Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U***** GmbH, ***** 2. C***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dietmar T***** GmbH, ***** vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2002, GZ 3 R 112/02s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanz hat die festgestellte Vorgangsweise der beklagten Partei im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (siehe dazu auch noch die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078486; zuletzt 4 Ob 193/02i) als Sittenverstoß gegen § 1 UWG beurteilt. Die Beklagte hat nicht nur mit ihrem "besseren Konkurrenzangebot für Massen-Matura-Reisen in geschlossenen/exklusiven Ferienclubs" geworben, sondern unter "Aufdeckung" der im Angebot der Klägerinnen nicht vorkommenden Exklusivität - die allerdings nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen von den Klägerinnen nicht beworben wurde, sondern allenfalls von Werbemittlern weisungswidrig zugesagt wurde, sodass zumindest bei einigen der Vertragspartner der Eindruck der Exklusivität des angegebenen Ferienclubs entstehen konnte - mit dem - auch - an Vertragspartner der Klägerinnen gerichteten Werbefolder (Beilage D = 26) samt "Gratis-Storno-Scheck über 72 EUR, einzulösen gegen Vorlage der... Stornobestätigung/Rechnung" Vertragspartner der Klägerinnen zur Vertragsauflösung gegen Entgelt und zum Vertragsabschluss mit ihr aufgefordert. Damit ging sie in wettbewerbswidriger Weise weit über eine bloße Kündigungshilfe hinaus.Die Vorinstanz hat die festgestellte Vorgangsweise der beklagten Partei im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (siehe dazu auch noch die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078486; zuletzt 4 Ob 193/02i) als Sittenverstoß gegen Paragraph eins, UWG beurteilt. Die Beklagte hat nicht nur mit ihrem "besseren Konkurrenzangebot für Massen-Matura-Reisen in geschlossenen/exklusiven Ferienclubs" geworben, sondern unter "Aufdeckung" der im Angebot der Klägerinnen nicht vorkommenden Exklusivität - die allerdings nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen von den Klägerinnen nicht beworben wurde, sondern allenfalls von Werbemittlern weisungswidrig zugesagt wurde, sodass zumindest bei einigen der Vertragspartner der Eindruck der Exklusivität des angegebenen Ferienclubs entstehen konnte - mit dem - auch - an Vertragspartner der Klägerinnen gerichteten Werbefolder (Beilage D = 26) samt "Gratis-Storno-Scheck über 72 EUR, einzulösen gegen Vorlage der... Stornobestätigung/Rechnung" Vertragspartner der Klägerinnen zur Vertragsauflösung gegen Entgelt und zum Vertragsabschluss mit ihr aufgefordert. Damit ging sie in wettbewerbswidriger Weise weit über eine bloße Kündigungshilfe hinaus.
Da die Beklagte diese Werbeaktion nicht etwa nur für solche Personen durchführte, die ihre Verträge mit den Klägerinnen wegen Irreführung/Irrtums über den allenfalls wesentlichen Vertragspunkt der Exklusivität des angebotenen Ferienclubs anfechten wollten, sondern ohne jede derartige Einschränkung gegenüber allen (auch) Kunden der Klägerinnen, kommt es auf die als erheblich bezeichnete Frage, ob für die Berechtigung der beanstandeten Werbeaktion bloß der Nachweis einiger mit Aussicht auf Erfolg anfechtbarer Verträge der Klägerinnen mit über diese Exklusivität irrenden Personen genügt, nicht an. Überdies kommt dazu noch, dass der Beklagten ein solcher Nachweis im Bescheinigungsverfahren nicht gelungen ist. Die Beklagte verkennt auch die vom Rekursgericht gegebene "Lesart" des erstinstanzlichen Unterlassungsausspruchs als Einschränkung desselben, "ohne dass dies im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck komme": das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Formulierung ("...verboten, Kunden der klagenden Parteien zu einer Vertragsauflösung zu verleiten, indem insbesondere angeboten wird, mittels Gratisstornoscheck die Stornogebühr bei der Vertragsauflösung zu übernehmen") durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung zur weiteren Fassung von Unterlassungsaussprüchen vor allem im Wettbewerbsrecht (vgl die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0037607 und 0037733) dahin gedeutet, damit werde der beklagten Partei die konkret angeführte Handlung oder "ähnliche Hilfestellungen" verboten. Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist demnach der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da die Beklagte diese Werbeaktion nicht etwa nur für solche Personen durchführte, die ihre Verträge mit den Klägerinnen wegen Irreführung/Irrtums über den allenfalls wesentlichen Vertragspunkt der Exklusivität des angebotenen Ferienclubs anfechten wollten, sondern ohne jede derartige Einschränkung gegenüber allen (auch) Kunden der Klägerinnen, kommt es auf die als erheblich bezeichnete Frage, ob für die Berechtigung der beanstandeten Werbeaktion bloß der Nachweis einiger mit Aussicht auf Erfolg anfechtbarer Verträge der Klägerinnen mit über diese Exklusivität irrenden Personen genügt, nicht an. Überdies kommt dazu noch, dass der Beklagten ein solcher Nachweis im Bescheinigungsverfahren nicht gelungen ist. Die Beklagte verkennt auch die vom Rekursgericht gegebene "Lesart" des erstinstanzlichen Unterlassungsausspruchs als Einschränkung desselben, "ohne dass dies im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck komme": das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Formulierung ("...verboten, Kunden der klagenden Parteien zu einer Vertragsauflösung zu verleiten, indem insbesondere angeboten wird, mittels Gratisstornoscheck die Stornogebühr bei der Vertragsauflösung zu übernehmen") durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung zur weiteren Fassung von Unterlassungsaussprüchen vor allem im Wettbewerbsrecht vergleiche die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0037607 und 0037733) dahin gedeutet, damit werde der beklagten Partei die konkret angeführte Handlung oder "ähnliche Hilfestellungen" verboten. Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist demnach der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E67985 4Ob280.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00280.02H.1217.000Dokumentnummer
JJT_20021217_OGH0002_0040OB00280_02H0000_000