TE OGH 2002/12/17 4Ob272/02g

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Dr. Gerwin S*****, 2.) Mag. Peter R*****, 3.) Henriette F*****, und 4.) Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. Werner F*****, alle vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert hinsichtlich Erst- Zweit- und Viertkläger je 5.813,83 EUR, hinsichtlich Drittklägerin 2.906,91 EUR), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2002, GZ 11 R 8/02f-9, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Oktober 2001, GZ 17 Cg 31/01f-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.276,56 EUR (darin 212,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen nach folgenden Anteilen zu ersetzen: der Erst-, Zweit- und Viertkläger zu je 2/7, die Drittklägerin zu 1/7.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter ausführlicher Wiedergabe der zur gerichtlichen Überprüfung von aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein (etwa über die Auslegung der Vereinsstatuten, Satzungsänderungen, Vereinsausschlüsse udgl) vorliegenden Rsp auf den hier gegebenen Sachverhalt bezogen getroffen. Eine Verkennung der Rechtslage oder gar krasse Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Beschließt nämlich der statutengemäß dafür zuständige (§ 11 Punkt 2. der Statuten) Vorstand nach Befassung der - mehrheitlich zustimmenden - Generalversammlung zum erörterten Zweck des - allen Vereinsmitgliedern zustatten kommenden - Umbaues des Clubhauses eine zeitlich (auf 7 Jahre) begrenzte Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrags um 1/6 (von 18.000 S auf 21.000 S), so kann darin kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vereinsstatuts oder Vereinszwecks oder gar gegen zwingende allgemeine privatrechtliche Bestimmungen erkannt werden. Die Kläger haben daher ihre rechtsgrundlose Verweigerung der Zahlung des Erhöhungsbetrags und sodann die nach qualifizierter statutengemäßer erfolgloser Mahnung wiederum statutengemäße Streichung als Vereinsmitglieder selbst zu vertreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in seinem Urteil die ordentliche Revision zunächst nicht zugelassen.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter ausführlicher Wiedergabe der zur gerichtlichen Überprüfung von aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein (etwa über die Auslegung der Vereinsstatuten, Satzungsänderungen, Vereinsausschlüsse udgl) vorliegenden Rsp auf den hier gegebenen Sachverhalt bezogen getroffen. Eine Verkennung der Rechtslage oder gar krasse Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Beschließt nämlich der statutengemäß dafür zuständige (Paragraph 11, Punkt 2. der Statuten) Vorstand nach Befassung der - mehrheitlich zustimmenden - Generalversammlung zum erörterten Zweck des - allen Vereinsmitgliedern zustatten kommenden - Umbaues des Clubhauses eine zeitlich (auf 7 Jahre) begrenzte Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrags um 1/6 (von 18.000 S auf 21.000 S), so kann darin kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vereinsstatuts oder Vereinszwecks oder gar gegen zwingende allgemeine privatrechtliche Bestimmungen erkannt werden. Die Kläger haben daher ihre rechtsgrundlose Verweigerung der Zahlung des Erhöhungsbetrags und sodann die nach qualifizierter statutengemäßer erfolgloser Mahnung wiederum statutengemäße Streichung als Vereinsmitglieder selbst zu vertreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in seinem Urteil die ordentliche Revision zunächst nicht zugelassen.

Es hätte dem auf § 508 ZPO gegründeten Abänderungsantrag der klagenden Parteien aber nur dann stattgeben dürfen, wenn es bei dessen Überprüfung auf seine Stichhältigkeit (§ 508 Abs 3 ZPO) zur Überzeugung gelangt wäre, dass ihm bei seiner Entscheidung eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei (vgl EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a). Solches ist jedoch dem vorinstanzlichen Beschluss auf nachträgliche Revisionszulassung nicht zu entnehmen. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist demnach die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Es hätte dem auf Paragraph 508, ZPO gegründeten Abänderungsantrag der klagenden Parteien aber nur dann stattgeben dürfen, wenn es bei dessen Überprüfung auf seine Stichhältigkeit (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) zur Überzeugung gelangt wäre, dass ihm bei seiner Entscheidung eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei vergleiche EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a). Solches ist jedoch dem vorinstanzlichen Beschluss auf nachträgliche Revisionszulassung nicht zu entnehmen. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist demnach die Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr deren im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten nach §§ 41, 46 iVm § 50 ZPO zuzuerkennen.Da die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr deren im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten nach Paragraphen 41,, 46 in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO zuzuerkennen.

Anmerkung

E67783 4Ob272.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00272.02G.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00272_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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