TE OGH 2002/12/17 4Ob224/02y

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegsschaftssache des mj Matthias W*****, geboren am 14. Oktober 1987, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters Ludwig W*****, vertreten durch Dr. Peter Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Juli 2002, GZ 21 R 145/02a-101, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mondsee vom 22. April 2002, GZ 1 P 65/97f-98, teilweise zurückgewiesen wurde und mit dem dem Rekurs teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Kopf des Beschlusses vom 19. November 2002, 4 Ob 224/02y, wird dahin berichtigt, dass der Name der Mutter richtig "Dr. Christiane H*****" zu lauten hat.

2) Der Spruch des Beschlusses vom 19. November 2002, 4 Ob 224/02y, wird dahin berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in Ansehung der Zurückweisung eines gegen den Zuspruch eines 420 EUR nicht übersteigenden monatlichen Unterhalts gerichteten Rekurses als nicht in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwachsen ist, wird, soweit der Unterhalt ab 1. Jänner 2002 mit mehr als 462 EUR monatlich festgesetzt wird, aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Kopf des Beschlusses war richtigzustellen, dass der Vorname der Mutter "Christiane" lautet. Im Spruch war zum Ausdruck zu bringen, dass der Vater den Beschluss des Rekursgerichts nur zum Teil bekämpft hat. Die offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen.Im Kopf des Beschlusses war richtigzustellen, dass der Vorname der Mutter "Christiane" lautet. Im Spruch war zum Ausdruck zu bringen, dass der Vater den Beschluss des Rekursgerichts nur zum Teil bekämpft hat. Die offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß Paragraphen 419,, 430 ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E67736 4Ob224.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00224.02Y.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00224_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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