TE OGH 2002/12/17 5Ob247/02p

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Klaus H*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle und Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs von Margot M*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Gerhard P*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

"Der Antrag, aufgrund des Übergabsvertrag vom 28. 1. 1972, des Schenkungsvertrags vom 29. 8. 1975, der Erklärung gemäß § 7 GVG vom 7. 5. 2002, der Geburtsurkunde des Antragstellers, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes F***** vom 17. 5. 2002 und 28. 5. 2002 werde für Klaus H***** das Eigentumsrecht und für Margot M***** das Wohnrecht im Sinne und Umfang des Punktes 3 des Übergabevertrages vom 28. 1. 1972 einverleibt, wird abgewiesen.""Der Antrag, aufgrund des Übergabsvertrag vom 28. 1. 1972, des Schenkungsvertrags vom 29. 8. 1975, der Erklärung gemäß Paragraph 7, GVG vom 7. 5. 2002, der Geburtsurkunde des Antragstellers, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes F***** vom 17. 5. 2002 und 28. 5. 2002 werde für Klaus H***** das Eigentumsrecht und für Margot M***** das Wohnrecht im Sinne und Umfang des Punktes 3 des Übergabevertrages vom 28. 1. 1972 einverleibt, wird abgewiesen."

Die grundbücherliche Durchführung dieses Beschlusses wird dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Mit Übergabsvertrag vom 28. 1. 1972 übertrug Margot M*****, die Revisionsrekurswerberin der Mutter des Antragstellers, Anna Rosalia H*****, die Liegenschaft, was von der Übernehmerin angenommen wurde. Unter Punkt 2 ist festgehalten, dass die Übergabe die Erfüllung einer Verpflichtung (mündliche Vertragsabsprache) darstelle, welche vor Jahren zwischen der Übergeberin und dem mittlerweile verstorbenen Ehegatten der Übernehmerin Johann Germann H***** vereinbart bzw getroffen worden sei. Im Punkt 3 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Übernehmerin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft als Gegenleistung der Übergeberin im Wohnhaus das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht für den persönlichen Gebrauch einräume. Für sämtliche auf der Liegenschaft anfallende Betriebskosten sowie Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen habe die Wohnungsberechtigte allein aufzukommen. Es gelte als vereinbart, dass die Übergeberin, sofern es ihr Gesundheitszustand erlaube und sie dies auch wünsche, allein das Wohnhaus bewohne. Im Punkt 4 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft bereits am 1. 1. 1972 stattgefunden und zu diesem Zeitpunkt auch Besitz und Genuss, Gefahr und Zufall auf die Übernehmerin übergegangen sei. Der Punkt 6 des Vertrag enthält die Aufsandungserklärung. Dieser Vertrag wurde grundbücherlich nicht durchgeführt.

Mit Vertrag vom 29. 8. 1975 schenkte die Mutter des Antragstellers als außerbücherliche Eigentümerin dem Antragsteller als ihrem Sohn die Liegenschaft. Im Punkt 3 des Schenkungsvertrages ist festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Geschenknehmers bereits am 1. 1. 1975 stattgefunden habe. Punkt 5 des Vertrages enthält die Aufsandungserklärung.

Der Antragsteller begehrt nunmehr die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Wohnrechtes im Sinne des Übergabsvertrages vom 28. 1. 1972 für Margot M*****. Das Erstgericht gab dem Antrag vollinhaltlich statt. Das Rekursgericht wies den Rekurs von Margot M***** ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich beim Übergabsvertrag um einen zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Vertrag handle und die Einräumung des Wohnungsrechtes als Gegenleistung zu verstehen sei. In dem Fall, dass der Rechtgrund in einer Schenkung zu erblicken sei, ergebe sich aus dem Übergabsvertrag klar, dass die Übergabe und Übernahme abgesehen von der Einräumung des Wohnungsrechtes unentgeltlich und somit in Schenkungsabsicht erfolgt sei. Des Abschlusses eines Notariatsaktes habe es im Hinblick darauf nicht bedurft, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft bereits vor Vertragsabschluss erfolgt sei. § 7 des VlbgGVG idF des LGBl 2000/29 komme hier nicht zur Anwendung, da das Rechtsgeschäft vor dem 1. 1. 1994 geschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages habe das VlbgGVG 1969 (LGBl 1969/20) gegolten. Danach seien nur der Verkehr mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücken oder solchen, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet gewesen seien und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar gewesen seien, unterlägen. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die gegenständliche Liegenschaft zuträfe, gebe es nicht. Es habe daher keiner Genehmigung der Behörde nach § 3 lit a VlbgGVG 1969 bedurft. Das Gesetz habe zwar die Möglichkeit, eine Negativbescheinigung zu beantragen, vorgesehen, jedoch habe es keine Bestimmung gegeben, wonach Eintragungen im Grundbuch nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung vorgenommen werden dürften. Ginge man von der Anwendbarkeit des VlbgGVG 2000 aus, so habe der Antragsteller die notwendige Erklärung nach § 7 VlbgGVG tatsächlich abgegeben. Hinsichtlich des Schenkungsvertrages vom 29. August 1975 habe es auch deshalb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft, da Rechtserwerbe zwischen Verwandten seit jeher von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ausgeschlossen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige, dass aber der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Übergangsbestimmungen des VlbgGVG 2000 fehle.Der Antragsteller begehrt nunmehr die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Wohnrechtes im Sinne des Übergabsvertrages vom 28. 1. 1972 für Margot M*****. Das Erstgericht gab dem Antrag vollinhaltlich statt. Das Rekursgericht wies den Rekurs von Margot M***** ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich beim Übergabsvertrag um einen zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Vertrag handle und die Einräumung des Wohnungsrechtes als Gegenleistung zu verstehen sei. In dem Fall, dass der Rechtgrund in einer Schenkung zu erblicken sei, ergebe sich aus dem Übergabsvertrag klar, dass die Übergabe und Übernahme abgesehen von der Einräumung des Wohnungsrechtes unentgeltlich und somit in Schenkungsabsicht erfolgt sei. Des Abschlusses eines Notariatsaktes habe es im Hinblick darauf nicht bedurft, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft bereits vor Vertragsabschluss erfolgt sei. Paragraph 7, des VlbgGVG in der Fassung des LGBl 2000/29 komme hier nicht zur Anwendung, da das Rechtsgeschäft vor dem 1. 1. 1994 geschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages habe das VlbgGVG 1969 (LGBl 1969/20) gegolten. Danach seien nur der Verkehr mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücken oder solchen, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet gewesen seien und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar gewesen seien, unterlägen. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die gegenständliche Liegenschaft zuträfe, gebe es nicht. Es habe daher keiner Genehmigung der Behörde nach Paragraph 3, Litera a, VlbgGVG 1969 bedurft. Das Gesetz habe zwar die Möglichkeit, eine Negativbescheinigung zu beantragen, vorgesehen, jedoch habe es keine Bestimmung gegeben, wonach Eintragungen im Grundbuch nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung vorgenommen werden dürften. Ginge man von der Anwendbarkeit des VlbgGVG 2000 aus, so habe der Antragsteller die notwendige Erklärung nach Paragraph 7, VlbgGVG tatsächlich abgegeben. Hinsichtlich des Schenkungsvertrages vom 29. August 1975 habe es auch deshalb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft, da Rechtserwerbe zwischen Verwandten seit jeher von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ausgeschlossen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige, dass aber der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Übergangsbestimmungen des VlbgGVG 2000 fehle.

Dagegen richtet sich der pflegschaftsbehördlich genehmigte Revisionsrekurs von Margot M***** vertreten durch ihren gerichtlich bestellten Sachwalter mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch, freilich nicht aus den von der Revisionsrekurswerberin genannten Gründen, berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass im Übergabsvertrag ein Rechtsgrund fehle. Es sei nach dem Erwerb nicht die Erklärung nach § 7 VlbgGVG abgegeben worden. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung sei nicht der Verlassenschaft zuzurechnen. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung fehle die Rechtskraftbestätigung. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung sei verjährt, da seit Vertragsabschluss 30 Jahre verstrichen seien.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch, freilich nicht aus den von der Revisionsrekurswerberin genannten Gründen, berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass im Übergabsvertrag ein Rechtsgrund fehle. Es sei nach dem Erwerb nicht die Erklärung nach Paragraph 7, VlbgGVG abgegeben worden. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung sei nicht der Verlassenschaft zuzurechnen. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung fehle die Rechtskraftbestätigung. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung sei verjährt, da seit Vertragsabschluss 30 Jahre verstrichen seien.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden, aufgrund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung eines Rechtes nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken. Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung (5 Ob 393/99k). Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag bzw vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (5 Ob 67/02t). Die Frage, ob der Hinweis auf die Erfüllung der genannten Verpflichtung im vorliegenden Fall ausreichend ist oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dann jedenfalls von einer Schenkung auszugehen wäre. Wird eine Liegenschaft bereits vor Vertragserrichtung "wirklich übergeben" also ein neben dem Schenkungsakt als Übergabe erkennbarer weiterer Akt gesetzt, so bedarf es der Errichtung eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG nicht. Es genügt, wenn im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird. Der Darstellung konkreter Übergabsakte bedarf es nicht (5 Ob 21/94, 5 Ob 390/97g, RIS-Justiz RS0011212, RS0018923).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, aufgrund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung eines Rechtes nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken. Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung (5 Ob 393/99k). Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag bzw vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (5 Ob 67/02t). Die Frage, ob der Hinweis auf die Erfüllung der genannten Verpflichtung im vorliegenden Fall ausreichend ist oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dann jedenfalls von einer Schenkung auszugehen wäre. Wird eine Liegenschaft bereits vor Vertragserrichtung "wirklich übergeben" also ein neben dem Schenkungsakt als Übergabe erkennbarer weiterer Akt gesetzt, so bedarf es der Errichtung eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG nicht. Es genügt, wenn im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird. Der Darstellung konkreter Übergabsakte bedarf es nicht (5 Ob 21/94, 5 Ob 390/97g, RIS-Justiz RS0011212, RS0018923).

Gemäß § 94 GBG kann ein Ansuchen nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt derartig ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt (5 Ob 13/00y, RIS-Justiz RS0060573).Gemäß Paragraph 94, GBG kann ein Ansuchen nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt derartig ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt (5 Ob 13/00y, RIS-Justiz RS0060573).

Das Rekursgericht hat bereits zutreffend erkannt, dass entsprechend der Übergangsbestimmungen des § 35 VlbgGVG idF LGBl 2000/29 auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. In den Übergangsbestimmungen des VlbgGVG findet sich keine Anordnung der Rückwirkung. Es ist daher auf den Übergabsvertrag das VlbgGVG idF LGBl 1969/20 anzuwenden. Danach unterlagen gemäß § 1 Abs 1 leg cit den Bestimmungen dieses Gesetzes a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind; und b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. Bauflächen unterlagen daher dem GVG nicht. Aus dem Grundbuch ergibt sich nur der Hinweis darauf, dass die zur EZ ***** gehörenden Grundstücke Bauflächen sind. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Da das Gesetz nicht anordnete, dass vor Verbücherung eine Negativbestätigung vorgelegt werden musste, bedurfte es einer Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Übergabsvertrag nicht. § 18 GVG sah nämlich nur vor, dass im Falle der grundbücherlichen Durchführung einer Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung das Grundbuchsgericht diese Eintragung aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen habe. Eine Löschung sei nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen seien.Das Rekursgericht hat bereits zutreffend erkannt, dass entsprechend der Übergangsbestimmungen des Paragraph 35, VlbgGVG in der Fassung LGBl 2000/29 auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. In den Übergangsbestimmungen des VlbgGVG findet sich keine Anordnung der Rückwirkung. Es ist daher auf den Übergabsvertrag das VlbgGVG in der Fassung LGBl 1969/20 anzuwenden. Danach unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit den Bestimmungen dieses Gesetzes a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind; und b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. Bauflächen unterlagen daher dem GVG nicht. Aus dem Grundbuch ergibt sich nur der Hinweis darauf, dass die zur EZ ***** gehörenden Grundstücke Bauflächen sind. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Da das Gesetz nicht anordnete, dass vor Verbücherung eine Negativbestätigung vorgelegt werden musste, bedurfte es einer Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Übergabsvertrag nicht. Paragraph 18, GVG sah nämlich nur vor, dass im Falle der grundbücherlichen Durchführung einer Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung das Grundbuchsgericht diese Eintragung aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen habe. Eine Löschung sei nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen seien.

Der Schenkungsvertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und diesen bedurfte keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da nach § 4 lit b VlbgGVG idF LGBl 1973/97 der Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie keiner Genehmigung bedurfte. Dem Verjährungseinwand ist zu erwidern, dass Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbücherlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, unverjährbar sind (10 Ob 66/00d, RIS-Justiz RS0080886, RS0011036). Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren.Der Schenkungsvertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und diesen bedurfte keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da nach Paragraph 4, Litera b, VlbgGVG in der Fassung LGBl 1973/97 der Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie keiner Genehmigung bedurfte. Dem Verjährungseinwand ist zu erwidern, dass Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbücherlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, unverjährbar sind (10 Ob 66/00d, RIS-Justiz RS0080886, RS0011036). Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren.

Die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachten Abweisungsgründe liegen alle nicht vor. Im Hinblick auf den zulässigen Revisionsrekurs ist aber das Grundbuchsgesuch in jeder Richtung zu überprüfen. Dabei ergibt sich, dass ein nicht geltend gemachter Abweisungsgrund von Amts wegen wahrzunehmen ist:

Wie bereits oben ausgeführt bedurfte der Übergabsvertrag zwar deshalb keiner grundverkehrbehördlichen Genehmigung, da er sich nicht auf Grundstücke bezog, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, er würde aber dann einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn das Grundstück von einem Ausländer iSd § 1 Abs 3 VlbgGVG 1969 erworben worden wäre. Im Hinblick auf diese Bestimmung bedarf es des Nachweises der Inländereigenschaft der Übernehmerin, also der Mutter des Antragstellers. Im Falle einer Sprungeintragung nach § 22 GBG ist eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung erfordert (5 Ob 114/02d, RIS-Justiz RS0060662).Wie bereits oben ausgeführt bedurfte der Übergabsvertrag zwar deshalb keiner grundverkehrbehördlichen Genehmigung, da er sich nicht auf Grundstücke bezog, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, er würde aber dann einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn das Grundstück von einem Ausländer iSd Paragraph eins, Absatz 3, VlbgGVG 1969 erworben worden wäre. Im Hinblick auf diese Bestimmung bedarf es des Nachweises der Inländereigenschaft der Übernehmerin, also der Mutter des Antragstellers. Im Falle einer Sprungeintragung nach Paragraph 22, GBG ist eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung erfordert (5 Ob 114/02d, RIS-Justiz RS0060662).

Anmerkung

E67786 5Ob247.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00247.02P.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0050OB00247_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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