TE OGH 2002/12/17 4Ob122/02y

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Rene D*****, geboren ***** 1994, Andre D*****, geboren ***** 1996, und Philipp D*****, geboren ***** 1998, über den Revisionsrekurs des Vaters Reinhard D*****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2002, GZ 43 R 163/02t-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. Februar 2002, GZ 1 P 225/99v-62, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der drei Minderjährigen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 3. 2001 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 3. 2001 verpflichtete sich der Vater (ua), für die drei Mj. ab 1. 4. 2001 monatliche Unterhaltsbeträge von 2.864 S je Kind zu zahlen. Im Scheidungsvergleich heißt es dazu, Vergleichsgrundlage sei ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 26.040 S sowie die Sorgepflicht für (diese) drei Kinder und die Mutter (deren Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1. 4. 2001 bis 31. 7. 2004 mit monatlich 2.775 S festgelegt wurde).Die Ehe der Eltern der drei Minderjährigen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 3. 2001 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 3. 2001 verpflichtete sich der Vater (ua), für die drei Mj. ab 1. 4. 2001 monatliche Unterhaltsbeträge von 2.864 S je Kind zu zahlen. Im Scheidungsvergleich heißt es dazu, Vergleichsgrundlage sei ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 26.040 S sowie die Sorgepflicht für (diese) drei Kinder und die Mutter (deren Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1. 4. 2001 bis 31. 7. 2004 mit monatlich 2.775 S festgelegt wurde).

Bereits am 13. 8. 2001 beantragte der Vater, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für die drei Mj. ab 1. 4. 2001 (also rückwirkend) auf je 2.546 S herabzusetzen (ON 51). Er habe bereits beim Scheidungsvergleich darauf hingewiesen, dass das Durchschnittsnettoeinkommen von 26.040 S ab nunmehr "unrealistisch" sei, weil die Erhöhung seines Durchschnittseinkommens deshalb eingetreten sei, weil er "letztes Jahr" drei Monate zum Grenzdienst des Bundesheeres eingeteilt gewesen sei (laut Bezügeauskunft ON 59 trifft dies für "Einsätze" im August 2000 [Einsatzzulage 37.914 S], Oktober 2000 [Einsatzzulage 42.653 S] und November 2000 [Einsatzzulage 25.276 S] und danach nicht mehr zu). Da er nunmehr mit Wirksamkeit vom 1. 8. 2001 in den Kanzleiinnendienst versetzt worden sei, sei es ausgeschlossen, dass er auch in Zukunft zum Grenzeinsatz herangezogen werde. Tatsächlich erziele er derzeit ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 23.145,90 S, woraus sich unter Beibehaltung der Vergleichsrelation ein berechtigter Unterhaltsbetrag von 2.546 S je Kind ergebe.

Die von der obsorgeberechtigten Mutter vertretenen Minderjährigen traten dem Herabsetzungsantrag entgegen.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Es "stellte" die Mitteilung des Regiments, dem der Vater angehört, vom 23. 1. 2002, wonach nicht beabsichtigt sei, den Vater in absehbarer Zeit zu Grenzeinsätzen heranzuziehen, "fest" und "ermittelte" aus den von ihm eingeholten Bezügeauskünften (für die Zeit von August 2000 bis Oktober 2001) - jeweils unter "Ausklammerung" von Bezügen des Vaters im Jahr 2000 - für den Zeitraum von April bis September 2001 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 21.524 S und für den (teils überschneidenden) Zeitraum Februar bis Juli 2002 (wohl richtig: 2001) ein solches von 22.520 S. Weiters führte das Erstgericht aus, der Durchschnittsbedarf für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren betrage 194 EUR (rund 2.670 S), jener für Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren 288 EUR (rund 3.963 S). In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht in keiner Weise auf die vom Vater vorgebrachte "Vergleichsrelation" ein, vielmehr erachtete es nach der "Prozentregel" unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters für die Mutter (mit 1 %) 13 % (für Andre und Philipp) bzw 15 % (für Rene) der Unterhaltsbemessungsgrundlage als angemessenen Kindesunterhalt. Damit lägen die mit je 208,12 EUR "festgesetzten" (durch den pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vereinbarten) Unterhaltsbeträge auch weiterhin im Leistungsvermögen des Vaters.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach zunächst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Die den Kindern im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich zuerkannten monatlichen Unterhaltsbeträge entsprächen exakt 11 % der im Vergleich angeführten Bemessungsgrundlage. Bei einer späteren Unterhaltsfestsetzung sei die Vergleichsrelation nur zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt worden sei, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Überdies sei seit der letzten Unterhaltsfestsetzung schon fast ein Jahr verstrichen, weshalb auch eine wesentliche Erhöhung der Bedürfnisse der Kinder eingetreten sei. Diese Umstände rechtfertigten hier die Neubemessung des Unterhalts unter Außerachtlassung der Vergleichsrelation. Danach lägen die dem Vater auferlegten monatlichen Unterhaltsbeträge von 2.864 S trotz der Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage noch immer innerhalb seiner finanziellen Leistungsmöglichkeit.

Infolge eines Antrags des Vaters gemäß § 14a AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Im Abänderungsantrag sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beibehaltung von Vergleichsrelationen für spätere Unterhaltsabänderungsanträge nicht einheitlich sei: Nach manchen Entscheidungen solle der Parteiwille zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (aus dessen Inhalt/Textierung oder aber auch auf andere Weise) ermittelt werden, während andere Entscheidungen darauf abstellten, ob die weitere Berücksichtigung der Vergleichsrelationen im Vergleich selbst festgehalten worden sei.Infolge eines Antrags des Vaters gemäß Paragraph 14 a, AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Im Abänderungsantrag sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beibehaltung von Vergleichsrelationen für spätere Unterhaltsabänderungsanträge nicht einheitlich sei: Nach manchen Entscheidungen solle der Parteiwille zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (aus dessen Inhalt/Textierung oder aber auch auf andere Weise) ermittelt werden, während andere Entscheidungen darauf abstellten, ob die weitere Berücksichtigung der Vergleichsrelationen im Vergleich selbst festgehalten worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt.

Die allenfalls über die Voraussetzungen für die Beibehaltung/Fortschreibung der Vergleichsrelationen (zwischen Einkommen des Vaters und seinen übernommenen Unterhaltspflichten) bestehende, vom Rekursgericht für die nachträgliche Revisionsrekurszulassung angeführte Judikaturdivergenz kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Der Vater selbst führt im Herabsetzungsantrag wie auch nunmehr im Revisionsrekurs aus, er habe bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (29. 3. 2001) darauf hingewiesen, dass er das im Vergleich (unter Einschluss der drei hochdotierten Grenzeinsätze im Herbst 2000) zugrunde gelegte Durchschnittsnettoeinkommen von 26.040 S in Hinkunft - aus verschiedenen, nunmehr belegten Gründen - nicht mehr erzielen werde. Sollte er damit nicht schon beabsichtigt haben, die für die Kinder "verglichenen" Unterhaltsbeträge umgehend durch zeitlich deckungsgleiche (ab 1. 4. 2001) Herabsetzungsanträge zu "vermindern", so geht daraus doch deutlich hervor, dass zumindest der Vater das im Vergleich angegebene Durchschnittsnettoeinkommen in Wahrheit nicht in eine Relation zu den übernommenen Unterhaltspflichten für die (alle) Zukunft mit dem daraus ableitbaren Prozentsatz von je 11 % pro Kind, insgesamt daher von 33 %, gesehen hat. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht lehnte daher die Vorinstanz die Anwendung der aus dem Scheidungsvergleich ermittelbaren Relation zwischen dem dort genannten Durchschnittsnettoeinkommen und den übernommenen Unterhaltsbeträgen für die Kinder auf den vorliegenden Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Dazu kommt auch noch die Erwägung, dass die Mutter sich mit dem teils über, teils knapp unter den Regelbedarfsätzen der Kinder gelegenen Unterhaltsbeträgen von je 2.864 S (= 208,13 EUR) auch unter dem Gesichtspunkt zufriedengegeben haben mochte, weil sie mit diesen Beträgen das Auslangen zu finden vermeinte, keinesfalls aber damit eine "Vergleichsrelation" mit dem Ergebnis, dass der Vater pro Kind nur 11 % statt der nach der Prozentsatzmethode den Kindern gebührenden höheren Prozentsätze von 13 % bzw 15 % für die Zukunft schaffen wollte. Da sich zeigt, dass das gesetzliche Ausmaß der Unterhaltsansprüche der drei Minderjährigen beim Scheidungsvergleich nicht voll gewahrt wurde, bei der Anwendung der vom Vater verlangten Vergleichsrelation (11 % der Bemessungsgrundlage) im Verhältnis zu seinem "wahren", erheblich niedrigeren Durchschnittsnettoeinkommen, aber jedenfalls geschmälert wäre (siehe dazu ÖA 2000, 170/U 317 und andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0047529), hat die Vorinstanz mit Recht die Anwendung der Vergleichsrelation auf den Herabsetzungsantrag des Vaters abgelehnt (und dessen Antrag abgewiesen), weil auch bei dem vom Vater zustandegekommenen Durchschnittsnettoeinkommen von 23.145,90 S, aber selbst bei dem vom Erstgericht - unter Ausklammerung der höheren Bezüge des Vaters im Herbst 2000 - "ermittelten" niedrigeren Durchschnittsnettoein- kommen von rund 21.500 S oder auch 22.500 S, unter Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten Prozentsatzmethode (siehe die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel³ § 140 Rz 5c) die verglichenen Unterhaltsbeträge dem Leistungsvermögen des Vaters entsprechen.Die allenfalls über die Voraussetzungen für die Beibehaltung/Fortschreibung der Vergleichsrelationen (zwischen Einkommen des Vaters und seinen übernommenen Unterhaltspflichten) bestehende, vom Rekursgericht für die nachträgliche Revisionsrekurszulassung angeführte Judikaturdivergenz kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Der Vater selbst führt im Herabsetzungsantrag wie auch nunmehr im Revisionsrekurs aus, er habe bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (29. 3. 2001) darauf hingewiesen, dass er das im Vergleich (unter Einschluss der drei hochdotierten Grenzeinsätze im Herbst 2000) zugrunde gelegte Durchschnittsnettoeinkommen von 26.040 S in Hinkunft - aus verschiedenen, nunmehr belegten Gründen - nicht mehr erzielen werde. Sollte er damit nicht schon beabsichtigt haben, die für die Kinder "verglichenen" Unterhaltsbeträge umgehend durch zeitlich deckungsgleiche (ab 1. 4. 2001) Herabsetzungsanträge zu "vermindern", so geht daraus doch deutlich hervor, dass zumindest der Vater das im Vergleich angegebene Durchschnittsnettoeinkommen in Wahrheit nicht in eine Relation zu den übernommenen Unterhaltspflichten für die (alle) Zukunft mit dem daraus ableitbaren Prozentsatz von je 11 % pro Kind, insgesamt daher von 33 %, gesehen hat. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht lehnte daher die Vorinstanz die Anwendung der aus dem Scheidungsvergleich ermittelbaren Relation zwischen dem dort genannten Durchschnittsnettoeinkommen und den übernommenen Unterhaltsbeträgen für die Kinder auf den vorliegenden Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Dazu kommt auch noch die Erwägung, dass die Mutter sich mit dem teils über, teils knapp unter den Regelbedarfsätzen der Kinder gelegenen Unterhaltsbeträgen von je 2.864 S (= 208,13 EUR) auch unter dem Gesichtspunkt zufriedengegeben haben mochte, weil sie mit diesen Beträgen das Auslangen zu finden vermeinte, keinesfalls aber damit eine "Vergleichsrelation" mit dem Ergebnis, dass der Vater pro Kind nur 11 % statt der nach der Prozentsatzmethode den Kindern gebührenden höheren Prozentsätze von 13 % bzw 15 % für die Zukunft schaffen wollte. Da sich zeigt, dass das gesetzliche Ausmaß der Unterhaltsansprüche der drei Minderjährigen beim Scheidungsvergleich nicht voll gewahrt wurde, bei der Anwendung der vom Vater verlangten Vergleichsrelation (11 % der Bemessungsgrundlage) im Verhältnis zu seinem "wahren", erheblich niedrigeren Durchschnittsnettoeinkommen, aber jedenfalls geschmälert wäre (siehe dazu ÖA 2000, 170/U 317 und andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0047529), hat die Vorinstanz mit Recht die Anwendung der Vergleichsrelation auf den Herabsetzungsantrag des Vaters abgelehnt (und dessen Antrag abgewiesen), weil auch bei dem vom Vater zustandegekommenen Durchschnittsnettoeinkommen von 23.145,90 S, aber selbst bei dem vom Erstgericht - unter Ausklammerung der höheren Bezüge des Vaters im Herbst 2000 - "ermittelten" niedrigeren Durchschnittsnettoein- kommen von rund 21.500 S oder auch 22.500 S, unter Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten Prozentsatzmethode (siehe die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 140, Rz 5c) die verglichenen Unterhaltsbeträge dem Leistungsvermögen des Vaters entsprechen.

Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E68124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00122.02Y.1217.000

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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