TE OGH 2002/12/16 7Nc115/02z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalt-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen EUR 1.795,65 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei bringt im Ordinationsantrag vor, der CMR-Haftpflichtversicherer der D***** GmbH, ***** (im Folgenden kurz D***** genannt) zu sein. D***** sei im April 2002 von der K***** GmbH, *****, mit einem Transport von 160 Säcken Korken von Portugal nach Wien beauftragt worden, habe aber diesen Transport nicht selbst ausgeführt, sondern die beklagte Partei damit beauftragt. Bei Ablieferung der Ware in Wien seien Nässeschäden in Höhe von EUR 1.795,65 festgestellt worden, für die die Beklagte haftbar sei. Die Klägerin habe auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für D***** an die Auftraggeberin Schadenersatz geleistet. Gemäß § 67 VersVG und kraft gesonderter Abtretungserklärung seien sämtliche Ansprüche der D***** gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen. Der gegenständliche Schadensfall stehe im Zusammenhang mit einem LKW-Transport von Portugal nach Österreich, der den Bestimmungen der CMR unterliege. Nach Art 31 CMR seien für Ansprüche, die auf eine der CMR unterliegende Beförderung gestützt werden, ua die Gerichte des Landes international zuständig, in dem der vorgesehene Ablieferungsort liegt; dies sei im vorliegenden Fall Österreich. Es werde (mangels eines allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Österreich) beantragt, gemäß § 28 JN aus den sachlich in Betracht kommenden österreichischen Gerichten eines für die gegenständliche Klage als örtlich und sachlich zuständig zu bestimmen. Dabei werde die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handessachen Wien angeregt.Die klagende Partei bringt im Ordinationsantrag vor, der CMR-Haftpflichtversicherer der D***** GmbH, ***** (im Folgenden kurz D***** genannt) zu sein. D***** sei im April 2002 von der K***** GmbH, *****, mit einem Transport von 160 Säcken Korken von Portugal nach Wien beauftragt worden, habe aber diesen Transport nicht selbst ausgeführt, sondern die beklagte Partei damit beauftragt. Bei Ablieferung der Ware in Wien seien Nässeschäden in Höhe von EUR 1.795,65 festgestellt worden, für die die Beklagte haftbar sei. Die Klägerin habe auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für D***** an die Auftraggeberin Schadenersatz geleistet. Gemäß Paragraph 67, VersVG und kraft gesonderter Abtretungserklärung seien sämtliche Ansprüche der D***** gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen. Der gegenständliche Schadensfall stehe im Zusammenhang mit einem LKW-Transport von Portugal nach Österreich, der den Bestimmungen der CMR unterliege. Nach Artikel 31, CMR seien für Ansprüche, die auf eine der CMR unterliegende Beförderung gestützt werden, ua die Gerichte des Landes international zuständig, in dem der vorgesehene Ablieferungsort liegt; dies sei im vorliegenden Fall Österreich. Es werde (mangels eines allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Österreich) beantragt, gemäß Paragraph 28, JN aus den sachlich in Betracht kommenden österreichischen Gerichten eines für die gegenständliche Klage als örtlich und sachlich zuständig zu bestimmen. Dabei werde die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handessachen Wien angeregt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehen Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehen Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Ansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (7 Nd 503/00; RIS-Justiz RS0046376 [T8]); zuletzt etwa 9 Nd 503/01 und 7 Nd 508/01).Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehen Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehen Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Ansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (7 Nd 503/00; RIS-Justiz RS0046376 [T8]); zuletzt etwa 9 Nd 503/01 und 7 Nd 508/01).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Rechtssache (vgl RIS-Justiz RS0046185) ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handessachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Rechtssache vergleiche RIS-Justiz RS0046185) ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handessachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E67990 7Nc115.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00115.02Z.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20021216_OGH0002_0070NC00115_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten