TE OGH 2002/12/17 4Ob287/02p

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GESMBH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2002, GZ 1 R 151/02m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat zu § 28a UWG bereits mehrfach ausgesprochen,

dass die Befolgung des § 28a UWG den unmissverständlichen und

graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein

Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck]

= wbl 2002, 381 = ÖBl-LS 2002/130 - "Internet Branchenverzeichnis"; 4

Ob 175/02t). Wird etwa das (für sich allein wohl klarstellende) Wort

OFFERT (oder auch Angebot) weder als Überschrift des Schreibens

verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, trägt

dies - ebenso wie die Anführung einer konkreten Kundennummer - zur

Klarstellung des Angebotscharakters nicht bei. Durch einen dem

Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und

bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger

Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen

(Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen

ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht (4 Ob 1/02d =

ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl-LS 2002/130 -

"Internet Branchenverzeichnis"; 4 Ob 175/02t).

Das Rekursgericht ist bei Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussendung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen und wendet sie zutreffend auf den Einzelfall an, wenn es in der Verwendung der Worte "Eintragungsangebot" und "Vertragsoffert" an unauffälliger Stelle noch keine Klarstellung des Angebotscharakters der Zusendung erblickt.

Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, es soll aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol). Ob das Begehren im Einzelfall dieser Voraussetzung entspricht, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist auch nicht darin zu erblicken, dass dem Verbot die Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlt, weil sich dieses Tatbestandsmerkmal ohnehin aus der verbotenen Handlung ergibt (4 Ob 379/97g). Rechtlich unbedenklich ist es auch, das Unterlassungsgebot - nicht willkürlich, sondern dem Anlassfall entsprechend - so zu formulieren, dass es mehrere verpönte Tatbestände (hier: § 28a UWG und § 2 Abs 1 UWG) kumulativ oder alternativ ("und/oder") miteinander verknüpft.Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, es soll aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol). Ob das Begehren im Einzelfall dieser Voraussetzung entspricht, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist auch nicht darin zu erblicken, dass dem Verbot die Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlt, weil sich dieses Tatbestandsmerkmal ohnehin aus der verbotenen Handlung ergibt (4 Ob 379/97g). Rechtlich unbedenklich ist es auch, das Unterlassungsgebot - nicht willkürlich, sondern dem Anlassfall entsprechend - so zu formulieren, dass es mehrere verpönte Tatbestände (hier: Paragraph 28 a, UWG und Paragraph 2, Absatz eins, UWG) kumulativ oder alternativ ("und/oder") miteinander verknüpft.

Anmerkung

E68167 4Ob287.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00287.02P.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00287_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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