § 31 Abs 4 KO. Es lägen anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Geschäfte vor. Eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO scheide aus, weil eine Benachteiligung einzelner Gläubiger nicht vorliege, wenn der Faktor gleichzeitig mit seiner Befriedigung auch die von ihm geschuldete Gegenleistung erbringe. Durch die Bevorschussungen würden der Gemeinschuldnerin liquide Mittel zufließen, die den Vermögensfonds vergrößerten. Alle Vorgänge seien anfechtungsfest. Hinsichtlich der ausgedehnten Beträge werde Verfristung gemäß § 43 Abs 2 KO eingewendet. Die Forderungen sowie die Bevorschussungen würden aus den Abstimmungslisten in Verbindung mit den offenen Posten-Listen hervorgehen; die Gemeinschuldnerin sei über die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen durch die Abstimmungslisten informiert worden, sodass das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Behauptungen über ihre Kenntnis und das Kennenmüssen von der Konkursreife der Gemeinschuldnerin, über die Begünstigungsabsicht, über die Sittenwidrigkeit sowie dass in Wahrheit eine Kreditierung mit Sicherungszession stattgefunden habe oder die ursprünglichen Verträge in diesem Sinne abgeändert worden seien. Sämtliche abgetretene Forderungen seien bevorschusst worden. Der Fall inkongruenter Deckung scheide aus, weil der Factoring-Vertrag außerhalb der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO abgeschlossen worden sei. Dies gelte auch für die Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO. Es lägen anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Geschäfte vor. Eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO scheide aus, weil eine Benachteiligung einzelner Gläubiger nicht vorliege, wenn der Faktor gleichzeitig mit seiner Befriedigung auch die von ihm geschuldete Gegenleistung erbringe. Durch die Bevorschussungen würden der Gemeinschuldnerin liquide Mittel zufließen, die den Vermögensfonds vergrößerten. Alle Vorgänge seien anfechtungsfest. Hinsichtlich der ausgedehnten Beträge werde Verfristung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO eingewendet. Die Forderungen sowie die Bevorschussungen würden aus den Abstimmungslisten in Verbindung mit den offenen Posten-Listen hervorgehen; die Gemeinschuldnerin sei über die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen durch die Abstimmungslisten informiert worden, sodass das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen, auch den Entscheidungen im Vorverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt noch fest:

In Ergänzung des § 3 Abs 2 der Allgemeinen Factoring-Bedingungen wurde zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbart, dass es im Einzelnen einer ausdrücklichen förmlichen Erklärung der Aufhebung des Kaufvertrages über eine bestimmte Forderung nicht bedürfe, sondern dass bei Nichteingang des Kaufpreises der Kaufvertrag auch ohne diesbezügliche Erklärung der Beklagten aufgehoben werde und die Forderung aus dem Rechtsbestand der Beklagten ausscheide. Forderungen, die älter als 150 Tage waren, schienen daher auch in der Bilanz der Beklagten nicht auf. Die auf diese Weise erfolgte Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche war für die Gemeinschuldnerin aufgrund der offenen Posten-Listen nachvollziehbar, die von der Beklagten und der Gemeinschuldnerin identisch geführt wurden. Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgte die Bevorschussung vereinbarungsgemäß aufgrund der von der Gemeinschuldnerin der Beklagten übermittelten offenen Posten-Listen samt diesbezüglichen Rechnungen. Die Mitteilung der Forderungen erfolgte mehr oder minder täglich, unter anderem auch telefonisch. Es kam auch vor, dass Forderungen der Gemeinschuldnerin der Beklagten im Voraus mündlich mitgeteilt und in der Folge bevorschusst wurden, wobei diese Forderungen bei der nächsten offenen Posten-Liste wieder eingearbeitet wurden. An dieser Handhabung hat sich bis zur Eröffnung des Konkurses nichts geändert. Es wurden auch keine die Factoring-Verträge abändernden Vereinbarungen getroffen. Es kam lediglich fallweise zu einer einvernehmlichen Änderung der Zinsenhöhe, der Vorschussquoten und allenfalls auch des eingeräumten Rahmens. Im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Einschulung in die konkrete Abwicklung des Vertrages wurde die Gemeinschuldnerin darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung bezüglich Forderungen, die länger als 150 Tage unbeglichen blieben, in der Form geltend gemacht werde, dass diese Kundenforderungen in den Abstimmungslisten unter der Spalte "nicht bevorschussbare Forderungen" aufgenommen werden. Aus den Abstimmungslisten ist infolge unterschiedlicher Bevorschussungsquoten nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Ausmaß die einzelnen Forderungen bevorschusst wurden. Der Kläger ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 17. 11. 1992 unter Hinweis auf § 97 Abs 3 KO, ihm eine Aufstellung der im letzten Jahr vor Konkurseröffnung von der Beklagten erworbenen Forderungen mit der Abrechnung der hierauf eingegangenen Beträge zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen kam die Beklagte mit der Begründung nicht nach, dass eine solche Abrechnung zu aufwändig sei. Dem Kläger ist es nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, welche Forderungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch abgetreten waren, welche Vorschüsse auf abgetretene Forderungen geleistet wurden, inwieweit Vorschüsse wieder rückgängig gemacht wurden, welche Zahlungen der Kunden der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten eingingen und wie diese verrechnet wurden. All dies gilt auch für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung älter als 150 Tage waren sowie für Forderungen, die von der Beklagten überhaupt nicht bevorschusst wurden. Die Abtretung der Forderungen wurde weder in den Büchern der Gemeinschuldnerin noch in der in der Hauptniederlassung geführten EDV-Buchhaltung vermerkt. Die Zweigniederlassung in S***** verfügte über keine EDV-Buchhaltung. Das Gesamtvolumen der pfandrechtlich sichergestellten Kredite bei der Sparkasse B***** belief sich auf 16 Mio S. Die gesamten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bei dieser Bank betrugen ca 30 Mio S.In Ergänzung des Paragraph 3, Absatz 2, der Allgemeinen Factoring-Bedingungen wurde zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbart, dass es im Einzelnen einer ausdrücklichen förmlichen Erklärung der Aufhebung des Kaufvertrages über eine bestimmte Forderung nicht bedürfe, sondern dass bei Nichteingang des Kaufpreises der Kaufvertrag auch ohne diesbezügliche Erklärung der Beklagten aufgehoben werde und die Forderung aus dem Rechtsbestand der Beklagten ausscheide. Forderungen, die älter als 150 Tage waren, schienen daher auch in der Bilanz der Beklagten nicht auf. Die auf diese Weise erfolgte Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche war für die Gemeinschuldnerin aufgrund der offenen Posten-Listen nachvollziehbar, die von der Beklagten und der Gemeinschuldnerin identisch geführt wurden. Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgte die Bevorschussung vereinbarungsgemäß aufgrund der von der Gemeinschuldnerin der Beklagten übermittelten offenen Posten-Listen samt diesbezüglichen Rechnungen. Die Mitteilung der Forderungen erfolgte mehr oder minder täglich, unter anderem auch telefonisch. Es kam auch vor, dass Forderungen der Gemeinschuldnerin der Beklagten im Voraus mündlich mitgeteilt und in der Folge bevorschusst wurden, wobei diese Forderungen bei der nächsten offenen Posten-Liste wieder eingearbeitet wurden. An dieser Handhabung hat sich bis zur Eröffnung des Konkurses nichts geändert. Es wurden auch keine die Factoring-Verträge abändernden Vereinbarungen getroffen. Es kam lediglich fallweise zu einer einvernehmlichen Änderung der Zinsenhöhe, der Vorschussquoten und allenfalls auch des eingeräumten Rahmens. Im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Einschulung in die konkrete Abwicklung des Vertrages wurde die Gemeinschuldnerin darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung bezüglich Forderungen, die länger als 150 Tage unbeglichen blieben, in der Form geltend gemacht werde, dass diese Kundenforderungen in den Abstimmungslisten unter der Spalte "nicht bevorschussbare Forderungen" aufgenommen werden. Aus den Abstimmungslisten ist infolge unterschiedlicher Bevorschussungsquoten nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Ausmaß die einzelnen Forderungen bevorschusst wurden. Der Kläger ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 17. 11. 1992 unter Hinweis auf Paragraph 97, Absatz 3, KO, ihm eine Aufstellung der im letzten Jahr vor Konkurseröffnung von der Beklagten erworbenen Forderungen mit der Abrechnung der hierauf eingegangenen Beträge zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen kam die Beklagte mit der Begründung nicht nach, dass eine solche Abrechnung zu aufwändig sei. Dem Kläger ist es nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, welche Forderungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch abgetreten waren, welche Vorschüsse auf abgetretene Forderungen geleistet wurden, inwieweit Vorschüsse wieder rückgängig gemacht wurden, welche Zahlungen der Kunden der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten eingingen und wie diese verrechnet wurden. All dies gilt auch für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung älter als 150 Tage waren sowie für Forderungen, die von der Beklagten überhaupt nicht bevorschusst wurden. Die Abtretung der Forderungen wurde weder in den Büchern der Gemeinschuldnerin noch in der in der Hauptniederlassung geführten EDV-Buchhaltung vermerkt. Die Zweigniederlassung in S***** verfügte über keine EDV-Buchhaltung. Das Gesamtvolumen der pfandrechtlich sichergestellten Kredite bei der Sparkasse B***** belief sich auf 16 Mio S. Die gesamten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bei dieser Bank betrugen ca 30 Mio S.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass von Kaufverträgen und nicht von Kreditverträgen mit Sicherungszession auszugehen sei. Das Vorliegen der Anfechtungstatbestände der §§ 27, 28 und 29 KO sowie des § 30 Abs 1 Z 1 und Z 3 KO seien vom Obersten Gerichtshof bereits im Vorprozess verneint worden. Es schieden aber auch die Anfechtungstatbestände des § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO aus. Der Beklagten hätte zwar die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung bekannt sein müssen, doch handle es sich beim Factoring um ein Zug-um-Zug-Geschäft, sodass der erste Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO ausscheide. Nach dessen zweiten Fall sei wiederum nur das Verpflichtungs-, nicht auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar. Der Factoring-Vertrag sei aber vor der kritischen Frist geschlossen worden. Jedenfalls setze die Anfechtung der einzelnen Forderungserwerbe die Nachteiligkeit der Rechtsgeschäfte voraus, wozu der Kläger jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Die Sittenwidrigkeit der Factoring-Verträge sei zu verneinen. Dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess entgegen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an seinem auf § 97 Abs 3 KO gestützten Rechnungslegungsbegehren, weil nach den Factoring-Verträgen sämtliche bis zur Konkurseröffnung entstandenen Buchforderungen in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien und keine Zweifel über den Bestand und die Zugehörigkeit der Buchforderungen des letzten Jahres bestanden hätten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass von Kaufverträgen und nicht von Kreditverträgen mit Sicherungszession auszugehen sei. Das Vorliegen der Anfechtungstatbestände der Paragraphen 27,, 28 und 29 KO sowie des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, KO seien vom Obersten Gerichtshof bereits im Vorprozess verneint worden. Es schieden aber auch die Anfechtungstatbestände des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall KO aus. Der Beklagten hätte zwar die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung bekannt sein müssen, doch handle es sich beim Factoring um ein Zug-um-Zug-Geschäft, sodass der erste Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO ausscheide. Nach dessen zweiten Fall sei wiederum nur das Verpflichtungs-, nicht auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar. Der Factoring-Vertrag sei aber vor der kritischen Frist geschlossen worden. Jedenfalls setze die Anfechtung der einzelnen Forderungserwerbe die Nachteiligkeit der Rechtsgeschäfte voraus, wozu der Kläger jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Die Sittenwidrigkeit der Factoring-Verträge sei zu verneinen. Dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess entgegen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an seinem auf Paragraph 97, Absatz 3, KO gestützten Rechnungslegungsbegehren, weil nach den Factoring-Verträgen sämtliche bis zur Konkurseröffnung entstandenen Buchforderungen in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien und keine Zweifel über den Bestand und die Zugehörigkeit der Buchforderungen des letzten Jahres bestanden hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es änderte das Ersturteil hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens dahin ab, dass es diesem Begehren mit Teilurteil stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insoweit 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Zum Rechnungslegungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, dass zwar in § 97 Abs 2 und 3 KO keine Grundlage für ein solches Begehren erblickt werden könne, dass aber der Masseverwalter Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 EGZPO begehren könne, wenn es ihm nicht möglich sei festzustellen, in welchem Ausmaß die Beklagte aus abgetretenen Forderungen Befriedigung erlangt habe. Das Rechnungslegungsbegehren könne sowohl auf die einen Auskunftsanspruch gebende Vertragsbeziehung als auch auf das Anfechtungsbegehren gestützt werden. Hier gehe es um die Information, inwieweit von der Beklagten alle ihr abgetretenen Kundenforderungen eingehoben worden seien und was Kunden der Gemeinschuldnerin an die Beklagte bezahlt hätten, worüber der Masseverwalter in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei.Zum Rechnungslegungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, dass zwar in Paragraph 97, Absatz 2 und 3 KO keine Grundlage für ein solches Begehren erblickt werden könne, dass aber der Masseverwalter Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, EGZPO begehren könne, wenn es ihm nicht möglich sei festzustellen, in welchem Ausmaß die Beklagte aus abgetretenen Forderungen Befriedigung erlangt habe. Das Rechnungslegungsbegehren könne sowohl auf die einen Auskunftsanspruch gebende Vertragsbeziehung als auch auf das Anfechtungsbegehren gestützt werden. Hier gehe es um die Information, inwieweit von der Beklagten alle ihr abgetretenen Kundenforderungen eingehoben worden seien und was Kunden der Gemeinschuldnerin an die Beklagte bezahlt hätten, worüber der Masseverwalter in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei.

Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Factoring-Verträge als Forderungskaufverträge zu qualifizieren seien und dass deren Sittenwidrigkeit zu verneinen sei. Dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Klägers stehe teils die dem Kläger im Vorprozess rechtskräftig auferlegte Verpflichtung zur Aussonderung einschließlich Zinsen entgegen. Soweit davon Kundenzahlungen auf "rückabgetretene" Forderungen, die nach Konkurseröffnung bei der Beklagten eingegangen seien, umfasst würden, sei dem Bereicherungsanspruch entgegenzuhalten: Mangels Verständigung von einer Rückzession seien diese Zahlungen an die Beklagte weiterhin schuldbefreiend erfolgt (§ 1395 ABGB), weshalb es sich um keine "Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung "im Sinn des § 3 Abs 2 KO gehandelt habe. Eine Auslegung bzw Ergänzung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin führe dazu, dass die Beklagte sehr wohl Anspruch auf den Geldbetrag aus verspäteten Kundenzahlungen gehabt habe, um damit den "Vorschuss" abdecken zu können. In diesem Fall sei die Beklagte nicht nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden, sodass das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 KO einer Verrechnung der Zahlungseingänge mit den "konnexen" Vorschuss-Rückforderungsansprüchen nicht entgegenstehe. Zu Lasten des diesbezüglich als beweispflichtig anzusehenden Klägers sei davon auszugehen, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht festgestellten Zahlungseingängen ausschließlich um solche handelte, die nicht unter das geltend gemachte Aufrechnungsverbot fielen. Daher sei auch insoweit ein Bereicherungsanspruch des Klägers zu verneinen.Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Factoring-Verträge als Forderungskaufverträge zu qualifizieren seien und dass deren Sittenwidrigkeit zu verneinen sei. Dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Klägers stehe teils die dem Kläger im Vorprozess rechtskräftig auferlegte Verpflichtung zur Aussonderung einschließlich Zinsen entgegen. Soweit davon Kundenzahlungen auf "rückabgetretene" Forderungen, die nach Konkurseröffnung bei der Beklagten eingegangen seien, umfasst würden, sei dem Bereicherungsanspruch entgegenzuhalten: Mangels Verständigung von einer Rückzession seien diese Zahlungen an die Beklagte weiterhin schuldbefreiend erfolgt (Paragraph 1395, ABGB), weshalb es sich um keine "Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung "im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, KO gehandelt habe. Eine Auslegung bzw Ergänzung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin führe dazu, dass die Beklagte sehr wohl Anspruch auf den Geldbetrag aus verspäteten Kundenzahlungen gehabt habe, um damit den "Vorschuss" abdecken zu können. In diesem Fall sei die Beklagte nicht nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden, sodass das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, KO einer Verrechnung der Zahlungseingänge mit den "konnexen" Vorschuss-Rückforderungsansprüchen nicht entgegenstehe. Zu Lasten des diesbezüglich als beweispflichtig anzusehenden Klägers sei davon auszugehen, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht festgestellten Zahlungseingängen ausschließlich um solche handelte, die nicht unter das geltend gemachte Aufrechnungsverbot fielen. Daher sei auch insoweit ein Bereicherungsanspruch des Klägers zu verneinen.

Die Konkursanfechtung sei im vorliegenden Verfahren innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgt. Die Verneinung der Anfechtungstatbestände der §§ 28 und 29 KO durch das Erstgericht sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Dies gelte auch für die fehlende Begünstigungsabsicht. Hinsichtlich der objektiven Begünstigung des Factors sei auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 2 Ob 114/99z zu verweisen. Eine Befriedigung der Gegenforderungen aus früheren Geschäften durch Aufrechnung mit Kaufpreisforderungen für innerhalb der kritischen Frist erworbene Forderungen könne jedenfalls nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden. Angesichts der Globalzession aller Kundenforderungen sei es nicht zu einer Sicherstellung bzw Befriedigung der Rückforderungansprüche der Beklagten durch Abtretung neuer werthaltiger Kundenforderungen gekommen.Die Konkursanfechtung sei im vorliegenden Verfahren innerhalb der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erfolgt. Die Verneinung der Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28 und 29 KO durch das Erstgericht sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Dies gelte auch für die fehlende Begünstigungsabsicht. Hinsichtlich der objektiven Begünstigung des Factors sei auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 2 Ob 114/99z zu verweisen. Eine Befriedigung der Gegenforderungen aus früheren Geschäften durch Aufrechnung mit Kaufpreisforderungen für innerhalb der kritischen Frist erworbene Forderungen könne jedenfalls nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO angefochten werden. Angesichts der Globalzession aller Kundenforderungen sei es nicht zu einer Sicherstellung bzw Befriedigung der Rückforderungansprüche der Beklagten durch Abtretung neuer werthaltiger Kundenforderungen gekommen.

Der Kläger habe zunächst in der Klage zum Schicksal der nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlten Kundenforderungen gar nicht Stellung genommen, in der Folge vorgebracht, dass diese Kundenforderungen grundsätzlich nicht rückübertragen worden seien, sich schließlich aber auf eine Rückübertragung in das Eigentum der Gemeinschuldnerin berufen. Soweit dieser wechselnden Bezugnahme auf das Schicksal der Kundenforderungen nach erfolglosem Ablauf von 150 Tagen nicht ohnedies Verfristung nach § 43 Abs 2 KO entgegenstehe, sei zu beachten: Wenn die Vertragspartner nach erfolglosem Ablauf von 150 Tagen den jeweiligen Forderungskaufvertrag aufgehoben hätten, haftete die Gemeinschuldnerin dem Factor für alles, was sie von ihm übernommen habe (§ 1397 ABGB als ein Fall der Gewährleistung). Wenn sich dann diese Kundenforderung doch noch als einbringlich herausgestellt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, den Rückforderungsanspruch mit Ansprüchen der Gemeinschuldnerin auf den Kaufpreis für andere Kundenforderungen aufzurechnen. Wenn schon die Beklagte einen kongruenten Anspruch auf Befriedigung des Rückforderungsanspruches durch eine derartige Aufrechnung gehabt habe, dann habe dies noch mehr auf die die Gemeinschuldnerin weniger belastende Hereinnahme des Erlöses der rückabgetretenen Kundenforderung zugetroffen, gleichgültig, ob der Kunde (nach der Rückabtretung der Forderung) direkt an die Beklagte bezahlt oder die Gemeinschuldnerin Kundenschecks oder Kundenwechsel der Beklagten zur Einlösung übergeben habe. Die Gemeinschuldnerin habe dann eher einen Anspruch auf Auszahlung neuer Forderungs-Kaufpreise gehabt. Es fehle sohin die Nachteiligkeit dieser Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin. Ein gleiches Ergebnis erziele man, wenn man eine stillschweigende Aufhebung der "Wandlung" und der Rückzession annehme. Dann hätte die Beklagte nur den ihr aus der verkauften Kundenforderung zustehenden Erlös erlangt. Hiezu könne auch auf die Fälle der kongruenten Deckung im Rahmen eines Kreditverhältnisses, insbesondere die Rückführung einer Kontoüberziehung, verwiesen werden. Auch der Rückforderungsanspruch des Factors sei als sogleich fällige Forderung zu betrachten, sodass der Gläubiger Deckung beanspruchen könne.Der Kläger habe zunächst in der Klage zum Schicksal der nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlten Kundenforderungen gar nicht Stellung genommen, in der Folge vorgebracht, dass diese Kundenforderungen grundsätzlich nicht rückübertragen worden seien, sich schließlich aber auf eine Rückübertragung in das Eigentum der Gemeinschuldnerin berufen. Soweit dieser wechselnden Bezugnahme auf das Schicksal der Kundenforderungen nach erfolglosem Ablauf von 150 Tagen nicht ohnedies Verfristung nach Paragraph 43, Absatz 2, KO entgegenstehe, sei zu beachten

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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