Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Viktoria F*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Dezember 2001, GZ 1 R 311/01w-169, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. Oktober 2001, GZ 19 P 2069/95a-166, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - abgesehen von der bereits rechtskräftigen Abweisung des "Unterhaltserhöhungsmehrbegehrens" und des Antrags, dem Vater den Ersatz von 5.309,44 S (= 385,85 EUR) an Vertretungskosten aufzutragen - aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Minderjährige hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Vater der am 28. 1. 1986 geborenen Viktoria. Er hat seit 9. 5. 2001 eine weitere Sorgepflicht für seine nunmehrige Ehegattin, die kein Einkommen hat. Viktoria ist Schülerin und wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Sie verrichtete vom 10. 7. bis 11. 8. 2001 eine Ferialarbeit und verdiente im Juli 4.277 S (= 310,82 Euro) und im August 3.761 S (= 273,32 Euro). Der Vater ist seit 1. 1. 1998 verpflichtet, für Viktoria einen Geldunterhalt von 5.490 S (= 398,97 Euro) monatlich zu zahlen. Er ist ÖBB-Bediensteter. Von Jänner 1999 bis Juli 2001 war er fallweise noch als Aushilfskraftfahrer beschäftigt. In den nachstehenden Perioden erzielte er folgendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen:
1999 33.853,19 S (= 2.460,21 Euro),
2000 37.034,48 S (= 2.691,40 Euro),
2001 (Jänner bis Juli) 42.410,89 S (= 3.082,12 Euro),
2001 (ab August) 39.010,47 S (= 2.835 Euro).
Am 6. 2. 2001 beantragte die Minderjährige, ihren Geldunterhalt auf 7.000 S (= 508,71 Euro) monatlich, beginnend ab 1. 2. 2001, zu erhöhen. Am 22. 5. 2001 dehnte sie dieses Begehren auf folgende monatlichen Unterhaltsbeträge aus:
Mai bis Dez. 1998 5.504,97 S (= 400,06 Euro),
Jänner bis Dez. 1999 6.137,65 S (= 446,04 Euro),
Jänner bis Dez. 2000 6.666,21 S (= 484,45 Euro),
Jänner 2001 7.432,54 S (= 540,14 Euro),
ab Februar 2001 9.084,21 S (= 660,18 Euro).
Der Vater wendete sich gegen eine Erhöhung seiner Unterhaltspflicht. Er begehrte ferner deren Herabsetzung auf 4.500 S (327,03 Euro) monatlich ab 1. 1. 1999 und den gänzlichen Entfall der Leistungspflicht ab 1. 8. 2001. Seine Tochter sei nunmehr bereits selbsterhaltungsfähig. Er müsse monatlich 5.000 S (363,36 Euro) für die Tilgung von "Rechtsanwaltskosten" und sonstige Verbindlichkeiten aus der geschiedenen Ehe mit Viktorias Mutter aufbringen. Überdies habe er Steuernachzahlungen zu leisten. Seit 28. 7. 2001 sei er nicht mehr als Aushilfskraftfahrer beschäftigt. Er müsse ferner für seine nunmehrige Ehegattin sorgen. Sein monatliches Nettoeinkommen sei ab September 2001 um etwa 7.000 S (= 508,71 Euro) gesunken, weil seither kein - durch Zahlungen abzugeltendes - "Guthaben an Überstunden" mehr bestehe. Vom 24. 8. 2001 bis 24. 9. 2001 sei er überdies im Krankenstand gewesen.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Geldunterhaltspflicht des Vaters auf folgende Beträge:
1. 1. bis 31. 12. 1999 6.100,00 S (= 443,30 Euro),
1. 1. bis 31. 12. 2000 6.666,21 S (= 484,45 Euro),
Jänner 2001 7.432,54 S (= 540,14 Euro),
1. 2. bis 31. 5. 2001 9.084,21 S (= 660,18 Euro),
Juni 2001 8.100,00 S (= 588,65 Euro),
Juli 2001 5.500,00 S (= 399,70 Euro),
August 2001 5.200,00 S (= 377,90 Euro),
ab September 2001 7.400,00 S (= 537,77 Euro).
Das "zeitlich und ziffernmäßig" über diesen Zuspruch "hinausgehende
Unterhaltserhöhungsmehrbegehren" und den weiteren Antrag, "den Vater
... zum Ersatz der insgesamt mit 5.309,44 S (= 385,85 EUR)
bezifferten Vertretungskosten zu verpflichten", wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die kurzfristige Beschäftigung der Minderjährigen bei geringem Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Vater könne daher durch die bloß teilweise Reduktion des Geldunterhalts infolge des Ferialeinkommens seiner Tochter im angefochtenen Beschluss nicht beschwert sein. Das Nebeneinkommen des Vaters als Kraftfahrer sei vom Erstgericht zutreffend "anteilig auf die einzelnen Monate bis Ende Juli 2001 umgelegt" worden. Sollte sich herausstellen, dass der Vater "auf längere Sicht" ein geringeres Einkommen aus Überstunden und Zulagen als im September 2001 erziele, so könne er das mit einem weiteren Antrag auf Unterhaltsherabsetzung geltend machen. Dann müsse er diese Tatsache behaupten und beweisen. Den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, Zl. B 185/00, sei nicht beizutreten. Es sei nicht Sache der Gerichte, entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 12a FLAG "für die steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen bei getrenntem Haushalt zu sorgen, wenn dies zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten" ausfalle. Das Unterhaltsrecht stelle nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab. Nicht maßgebend sei somit, wieviel der Unterhaltspflichtige für sein Bruttoeinkommen an Steuern entrichten müsse. Ohne eine - gegenüber der derzeitigen Rechtslage - höhere steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichten bedeute der Abzug eines Teils der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags vom Geldunterhalt, dass die Kinder auf Unterhalt verzichten müssten, soweit der Staat - nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - "offenbar verfassungswidrig ... steuerliche Erleichterungen für unterhaltspflichtige Personen" nicht gewähre. Nicht sachgerecht sei, den betreuungspflichtigen Elternteil durch eine (teilweise) Entziehung der ihm zufließenden staatlichen Transferzahlungen dazu zu verhalten, soweit ebenso einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, erfülle dieser doch seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuungsleistung. Nur dann, wenn das Gesetz die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten anordne, werde der "Anteil der ungedeckten Bedürfnisse" verringert. Solange jedoch der Elternteil, der das Kind betreue, Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag habe, würde durch die Verwirklichung des Anrechnungsmodells des Verfassungsgerichtshofs in dessen Rechte eingegriffen. Er könnte sich dagegen im Unterhaltsverfahren - mangels Parteistellung - nicht zur Wehr setzen. Die Auslegung des § 12a FLAG und die "gleichsinnige Auslegung des EStG in Bezug auf den Kinderabsetzbetrag" widersprächen "nicht nur den zitierten Gesetzen, sondern auch den verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützten Grundsätzen eines fairen Verfahrens". Die Übernahme der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erforderte eine - nicht zu billigende - Auslegung des § 140 ABGB "contra legem". Danach komme es nicht "auf die Behandlung des Unterhaltspflichtigen durch das Steuerrecht" an. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht "zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen bei getrenntem Haushalt" im Sinne des erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs geäußert habe.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die kurzfristige Beschäftigung der Minderjährigen bei geringem Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Vater könne daher durch die bloß teilweise Reduktion des Geldunterhalts infolge des Ferialeinkommens seiner Tochter im angefochtenen Beschluss nicht beschwert sein. Das Nebeneinkommen des Vaters als Kraftfahrer sei vom Erstgericht zutreffend "anteilig auf die einzelnen Monate bis Ende Juli 2001 umgelegt" worden. Sollte sich herausstellen, dass der Vater "auf längere Sicht" ein geringeres Einkommen aus Überstunden und Zulagen als im September 2001 erziele, so könne er das mit einem weiteren Antrag auf Unterhaltsherabsetzung geltend machen. Dann müsse er diese Tatsache behaupten und beweisen. Den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, Zl. B 185/00, sei nicht beizutreten. Es sei nicht Sache der Gerichte, entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 12 a, FLAG "für die steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen bei getrenntem Haushalt zu sorgen, wenn dies zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten" ausfalle. Das Unterhaltsrecht stelle nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab. Nicht maßgebend sei somit, wieviel der Unterhaltspflichtige für sein Bruttoeinkommen an Steuern entrichten müsse. Ohne eine - gegenüber der derzeitigen Rechtslage - höhere steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichten bedeute der Abzug eines Teils der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags vom Geldunterhalt, dass die Kinder auf Unterhalt verzichten müssten, soweit der Staat - nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - "offenbar verfassungswidrig ... steuerliche Erleichterungen für unterhaltspflichtige Personen" nicht gewähre. Nicht sachgerecht sei, den betreuungspflichtigen Elternteil durch eine (teilweise) Entziehung der ihm zufließenden staatlichen Transferzahlungen dazu zu verhalten, soweit ebenso einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, erfülle dieser doch seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuungsleistung. Nur dann, wenn das Gesetz die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten anordne, werde der "Anteil der ungedeckten Bedürfnisse" verringert. Solange jedoch der Elternteil, der das Kind betreue, Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag habe, würde durch die Verwirklichung des Anrechnungsmodells des Verfassungsgerichtshofs in dessen Rechte eingegriffen. Er könnte sich dagegen im Unterhaltsverfahren - mangels Parteistellung - nicht zur Wehr setzen. Die Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG und die "gleichsinnige Auslegung des EStG in Bezug auf den Kinderabsetzbetrag" widersprächen "nicht nur den zitierten Gesetzen, sondern auch den verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützten Grundsätzen eines fairen Verfahrens". Die Übernahme der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erforderte eine - nicht zu billigende - Auslegung des Paragraph 140, ABGB "contra legem". Danach komme es nicht "auf die Behandlung des Unterhaltspflichtigen durch das Steuerrecht" an. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht "zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen bei getrenntem Haushalt" im Sinne des erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs geäußert habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Familienbeihilfe und Steuerentlastung
Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters - den § 12a FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der VfGH in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der VfGH schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters - den Paragraph 12 a, FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der VfGH in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der VfGH schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.
2. Kürzung des festgestellten Geldunterhaltsanspruchs zufolge der steuerlichen Entlastung
Nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in § 12a FLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (so schon im Ergebnis 1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a; 4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).Nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (so schon im Ergebnis 1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a; 4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).
Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - vermindert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeträge aus dem der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogressionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wäre. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegt, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors. In der Entscheidung 3 Ob 141/02k wurde diese Berechnungsweise in einer modellartigen tabellarischen Demonstration erläutert.Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - vermindert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeträge aus dem der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogressionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wäre. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegt, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors. In der Entscheidung 3 Ob 141/02k wurde diese Berechnungsweise in einer modellartigen tabellarischen Demonstration erläutert.
3. Ergebnis für den Anlassfall
3. 1. Im Anlassfall mangelt es an Feststellungen über das für die Berechnung des Kürzungsfaktors in den maßgebenden Unterhaltsperioden bedeutsame Einkommen des Vaters. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das erörterte Einkommen des Vaters ohne Sonderzahlungen festzustellen haben, um sodann dessen Steuerentlastung nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen berechnen zu können. Nach den bisher feststehenden Tatsachen ist weder der Antrag des Kindes auf Unterhaltserhöhung noch der des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung entscheidungsreif. Eine abschließende rechtliche Beurteilung wird erst nach Vorliegen der ergänzenden Feststellungen möglich sein. Soweit sich der Vater gegen die Berücksichtigung seines Nebeneinkommens als Kraftfahrer und des Entgelts für Überstunden bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wendet, setzt er sich mit den Erwägungen des Rekursgerichts überhaupt nicht auseinander. Er führt also keinen einzigen Grund ins Treffen, der nach seiner Ansicht gegen die Richtigkeit der in Zweifel gezogenen Rechtsansicht des Rekursgerichts spräche. Insofern entbehrt der Revisionsrekurs der gesetzmäßigen Ausführung, weil die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der bekämpften Rechtsansicht deren Nachprüfung nicht veranlassen kann. Im Revisionsrekurs wendet sich der Vater überdies gegen die rückwirkende Festsetzung des Geldunterhalts und verlangt ferner offenkundig den gestaffelten Abzug von Schulden in Höhe von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Diese Themen wurden im Rekurs nicht aufgegriffen. Die rückwirkende Unterhaltsfestsetzung wurde bloß insofern angefochten, als der Vater die Heranziehung einer zu hohen Unterhaltsbemessungsgrundlage behauptete. Im Revisionsrekurs begnügt sich der Vater mit dem bloßen Verlangen, "den Unterhaltsbeitrag nicht rückwirkend festzusetzen" und auf seine Schulden von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) Bedacht zu nehmen. Zur Begründung dessen wird nichts ausgeführt. Die vom Vater in diesen Streitpunkten im Rekurs unterlassene Rechtsrüge ist in dritter Instanz nicht mehr erfolgversprechend nachholbar (vgl 4 Ob 556/91). Die nunmehrige, sich in der Formulierung eines reinen Verlangens erschöpfende Rechtsrüge wäre aber auch inhaltlich ungeeignet, einer Entscheidung als Grundlage zu dienen, mit der von einer rückwirkenden Erhöhung des Geldunterhalts der Minderjährigen abgesehen und väterliche Schulden bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt würden.3. 1. Im Anlassfall mangelt es an Feststellungen über das für die Berechnung des Kürzungsfaktors in den maßgebenden Unterhaltsperioden bedeutsame Einkommen des Vaters. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das erörterte Einkommen des Vaters ohne Sonderzahlungen festzustellen haben, um sodann dessen Steuerentlastung nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen berechnen zu können. Nach den bisher feststehenden Tatsachen ist weder der Antrag des Kindes auf Unterhaltserhöhung noch der des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung entscheidungsreif. Eine abschließende rechtliche Beurteilung wird erst nach Vorliegen der ergänzenden Feststellungen möglich sein. Soweit sich der Vater gegen die Berücksichtigung seines Nebeneinkommens als Kraftfahrer und des Entgelts für Überstunden bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wendet, setzt er sich mit den Erwägungen des Rekursgerichts überhaupt nicht auseinander. Er führt also keinen einzigen Grund ins Treffen, der nach seiner Ansicht gegen die Richtigkeit der in Zweifel gezogenen Rechtsansicht des Rekursgerichts spräche. Insofern entbehrt der Revisionsrekurs der gesetzmäßigen Ausführung, weil die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der bekämpften Rechtsansicht deren Nachprüfung nicht veranlassen kann. Im Revisionsrekurs wendet sich der Vater überdies gegen die rückwirkende Festsetzung des Geldunterhalts und verlangt ferner offenkundig den gestaffelten Abzug von Schulden in Höhe von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Diese Themen wurden im Rekurs nicht aufgegriffen. Die rückwirkende Unterhaltsfestsetzung wurde bloß insofern angefochten, als der Vater die Heranziehung einer zu hohen Unterhaltsbemessungsgrundlage behauptete. Im Revisionsrekurs begnügt sich der Vater mit dem bloßen Verlangen, "den Unterhaltsbeitrag nicht rückwirkend festzusetzen" und auf seine Schulden von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) Bedacht zu nehmen. Zur Begründung dessen wird nichts ausgeführt. Die vom Vater in diesen Streitpunkten im Rekurs unterlassene Rechtsrüge ist in dritter Instanz nicht mehr erfolgversprechend nachholbar vergleiche 4 Ob 556/91). Die nunmehrige, sich in der Formulierung eines reinen Verlangens erschöpfende Rechtsrüge wäre aber auch inhaltlich ungeeignet, einer Entscheidung als Grundlage zu dienen, mit der von einer rückwirkenden Erhöhung des Geldunterhalts der Minderjährigen abgesehen und väterliche Schulden bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt würden.
3. 2. In der Revisionsrekursbeantwortung räumt die Minderjährige zwar ein, dass das den § 12a FLAG betreffende Aufhebungserkenntnis des VfGH die Unterhaltsbemessung beeinflusst, sie beantragt aber dennoch in erster Linie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Dass dessen Bestätigung nicht möglich ist, wurde bereits erläutert. Soweit die Minderjährige die Zuerkennung des "bereits verzeichneten Vertretungsaufwands" begehrt, übersieht sie, dass dieser Anspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Minderjährige hat überdies die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil im Außerstreitverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (EvBl 1995/126). Diese Rechtslage ist von der Lösung der Frage zu unterscheiden, ob sich der Unterhaltsanspruch gegen den Vater auch auf die Deckung notwendiger Vertretungskosten erstreckt (siehe dazu etwa SZ 70/23; EvBl 1995/126; EFSlg 76.216). Soweit die Minderjährige der Ansicht ist, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung seien "im laufenden bzw zugesprochenen Unterhaltsbeitrag" nicht gedeckt, bleibt es ihr unbenommen, darauf einen besonderen Unterhaltsanspruch zu stützen.3. 2. In der Revisionsrekursbeantwortung räumt die Minderjährige zwar ein, dass das den Paragraph 12 a, FLAG betreffende Aufhebungserkenntnis des VfGH die Unterhaltsbemessung beeinflusst, sie beantragt aber dennoch in erster Linie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Dass dessen Bestätigung nicht möglich ist, wurde bereits erläutert. Soweit die Minderjährige die Zuerkennung des "bereits verzeichneten Vertretungsaufwands" begehrt, übersieht sie, dass dieser Anspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Minderjährige hat überdies die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil im Außerstreitverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (EvBl 1995/126). Diese Rechtslage ist von der Lösung der Frage zu unterscheiden, ob sich der Unterhaltsanspruch gegen den Vater auch auf die Deckung notwendiger Vertretungskosten erstreckt (siehe dazu etwa SZ 70/23; EvBl 1995/126; EFSlg 76.216). Soweit die Minderjährige der Ansicht ist, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung seien "im laufenden bzw zugesprochenen Unterhaltsbeitrag" nicht gedeckt, bleibt es ihr unbenommen, darauf einen besonderen Unterhaltsanspruch zu stützen.
Anmerkung
E67775 1Ob27.02f-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00027.02F.1213.000Dokumentnummer
JJT_20021213_OGH0002_0010OB00027_02F0000_000