Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen grundbücherlicher Eintragungen in der EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2002, AZ 4 R 65/02m, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass nicht jeder Fall einer mangelnden Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage mit einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG gelöst werden kann. Eine solche Berichtigung kommt nur dann in Frage, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. § 136 GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage. Eine solche Berichtigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte. § 136 GBG ist auch nicht im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0061010; 0060992).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass nicht jeder Fall einer mangelnden Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage mit einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG gelöst werden kann. Eine solche Berichtigung kommt nur dann in Frage, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Paragraph 136, GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage. Eine solche Berichtigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte. Paragraph 136, GBG ist auch nicht im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0061010; 0060992).
Auch den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Judikaturbeispielen lag nicht der Fall zugrunde, dass die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage durch einen Bewilligungsbeschluss und nachfolgend dessen Verbücherung bewirkt wurde.
Dagegen, dass die Beteiligten es im Verfahren 10 Nc 161/98h des Bezirksgerichtes Voitsberg trotz Zustellung des materiell unrichtigen Beschlusses unterlassen haben, diesen mittels Rekurses zu bekämpfen, bietet § 136 GBG keine Handhabe.Dagegen, dass die Beteiligten es im Verfahren 10 Nc 161/98h des Bezirksgerichtes Voitsberg trotz Zustellung des materiell unrichtigen Beschlusses unterlassen haben, diesen mittels Rekurses zu bekämpfen, bietet Paragraph 136, GBG keine Handhabe.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.
Anmerkung
E67787 5Ob288.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00288.02T.1217.000Dokumentnummer
JJT_20021217_OGH0002_0050OB00288_02T0000_000