TE OGH 2002/12/16 1Nc118/02x

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Johann M*****, und 2. Katharina M*****, beide ***** wider die Antragsgegner 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2. Raiffeisenbank M*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe und Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller leiten aus angeblich unvertretbaren und gesetzwidrigen Beschlüssen sowie "richterlichen Amts- und Entscheidungshandlungen" des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Ein Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis, das trotz dieses Umstands über Begehren der Antragsteller entschieden hatte, wurde von dem zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gemäß § 9 Abs 4 AHG bestimmten Oberlandesgericht Wien als nichtig aufgehoben. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines in erster Instanz zuständigen Gerichts vor.Die Antragsteller leiten aus angeblich unvertretbaren und gesetzwidrigen Beschlüssen sowie "richterlichen Amts- und Entscheidungshandlungen" des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Ein Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis, das trotz dieses Umstands über Begehren der Antragsteller entschieden hatte, wurde von dem zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bestimmten Oberlandesgericht Wien als nichtig aufgehoben. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines in erster Instanz zuständigen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Es ist daher das Landesgericht für ZRS Wien, auf das obige Voraussetzungen zutreffen, mit der Verfahrensführung zu betrauen.Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Es ist daher das Landesgericht für ZRS Wien, auf das obige Voraussetzungen zutreffen, mit der Verfahrensführung zu betrauen.

Anmerkung

E67761 1Nc118.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00118.02X.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20021216_OGH0002_0010NC00118_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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