TE OGH 2002/12/17 4Ob246/02h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Betriebsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Andreas P*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2002, GZ 3 R 130/02p-22, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Mai 2002, GZ 37 Cg 52/01b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bestätigten und des nicht angefochtenen Teils zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. öffentliche Filmvorführungen, insbesondere in St. Pölten im Rahmen des Internationalen Kultur- und Filmfestivals oder im Rahmen einer gleichartigen Veranstaltung durchzuführen, wenn keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem § 14 nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden;1. öffentliche Filmvorführungen, insbesondere in St. Pölten im Rahmen des Internationalen Kultur- und Filmfestivals oder im Rahmen einer gleichartigen Veranstaltung durchzuführen, wenn keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem Paragraph 14, nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden;

2. die Etablissementbezeichnung "V*****" oder ähnliche sinngleiche Etablissementbezeichnungen bei der Ankündigung, Bewerbung und Durchführung öffentlicher Filmvorführungen zu verwenden. Das Mehrbegehren, der beklagten Partei aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs öffentliche Filmvorführungen, insbesondere in St. Pölten im Rahmen des Internationalen Kultur- und Filmfestivals oder im Rahmen einer gleichartigen Veranstaltung durchzuführen, wenn

a) keine behördliche Bewilligung nach den Bestimmungen des nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oder

b) kein Eintrittsgeld von den Besuchern der Filmvorführungen verlangt wird; und/oder

c) die Filmvorführungen nicht im Rahmen einer bestimmten festen Betriebsstätte gem § 4 Abs 5 nö LichtschauspielG 1972 erfolgen; und/oderc) die Filmvorführungen nicht im Rahmen einer bestimmten festen Betriebsstätte gem Paragraph 4, Absatz 5, nö LichtschauspielG 1972 erfolgen; und/oder

d) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach § 14 Abs 2 nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oderd) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach Paragraph 14, Absatz 2, nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oder

e) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem § 14 Abs 6 nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird; wird abgewiesen.e) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem Paragraph 14, Absatz 6, nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird; wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat ein Drittel ihrer Kosten vorläufig selbst zu tragen; zwei Drittel ihrer Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.924,31 EUR (darin 487,38 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin auch die Kosten des ersten Rechtsgangs) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei hat ein Viertel ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens im zweiten Rechtsgang vorläufig selbst zu tragen; drei Viertel ihrer Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,14 EUR (darin 110,85 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Rekursbeantwortung im zweiten Rechtsgang binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei der Beklagtenvertreter am 8. 11. 2002 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k); sie endete daher mit Ablauf des 22. 11. 2002. Der am 6. 12. 2002 zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten ist somit verspätet.Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei der Beklagtenvertreter am 8. 11. 2002 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k); sie endete daher mit Ablauf des 22. 11. 2002. Der am 6. 12. 2002 zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten ist somit verspätet.

Zu 2.:

Die Klägerin betreibt ein Großkino in St. Pölten.

Die "V*****" (in der Folge: "VAP"), eine nicht protokollierte Veranstaltungsagentur, bei der der Beklagten beschäftigt ist, veranstaltete im Sommer 2001 - wie alljährlich seit 1998 - auf dem Rathausplatz in St. Pölten ein "internationales Kultur- und Filmfestival", in dessen Rahmen öffentlich und gegen kostenlosen Zutritt Kinofilme vorgeführt wurden. Die Veranstaltung finanzierte sich durch aufgestellte Schank- und Verköstigungsstände. Inhaberin der VAP ist die Gattin des Beklagten, die über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügte, die Lichtschauspielbewilligung besorgte und den Vertrag mit der Veranstaltungsstadt abschloss. Der Beklagte war mit Wissen und mit Willen seiner Frau mit Fragen der allgemeinen Organisation, der Begehungen mit dem Magistrat, der Logistik, der Kontakte mit den Standmietern, der Öffentlichkeitsarbeit und der Medienkontakte betraut. Bei den während des Kultur- und Filmfestivals 2001 vorgeführten Filmen handelte es sich vorwiegend um Komödien und Dramen, an zwei Abenden wurden Horrorfilme angekündigt. Am Beginn der Programmübersicht für den Sommer 2001 fand sich der Hinweis, dass die Filme für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind. Mit Bescheid vom 13. 7. 2001 erteilte das Amt der nö Landesregierung der Gattin des Beklagten für den Zeitraum vom 26. 7. 2001 bis 2. 9. 2001 die Lichtschauspielbewilligung sowie die Genehmigung der Betriebsstätte und -einrichtung. Im Bescheid über die Betriebsstättengenehmigung sind für die Zuschauer 150 Sitzplätze in 10 Reihen zu je 15 Sitzen vorgesehen. Der Bescheid enthielt unter anderem die Auflage, dass die Schallemissionen der Lautsprecher 90 dB, gemessen in einem Meter Entfernung, nicht überschreiten dürfen. Die Projektionswand wurde auf der Breitseite des Rathausplatzes errichtet. Entlang der Längsseiten waren die Verköstigungsstände aufgestellt. Dazwischen, in einiger Entfernung hinter den 10 Sitzreihen, waren Wirtshaustische und -bänke aufgestellt, wo die Leute sitzen, essen, trinken und sich unterhalten konnten. Außerhalb des Zuschauerraumes konnte man den Filmen akustisch nicht folgen, optisch nur von gewissen Positionen aus. Eine Kassa gab es nicht. Bei jedem Film gab es einen Vorspann mit Werbung. Danach kam ein Standbild in der Dauer von vier bis fünf Minuten mit dem Hinweis, ab welchem Alter der folgende Film zugelassen war. Falls ein Film nicht jugendfrei war, forderten während dieses Standbildes zwei Mitarbeiter des Beklagten die im Zuschauerraum befindlichen Kinder auf, zu ihren Eltern zu gehen; Eltern wurden aufgefordert, mit ihren Kindern die Sitzreihen zu verlassen; ein Kontrollor achtete darauf, dass keine Kinder während des Films in den Zuschauerraum kamen. Ausweiskontrollen wurden nicht durchgeführt; im Zweifelsfall fragten Mitarbeiter des Veranstalters die Eltern nach dem Alter des Kindes. Bei den gezeigten Filmen ist auf den jeweiligen Filmträgern angegeben, ab welchem Alter der Film zugelassen ist. Ob sich dieser Vermerk auf eine Zulassung durch die Bundesfilmkommission oder auf eine solche nach dem nö LichtschauspielG bezieht, steht nicht fest. Der für die Bescheiderteilung zuständige Referent der niederösterreichischen Landesregierung, der einige der Filmtitel kannte, erklärte gegenüber dem Beklagten, mit dem Bescheid über die Lichtschauspielbewilligung könnten die Filme vorgeführt werden. Die Klägerin begehrt zuletzt - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Interesse - zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, öffentliche Filmvorführungen, insbesondere in St. Pölten im Rahmen des Internationalen Kultur- und Filmfestivals oder im Rahmen einer gleichartigen Veranstaltung durchzuführen, wenn

b) kein Eintrittsgeld von den Besuchern der Filmvorführungen verlangt wird; und/oder

d) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach § 14 Abs 2 nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oderd) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach Paragraph 14, Absatz 2, nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oder

e) keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem § 14 nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden; und/odere) keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem Paragraph 14, nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden; und/oder

f) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem § 14 Abs 6 nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird.f) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem Paragraph 14, Absatz 6, nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird.

Der Beklagte verschaffe sich dadurch, dass er die näher genannte Vorschriften verletze, gegenüber der Klägerin einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil. Dazu trage auch der Umstand bei, dass er nicht der Wirtschaftskammer angehöre und keine Kammerumlage abführe. Öffentliche Gratisfilmvorführungen ehemaliger "Kassenrenner" und Kultfilme sei als sittenwidriges, den Wettbewerb verzerrendes Preisschleudern zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die behaupteten Gesetzesverletzungen seien nicht erfolgt. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Sicherungsantrag, soweit er Filmvorführungen zum Gegenstand hat, ab.

Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit den öffentlichen Filmvorführungen lägen nicht vor. Weshalb eine unentgeltliche Filmvorführung sittenwidrig sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus würden auch keine Vorschriften in Zusammenhang mit der Vorführung von für Jugendliche verbotenen Filmen verletzt. Der Beklagte habe aufgrund der Bescheide und Auskünfte des zuständigen Referenten darauf vertrauen dürfen, dass sein Verhalten auch in jugendschutzrechtlicher Hinsicht rechtmäßig sei. Die Meinung, die Filme seien nur den in den Zuschauerreihen sitzenden Personen vorgeführt worden, sei vertretbar.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalles abhänge. Die Argumentation der Rekurswerberin in der Klage, die unentgeltliche Vorführung von Spielfilmen verstoße, wenn nicht entsprechende Ausnahmetatbestände vorlägen, gegen §§ 4 Abs 6 und 7 nö LichtschauspielG, sei unzutreffend, weil das sprachliche Schwergewicht dieser beiden Absätze, wie ein Vergleich mit § 4 Abs 5 zeigt, auf der Erlaubnis liege, Lichtschauspiele auch im Umherziehen zu veranstalten. Dass im übrigen Lichtschauspiele nur entgeltlich veranstaltet werden dürften, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könne von unentgeltlicher Tätigkeit keine Rede sein; das Entgelt der Veranstalterin habe im konkreten Fall nicht in der Vermietung von Kinosesseln in einem geschlossenem Raum, sondern - vermutlich - in den von den Gastronomiebetrieben zu zahlenden Standplatzgebühren oder Umsatzbeteiligungen bestanden. Damit liege aber keine unentgeltliche Vorführung, um so weniger ein sittenwidriges Preisschleudern vor, weil ja die Besucher über die von ihnen getätigten Konsumationen indirekt die Filmvorführung mitbezahlt hätten. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Preisdumping fehlten. Was schließlich den Vorwurf der Verletzung von Jugendschutzvorschriften betreffe, so sei die Ankündigung, für welche Altersstufe der jeweilige Film zugelassen sei, durch das minutenlange Standbild vor der Aufführung und den Hinweis über die Alterseignung in der Programmübersicht ausreichend. Durch die von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten Kontrollen der Zuschauer auf den speziell vorgesehenen Sitzplätzen sei der gesetzliche Auftrag zur Beschränkung des Zutrittes im Wesentlichen erfüllt; eine lückenlose Kontrolle bei öffentlichen Filmvorführungen sei unmöglich.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalles abhänge. Die Argumentation der Rekurswerberin in der Klage, die unentgeltliche Vorführung von Spielfilmen verstoße, wenn nicht entsprechende Ausnahmetatbestände vorlägen, gegen Paragraphen 4, Absatz 6 und 7 nö LichtschauspielG, sei unzutreffend, weil das sprachliche Schwergewicht dieser beiden Absätze, wie ein Vergleich mit Paragraph 4, Absatz 5, zeigt, auf der Erlaubnis liege, Lichtschauspiele auch im Umherziehen zu veranstalten. Dass im übrigen Lichtschauspiele nur entgeltlich veranstaltet werden dürften, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könne von unentgeltlicher Tätigkeit keine Rede sein; das Entgelt der Veranstalterin habe im konkreten Fall nicht in der Vermietung von Kinosesseln in einem geschlossenem Raum, sondern - vermutlich - in den von den Gastronomiebetrieben zu zahlenden Standplatzgebühren oder Umsatzbeteiligungen bestanden. Damit liege aber keine unentgeltliche Vorführung, um so weniger ein sittenwidriges Preisschleudern vor, weil ja die Besucher über die von ihnen getätigten Konsumationen indirekt die Filmvorführung mitbezahlt hätten. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Preisdumping fehlten. Was schließlich den Vorwurf der Verletzung von Jugendschutzvorschriften betreffe, so sei die Ankündigung, für welche Altersstufe der jeweilige Film zugelassen sei, durch das minutenlange Standbild vor der Aufführung und den Hinweis über die Alterseignung in der Programmübersicht ausreichend. Durch die von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten Kontrollen der Zuschauer auf den speziell vorgesehenen Sitzplätzen sei der gesetzliche Auftrag zur Beschränkung des Zutrittes im Wesentlichen erfüllt; eine lückenlose Kontrolle bei öffentlichen Filmvorführungen sei unmöglich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht das Vorliegen jeglichen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsbruchs verneint hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt. Nach Auffassung der Klägerin müsse ein Lichtspielveranstalter unter allen Umständen, also auch auch bei Freilichtvorführungen, sicherstellen, dass jugendverbotene Filme von Angehörigen der geschützten Personengruppe nicht mitverfolgt werden könnten; der Beklagte habe nicht verhindert, dass die vorgeführten Filme optisch auch von gewissen Positionen außerhalb der aufgestellten Sitzreihen wahrnehmbar gewesen seien. Dazu ist zu erwägen:

§ 14 Abs 7 nö LichtschauspielG verpflichtet den Veranstalter öffentlicher Lichtschauspiele, bei der Vorführung vor Jugendlichen und Kindern für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Dieses gesetzliche Gebot verlangt Vorkehrungen, durch die der Zutritt von Jugendlichen und Kindern zu Filmen mit Altersbeschränkung verhindert wird. Dabei darf nicht übersehen werden, dass schon allein die bildliche Wahrnehmbarkeit eines Films den Zweck der Jugendschutzbestimmungen vereiteln kann, weil das Medium Film in erster Linie durch den optischen Eindruck bestimmt wird, während Ton und Geräusche im Regelfall gegenüber dem Bild nur eine untergeordnete Rolle spielen.Paragraph 14, Absatz 7, nö LichtschauspielG verpflichtet den Veranstalter öffentlicher Lichtschauspiele, bei der Vorführung vor Jugendlichen und Kindern für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Dieses gesetzliche Gebot verlangt Vorkehrungen, durch die der Zutritt von Jugendlichen und Kindern zu Filmen mit Altersbeschränkung verhindert wird. Dabei darf nicht übersehen werden, dass schon allein die bildliche Wahrnehmbarkeit eines Films den Zweck der Jugendschutzbestimmungen vereiteln kann, weil das Medium Film in erster Linie durch den optischen Eindruck bestimmt wird, während Ton und Geräusche im Regelfall gegenüber dem Bild nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde vor jedem Film mehrere Minuten lang ein Standbild eingeblendet, das einen Hinweis auf das zugelassene Alter für den nachfolgenden Film enthielt; im Fall von Altersbeschränkungen forderten Mitarbeiter des Beklagten unter die Beschränkung fallende Personen auf, den Zuschauerraum zu verlassen, und überwachten den Zutritt während der Vorführung. Diese Maßnahmen zur Sicherung der Zutrittsbeschränkungen sind grundsätzlich ausreichend. Mag es auch (worauf die Klägerin in ihrem Rechtsmittel hinweist) im Einzelfall möglich gewesen sein, dass gesetzlich von der Vorführung ausgeschlossene Personen sich trotz dieser Kontrollen unbemerkt Zutritt zur Filmvorführung in den Sitzreihen verschafft haben, so trifft das Risiko einer solchen Gesetzesübertretung doch jeden Lichtspielveranstalter, auch wenn er Filme nur in geschlossenen Räumen vorführt, sodass insoweit eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs nicht zu befürchten ist.

Als nicht ausreichende organisatorische Vorkehrung zur Einhaltung der in § 14 Abs 7 nö LichtschauspielG aufgetragenen Verpflichtung ist aber anzusehen, dass es möglich war, die vorgeführten Filme auch von gewissen Standpunkten außerhalb des Zuschauerraums aus - wenn auch nicht akustisch, so doch optisch - mitzuverfolgen. Der Beklagte hätte entweder die örtlichen Gegebenheiten so gestalten müssen, dass der Blick auf die Leinwand nur von den Zuschauerreihen aus möglich gewesen wäre, oder die Vorführung von nicht für alle Altersstufen geeigneten Filmen unterlassen müssen. Der Beklagte ist also insoweit einem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen; dies ist ihm wettbewerbsrechtlich auch vorzuwerfen, weil die von ihm übertretene Vorschrift ihrem Inhalt nach insoweit klar und unzweideutig ist. Daran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen außerhalb der Sitzreihen - von manchen Positionen aus - allein das Bild mitzuverfolgen war, kann doch nicht ernsthaft vertreten werden, dass Stummfilme nicht unter die Jugendschutzbestimmungen fielen. Das Unterlassungsbegehren ist daher in seinem Punkt e) berechtigt, das auf fehlende Vorkehrungen zur Zutrittsbeschränkung im Zusammenhang mit der Beschränkung der Möglichkeit der Besichtigung der Filme nur nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung abstellt. Dass es grundsätzlich verboten wäre, Filme vorzuführen, ohne ein Eintrittsgeld zu verlangen, wie die Klägerin auch in dritter Instanz vertritt, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs 6 und 7 nö LichtschauspielG regeln ihrem systematischen Zusammenhang nach - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - Lichtschauspiele, die von bestimmten Veranstaltern außerhalb fester Betriebsstätten im Umherziehen unentgeltlich veranstaltet werden, lassen aber nicht den Umkehrschluss zu, dass nicht unter diese Ausnahmevorschriften fallende Lichtschauspiele grundsätzlich entgeltlich zu erfolgen hätten.Als nicht ausreichende organisatorische Vorkehrung zur Einhaltung der in Paragraph 14, Absatz 7, nö LichtschauspielG aufgetragenen Verpflichtung ist aber anzusehen, dass es möglich war, die vorgeführten Filme auch von gewissen Standpunkten außerhalb des Zuschauerraums aus - wenn auch nicht akustisch, so doch optisch - mitzuverfolgen. Der Beklagte hätte entweder die örtlichen Gegebenheiten so gestalten müssen, dass der Blick auf die Leinwand nur von den Zuschauerreihen aus möglich gewesen wäre, oder die Vorführung von nicht für alle Altersstufen geeigneten Filmen unterlassen müssen. Der Beklagte ist also insoweit einem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen; dies ist ihm wettbewerbsrechtlich auch vorzuwerfen, weil die von ihm übertretene Vorschrift ihrem Inhalt nach insoweit klar und unzweideutig ist. Daran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen außerhalb der Sitzreihen - von manchen Positionen aus - allein das Bild mitzuverfolgen war, kann doch nicht ernsthaft vertreten werden, dass Stummfilme nicht unter die Jugendschutzbestimmungen fielen. Das Unterlassungsbegehren ist daher in seinem Punkt e) berechtigt, das auf fehlende Vorkehrungen zur Zutrittsbeschränkung im Zusammenhang mit der Beschränkung der Möglichkeit der Besichtigung der Filme nur nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung abstellt. Dass es grundsätzlich verboten wäre, Filme vorzuführen, ohne ein Eintrittsgeld zu verlangen, wie die Klägerin auch in dritter Instanz vertritt, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 6 und 7 nö LichtschauspielG regeln ihrem systematischen Zusammenhang nach - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - Lichtschauspiele, die von bestimmten Veranstaltern außerhalb fester Betriebsstätten im Umherziehen unentgeltlich veranstaltet werden, lassen aber nicht den Umkehrschluss zu, dass nicht unter diese Ausnahmevorschriften fallende Lichtschauspiele grundsätzlich entgeltlich zu erfolgen hätten.

Nach der Rechtsprechung ist die Gratisabgabe von Waren nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig iSd § 1 UWG. So dürfen etwa Waren nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume gratis abgegeben werden, dass dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (ÖBl 2001, 62 - Internet for free mwN; 4 Ob 121/02a - Gratis-Lesezirkel); Entsprechendes gilt auch für das Anbieten von Dienstleistungen. Eine Behinderung der Mitbewerber durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung durch das Gratisverteilen von Produkten kann nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden (stRsp: SZ 61/5 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot; ecolex 1999, 838; MR 2000, 36 [Korn] - Stumme Verkäufer; ÖBl 2001, 69 - Trend-Treue-Aktion; 4 Ob 121/02a - Gratis-Lesezirkel). Solche Umstände sind hier nicht zu erkennen, zumal die Veranstaltungen jeweils auf wenige Wochen der Sommermonate beschränkt waren und eine überlegene Kampfkraft des Beklagten oder des Unternehmens seiner Gattin gegenüber seinen Mitbewerbern schon nach dessen Größe sowie dem Umfang der entfalteten Geschäftstätigkeit nicht angenommen werden kann. Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Unentgeltlichkeit kommt es damit nicht weiter an.Nach der Rechtsprechung ist die Gratisabgabe von Waren nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. So dürfen etwa Waren nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume gratis abgegeben werden, dass dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (ÖBl 2001, 62 - Internet for free mwN; 4 Ob 121/02a - Gratis-Lesezirkel); Entsprechendes gilt auch für das Anbieten von Dienstleistungen. Eine Behinderung der Mitbewerber durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung durch das Gratisverteilen von Produkten kann nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden (stRsp: SZ 61/5 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot; ecolex 1999, 838; MR 2000, 36 [Korn] - Stumme Verkäufer; ÖBl 2001, 69 - Trend-Treue-Aktion; 4 Ob 121/02a - Gratis-Lesezirkel). Solche Umstände sind hier nicht zu erkennen, zumal die Veranstaltungen jeweils auf wenige Wochen der Sommermonate beschränkt waren und eine überlegene Kampfkraft des Beklagten oder des Unternehmens seiner Gattin gegenüber seinen Mitbewerbern schon nach dessen Größe sowie dem Umfang der entfalteten Geschäftstätigkeit nicht angenommen werden kann. Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Unentgeltlichkeit kommt es damit nicht weiter an.

Die Klägerin verweist zuletzt darauf, dass nicht feststehe, ob sich die auf den jeweiligen Filmträgern angegebenen Vermerke, ab welchem Alter der Film zugelassen sei, auf eine Zulassung durch die Bundesfilmkommission oder auf eine solche nach dem (im Streitfall allein maßgeblichen) nö LichtschauspielG beziehen. Damit ist für die Klägerin aber nichts zu gewinnen, folgt doch hieraus nur, dass ihr die Bescheinigung einer Rechtsverletzung des Beklagten im aufgezeigten Zusammenhang nicht gelungen ist. Die Vorinstanzen haben diesen Teil des Unterlassungsbegehrens daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung waren die sechs Teilbegehren betreffend die Unterlassung von Kinovorführungen je mit einem Sechstel des von der Klägerin hiefür pauschal genannten Streitwerts zu bemessen (vgl 4 Ob 95/98v). Im Verfahren erster Instanz (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang) ergibt sich danach eine Obsiegensquote der Klägerin von einem Drittel (Unterlassung der Etablissementbezeichnung zur Gänze, vom übrigen Unterlassungsbegehren ein Sechstel), im Rechtsmittelverfahren des zweiten Rechtsgangs von einem Viertel. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung waren die sechs Teilbegehren betreffend die Unterlassung von Kinovorführungen je mit einem Sechstel des von der Klägerin hiefür pauschal genannten Streitwerts zu bemessen vergleiche 4 Ob 95/98v). Im Verfahren erster Instanz (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang) ergibt sich danach eine Obsiegensquote der Klägerin von einem Drittel (Unterlassung der Etablissementbezeichnung zur Gänze, vom übrigen Unterlassungsbegehren ein Sechstel), im Rechtsmittelverfahren des zweiten Rechtsgangs von einem Viertel. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zu honorieren.

Anmerkung

E68076 4Ob246.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00246.02H.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00246_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten