TE OGH 2002/12/13 1Ob183/02x

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Ute S*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef B*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz und Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 3 R 198/01a-91, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 6. Juni 2001, GZ 2 P 1355/95x-85, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er - unter Einschluss der bereits rechtskräftigen und daher unberührt bleibenden Abweisung eines Unterhaltsmehrbegehrens - insgesamt folgendermaßen zu lauten hat:

"Josef B***** ist schuldig, seiner Tochter Ute S***** vom 1. Jänner 1998 bis 31. August 2000 549 EUR sowie ab 1. September 2000 665 EUR an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Bereits fällige Beträge sind binnen 14 Tagen, künftig fällig werdende Beträge an jedem Monatsersten zu zahlen.

Dagegen wird das Unterhaltsmehrbegehren, Josef B***** sei schuldig, seiner Tochter Ute S***** vom 1. Jänner 1998 bis 31. August 2000 weitere 595,60 EUR (gerundet) und ab 1. September 2000 weitere 479,60 EUR (gerundet) jeweils monatlich an Unterhalt zu zahlen, abgewiesen."

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der uneheliche Vater der am 15. 9. 1985 geborenen Ute. Er hat Sorgepflichten nur für dieses Kind. Ute ist Schülerin und wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Sie ist von Sonntagabend bis Samstagmittag in einem Internat untergebracht, in dem sie verpflegt und pädagogisch betreut wird. Die Schul- und Internatskosten betragen 526,88 EUR (vormals 7.250 S) monatlich zehnmal jährlich. Im Zuge eines Rechtsstreits mit der Mutter verpflichtete sich der Vater in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. 11. 1996, Ute mit 7.000 S (nunmehr 508,71 EUR) monatlich - beginnend ab 1. 1. 1995 - zu alimentieren. Dieser Vergleich wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 29. 1. 1997 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Vaters betrug 1998 54.815 S (= 3.983,56 EUR), 1999 58.643 S (= 4.261,75 EUR) und 2000 65.487 S (= 4.759,13 EUR).

Am 21. 6. 1999 beantragte die Minderjährige, ihren Geldunterhalt auf 15.750 S (= 1.144,60 EUR) monatlich, beginnend ab 1. 1. 1998, zu erhöhen.

Der Vater erklärte, ab 1. 1. 1998 einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von 500 S (= 36,34 EUR) zahlen zu wollen. Im Übrigen beantragte er die Abweisung des Mehrbegehrens.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für seine Tochter von insgesamt 7.500 S (= 545,05 EUR) vom 1. 1. 1998 bis zum 31. 8. 2000 und von insgesamt 9.000 S (= 654,06 EUR) ab dem 1. 9. 2000. Das Mehrbegehren wies es ab. Nach dessen Ansicht ist der Unterhaltsanspruch des Kindes mit "dem doppelten Regelbedarfssatz" zu begrenzen, weil besondere Bedürfnisse, die einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag rechtfertigen könnten, nicht behauptet worden seien.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Vater verpflichtete, für seine Tochter einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 9.000 S (= 654,06 EUR) vom 1. 1. 1998 bis zum 31. 8. 2000 und von insgesamt 11.000 S (= 799,40 EUR) ab 1. 9. 2000 zu zahlen. Die Abweisung des diese Beträge übersteigenden Mehrbegehrens bestätigte es und sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Wortlaut des § 12a FLAG unmissverständlich sei. Die Familienbeihilfe solle zur Gänze dem Haushalt zufließen, in dem das Kind betreut werde. Diesem Grundsatz entspreche die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Das Höchstgericht habe insbesondere in der Entscheidung 1 Ob 218/00s ausgesprochen, die Familienbeihilfe diene nicht der Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen. Die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sei abgelehnt worden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe - auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 B 1285/00 - kein Anlass. Der Verfassungsgerichtshof habe den § 12a FLAG nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Es könne daher auf sich beruhen, "wie weit dieses Erkenntnis ... hier überhaupt bindend sein könnte". Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshofs zu den Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auf die Unterhaltsbemessung noch nicht Stellung genommen habe.

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Familienbeihilfe und Steuerentlastung

Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters, den § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters, den § 12a FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.

2. Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs

Nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in § 12a FLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB, namentlich dessen Abs 2 zweiter Satz 2. Fall, soweit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (so schon 1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a; 4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).

Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterpflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - verringert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeiträge aus den der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogessionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wären. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der aus den weiter unten angestellten Erwägungen dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des Verfassungsgerichtshofs erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterpflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - verringert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeiträge aus den der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogessionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wären. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der aus den weiter unten angestellten Erwägungen dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des Verfassungsgerichtshofs erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.

3. Ergebnis im Anlassfall

3. 1. Aus dem auf Grundlage der Lohnbestätigungen (ON 67) festgestellten Nettoeinkommen des Vaters folgt, dass der Geldunterhalt mit dem in der höchsten Progressionsstufe versteuerten Einkommensteil unter Ausklammerung der Sonderzahlungen zu finanzieren ist. Daraus ergibt sich die nachstehende Unterhaltsberechnung in Schilling:

Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 8. 2000

Monatlicher Unterhalt 9.000

Zu entlastende Zahlung 4.500

40 % von 4.500 1.800

Abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 350

Kürzungsfaktor 1.450

Monatlicher Unterhalt 9.000

Abzüglich Kürzungsfaktor 1.450

Gekürzter monatlicher Unterhalt 7.550

Umgerechnet in EUR 548,68

Gerundeter monatl. Unterh. in EUR 549

Zeitraum ab 1. 9. 2000

Monatlicher Unterhalt 11.000

Zu entlastende Zahlung 5.500

40 % von 5.500 2.200

Abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 350

Kürzungsfaktor 1.850

Monatlicher Unterhalt 11.000

Abzüglich Kürzungsfaktor 1.850

Gekürzter monatlicher Unterhalt 9.150

Umgerechnet in EUR 664,96

Gerundeter monatl. Unterh. in EUR 665

Nach dieser Rechnung dienen auch in der Unterhaltsperiode ab dem 1. 9. 2000 weiterhin rund 20 % der reinen Familienbeihilfe - also ohne den gemeinsam mit ihr ausgezahlten Kinderabsetzbetrag - dem Zweck der teilweisen finanziellen Abgeltung der Betreuungslast.

3. 2. Der Verfassungsgerichtshof erläuterte in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002, die Aufhebung der eingangs bezeichneten Wortfolge in § 12a FLAG habe "keineswegs zur Folge ..., dass nunmehr die Familienbeihilfe stets zur Gänze dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommt, also zur Gänze auf dessen Unterhaltsverpflichtung anzurechnen" sei. Es sei vielmehr der "Umstand zu berücksichtigen ..., dass es der Zweck der Neufassung des § 12a FLAG durch BGBl 646/1977" gewesen sei, "die Familienbeihilfe grundsätzlich jenem Haushalt zukommen zu lassen, in dem das Kind betreut" werde, sodass "eine Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteiles nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen" sei, "als die Familienbeihilfe auf Grund der jüngeren Entwicklung der Familienbesteuerung die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen" habe. Damit zieht auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel, dass die Familienbeihilfe als staatliche Transferleistung nach einem ihrer Wesenskerne weiterhin als Betreuungshilfe, die die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest teilweise ausgleichen soll, anzusehen ist. Soll aber die Familienbeihilfe dieses Wesenskerns nicht entkleidet werden, so darf sie nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20 % als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.

3. 3. Die Minderjährige nimmt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002 ausdrücklich nicht Stellung und beantragt, dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge zu geben. Da jedoch dieses Erkenntnis nach allen bisherigen Erwägungen auch in diesem Anlassfall eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs der Minderjährigen im zuvor berechneten Ausmaß erforderlich macht, ist dem Revisionsrekurs des Vaters teilweise Folge zu geben.

Textnummer

E67952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00183.02X.1213.000

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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