Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christoph L*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Ronald L*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Univ. Doz. Dr. Alfred Noll, Dr. Alois Obereder, Mag. Michael Pilz und Dr. Erwin Senoner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgerichts vom 2. Oktober 2002, GZ 37 R 226/02i-340, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 26. Juli 2002, GZ 1 P 2527/95d-332, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des Geldunterhalts für den mj Christoph, geboren am 3. 5. 1985. Der Vater verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich vom 5. 3. 1998 (ON 220), für Christoph 3.650 S (= 265,26 EUR) vom 1. 1. 1997 bis 31. 3. 1998 und 4.500 S (= 327,03 EUR) ab 1. 4. 1998 jeweils monatlich an Unterhalt zu zahlen.
Am 14. 11. 2000 beantragte Christoph die Erhöhung seines Unterhalts auf 9.250 S (= 672,22 EUR) vom 1. 1. 1997 bis 31. 5. 2000 und auf 10.900 S (= 792,13 EUR) ab 1. 6. 2000 (ON 285).
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsbegehren mit Beschluss vom 14. 5. 2001 statt (ON 294).
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 316).
Daraufhin bestellte das Erstgericht einen Bauingenieur als Sachverständigen, um eine für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgebende Frage zu klären. Nach dem erteilten Auftrag soll beurteilt werden, ob die in zwei Wohnungen durchgeführten Arbeiten als "'Instandhaltungs-' oder als 'Instandsetzungsmaßnahmen' zu werten" seien.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
1. Der Obersten Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Außerstreitverfahren ein abgesondertes Rechtsmittel jedenfalls gegen die Auswahl des Sachverständigen nicht zulässig ist (2 Ob 17/02t; 6 Ob 113/98f je mwN). Sei dagegen zu klären, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen sei, so sei der (abgesonderte) Revisionsrekurs bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (2 Ob 17/02t mwN).1. Der Obersten Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Außerstreitverfahren ein abgesondertes Rechtsmittel jedenfalls gegen die Auswahl des Sachverständigen nicht zulässig ist (2 Ob 17/02t; 6 Ob 113/98f je mwN). Sei dagegen zu klären, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen sei, so sei der (abgesonderte) Revisionsrekurs bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (2 Ob 17/02t mwN).
1. 1. Hier ist zu der unter 1. erläuterten Differenzierung nicht Stellung zu nehmen, betrifft doch das Rechtsmittel des Vaters nur eine Auswahlfrage. Der Vater wendet sich nicht gegen die Bestellung eines Sachverständigen an sich. Er ist nur der Ansicht, "für die Abgrenzung von Instandhaltung und Instandsetzung" seien "nicht bautechnische, sondern finanzrechtliche Fragen wesentlich". Solche Fragen könne "zweifelsohne besser" ein Sachverständiger "aus dem Bereich des Steuerrechts" lösen.
2. Nach den bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs des Vaters - ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls unzulässig. Insofern ist allerdings auch die Rechtslage seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 in Erinnerung zu rufen.
2. 1. Gemäß § 58 Abs 1 JN ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Unterhaltsansprüchen aus der dreifachen Jahresleistung. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so folgt der erörterte Wert nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 108/02t; 1 Ob 229/99d mwN). Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt als Entscheidungsgegenstand bedarf es daher in zweiter Instanz keines Bewertungsausspruchs (1 Ob 108/02t; 6 Ob 236/98v uva).2. 1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Unterhaltsansprüchen aus der dreifachen Jahresleistung. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so folgt der erörterte Wert nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 108/02t; 1 Ob 229/99d mwN). Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt als Entscheidungsgegenstand bedarf es daher in zweiter Instanz keines Bewertungsausspruchs (1 Ob 108/02t; 6 Ob 236/98v uva).
2. 2. Auch wenn man für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz den für eine bestimmte Periode niedrigsten verglichenen Unterhalt von 3.650 S (= 265,26 EUR) monatlich und den ab 1. 6. 2000 begehrten Unterhalt von 10.900 S (= 792,13 EUR) monatlich als Berechnungsgrundlage heranzöge, so betrüge die von Christoph angestrebte Erhöhung seines Unterhalts lediglich 7.250 S (= 526,87 EUR) monatlich. Der dreifache Jahresbetrag wäre 261.000 S (= 18.967,61 EUR).
2. 3. Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage erweist sich die Ansicht des Vaters als unzutreffend, der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz errechne sich aus der dreifachen Jahresleistung des begehrten monatlichen Unterhalts von 10.900 S (= 792,13 EUR), also insgesamt mit 392.400 S (= 28.516,82 EUR). Richtig ist dagegen, dass der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs wäre daher, selbst wenn die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Ansicht des Rekursgerichts über die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 14a AußStrG zuträfe, nur dann nicht absolut unzulässig, wenn die zweite Instanz gemäß § 14a Abs 3 AußStrG ausgesprochen hätte, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Einer Rücksendung des Akts zur Abwicklung eines Zwischenverfahrens nach § 14a AußStrG bedarf es nicht, weil der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters - ungeachtet des Ergebnisses eines solchen Verfahrens - absolut unzulässig und deshalb jedenfalls zurückzuweisen ist.2. 3. Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage erweist sich die Ansicht des Vaters als unzutreffend, der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz errechne sich aus der dreifachen Jahresleistung des begehrten monatlichen Unterhalts von 10.900 S (= 792,13 EUR), also insgesamt mit 392.400 S (= 28.516,82 EUR). Richtig ist dagegen, dass der Entscheidungsgegenstand den in Paragraph 14, Abs 3 bzw § 14a Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs wäre daher, selbst wenn die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Ansicht des Rekursgerichts über die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 14a AußStrG zuträfe, nur dann nicht absolut unzulässig, wenn die zweite Instanz gemäß § 14a Abs 3 AußStrG ausgesprochen hätte, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Einer Rücksendung des Akts zur Abwicklung eines Zwischenverfahrens nach § 14a AußStrG bedarf es nicht, weil der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters - ungeachtet des Ergebnisses eines solchen Verfahrens - absolut unzulässig und deshalb jedenfalls zurückzuweisen ist.
Textnummer
E67777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00275.02A.1213.000Im RIS seit
12.01.2003Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011