TE OGH 2002/12/13 1Ob291/02d

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Erich G*****, vertreten durch Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DDr. René L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 142.481,56 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2002, GZ 11 R 131/02v-30, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, die Lösung des Falls müsse "zutreffenderweise in der 'Generalklausel' des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gefunden werden". Das Berufungsgericht erläuterte im Einzelnen, weshalb der Oberste Gerichtshof die im Anlassfall "maßgebende Ablösevereinbarung mit größerer Wahrscheinlichkeit als zulässig denn als unzulässig beurteilt hätte". Dabei wurde herausgearbeitet, dem Mieter sei vom Vermieter "nachträglich ein umfassendes Untervermietrecht eingeräumt und gleichzeitig ein Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4, 6 und 7 MRG erklärt" worden. Dadurch sei das Untervermietrecht des Mieters umfassend abgesichert worden. Deshalb habe zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Leistungsaustausch "ohne eine grobe Äquivalenzstörung" stattgefunden. Die nach dem Inhalt der Ergänzungsvereinbarung ausgehandelte und vom Mieter gezahlte Ablöse sei somit nicht sittenwidrig. Das Berufungsgericht berief sich bei seinen Erwägungen zu Recht auch auf die Entscheidung 3 Ob 571/85 (= MietSlg 37.390/41), wird doch dort verdeutlicht, dass in einem die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG erfassenden Kündigungsverzicht des Vermieters eine äquivalente Gegenleistung für eine vom Mieter gezahlte Ablöse liegen kann. Aus dem Kontext aller Erwägungen im angefochtenen Urteil folgt, dass dem Berufungsgericht bei Lösung der maßgebenden Frage, ob eine bestimmte Ablösevereinbarung als sittenwidrig einzustufen sei, keine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. Die Revisionsausführungen machen nur plausibel, dass die streitentscheidende Sittenwidrigkeitsfrage allenfalls auch anders lösbar gewesen wäre. Damit wird indes eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt, besteht doch gerade bei der Beurteilung eines bestimmten Rechtsgeschäfts als sittenwidrig ein erheblicher Wertungsspielraum ohne Überschreitung der Grenze zur gravierenden Fehlbeurteilung.Der Kläger tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, die Lösung des Falls müsse "zutreffenderweise in der 'Generalklausel' des Paragraph 27, Abs 1 Z 5 MRG gefunden werden". Das Berufungsgericht erläuterte im Einzelnen, weshalb der Oberste Gerichtshof die im Anlassfall "maßgebende Ablösevereinbarung mit größerer Wahrscheinlichkeit als zulässig denn als unzulässig beurteilt hätte". Dabei wurde herausgearbeitet, dem Mieter sei vom Vermieter "nachträglich ein umfassendes Untervermietrecht eingeräumt und gleichzeitig ein Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4, 6 und 7 MRG erklärt" worden. Dadurch sei das Untervermietrecht des Mieters umfassend abgesichert worden. Deshalb habe zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Leistungsaustausch "ohne eine grobe Äquivalenzstörung" stattgefunden. Die nach dem Inhalt der Ergänzungsvereinbarung ausgehandelte und vom Mieter gezahlte Ablöse sei somit nicht sittenwidrig. Das Berufungsgericht berief sich bei seinen Erwägungen zu Recht auch auf die Entscheidung 3 Ob 571/85 (= MietSlg 37.390/41), wird doch dort verdeutlicht, dass in einem die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG erfassenden Kündigungsverzicht des Vermieters eine äquivalente Gegenleistung für eine vom Mieter gezahlte Ablöse liegen kann. Aus dem Kontext aller Erwägungen im angefochtenen Urteil folgt, dass dem Berufungsgericht bei Lösung der maßgebenden Frage, ob eine bestimmte Ablösevereinbarung als sittenwidrig einzustufen sei, keine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. Die Revisionsausführungen machen nur plausibel, dass die streitentscheidende Sittenwidrigkeitsfrage allenfalls auch anders lösbar gewesen wäre. Damit wird indes eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt, besteht doch gerade bei der Beurteilung eines bestimmten Rechtsgeschäfts als sittenwidrig ein erheblicher Wertungsspielraum ohne Überschreitung der Grenze zur gravierenden Fehlbeurteilung.

Somit ist aber die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E68261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00291.02D.1213.000

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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