TE OGH 2002/12/13 10Nc108/02t

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*****, Spanien, wegen EUR 1.325,-- sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, EUR 1.325,-- sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin am 30. 4. 2002 einen Transport von Spanien nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei Schwechat gewesen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, EUR 1.325,-- sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin am 30. 4. 2002 einen Transport von Spanien nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei Schwechat gewesen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Schwechat ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Nr 1 lit b EuGVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVO vorgehen (Art 71 EuGVO). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Schwechat - zu bestimmen.Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Schwechat ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVO vorgehen (Artikel 71, EuGVO). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Schwechat - zu bestimmen.

Anmerkung

E67702 10Nc108.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100NC00108.02T.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20021213_OGH0002_0100NC00108_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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