TE OGH 2002/12/17 5Ob259/02b

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank ***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen EUR 7.195,32 samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2002, GZ 2 R 92/02w-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. März 2002, GZ 24 Cg 128/00f-31, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zum Ausmaß des Schadenersatzanspruches einer Bank für Überziehungen von Girokonten durch Übertretung der Schutzgesetze gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (in der Fassung vor der Novelle BGBl I 58/2000) oberstgerichtliche Judikatur fehle.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zum Ausmaß des Schadenersatzanspruches einer Bank für Überziehungen von Girokonten durch Übertretung der Schutzgesetze gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2000,) oberstgerichtliche Judikatur fehle.

Der vorliegende Fall bietet aber keine Besonderheiten. Die bereits bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist auf ihn unverändert anwendbar.

Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Rechtstitel der Klagsanspruch gestützt wird, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0113563, RS0042828). Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB stützt, so ist dies - auch im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht zu beanstanden. Weiters rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht die "unbestimmten Zeitbegriffe" im Protokolls- und Urteilsvermerk des verurteilenden Strafererkenntnisses (wie "seit Sommer 1998 die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt" und "spätestens im Herbst 1998 die Zahlungsunfähigkeit eingetreten") datumsmäßig "interpretiert" und dies seiner Entscheidung zu Grunde legt. Nach den Beweisergebnissen in Verbindung mit dem Strafurteil wäre davon auszugehen gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit in den Tagen vor Ende des Herbstes festzustellen gewesen wäre.Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Rechtstitel der Klagsanspruch gestützt wird, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0113563, RS0042828). Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stützt, so ist dies - auch im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht zu beanstanden. Weiters rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht die "unbestimmten Zeitbegriffe" im Protokolls- und Urteilsvermerk des verurteilenden Strafererkenntnisses (wie "seit Sommer 1998 die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt" und "spätestens im Herbst 1998 die Zahlungsunfähigkeit eingetreten") datumsmäßig "interpretiert" und dies seiner Entscheidung zu Grunde legt. Nach den Beweisergebnissen in Verbindung mit dem Strafurteil wäre davon auszugehen gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit in den Tagen vor Ende des Herbstes festzustellen gewesen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die nachträgliche Novellierung des § 159 StGB durch das BGBl I 58/2000 an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils im Zivilverfahren (4 Ob 47/99m, 1 Ob 228/99g, SZ 68/195; RIS-Justiz RS0113561, RS0074219 uva) nichts geändert (7 Ob 183/02s mwN, 2 Ob 71/02h). Die Deliktstatbestände des § 159 Abs 1 StGB (aF) sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sowohl zu Gunsten der Alt- als auch zu Gunsten der Neugläubiger (vgl RIS-Justiz RS0027521). Der Schutzzweck des § 159 Abs 1 Z 1 StGB, der die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin verbietet, ist weiter als jener des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der lediglich bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit unter Strafe stellt (2 Ob 268/98w, 1 Ob 228/99g, RIS-Justiz RS0027570). Da der Schutzzweck des § 159 Abs 1 Z 1 StGB auf die Vermeidung aller Schäden, die im Vermögen von Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden, gerichtet ist, haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, den Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen noch vor Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet wurden, für das Erfüllungsinteresse. Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen erst nach Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft entstanden sind, hat er den Vertrauensschaden zu ersetzen (1 Ob 50/99f, 4 Ob 47/99m). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich innerhalb dieser angegebenen Grundsätze. Geht man davon aus, dass nach dem verurteilenden Straferkenntnis die Zahlungsunfähigkeit im Herbst 1998 eingetreten ist und dass der Revisionswerber selbst in seiner Revision den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst in den letzten Tagen des Herbstes ansetzt (S 3 der Revision), so findet der Klagsbetrag in dem per 30. 9. 1998 offenen Saldo (der niedrigste festgestellte Saldo überhaupt) noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Deckung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte zum Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verpflichten ist, bedarf keiner Korrektur des Obersten Gerichtshofs im Einzelfall.Nach ständiger Rechtsprechung hat die nachträgliche Novellierung des Paragraph 159, StGB durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2000, an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils im Zivilverfahren (4 Ob 47/99m, 1 Ob 228/99g, SZ 68/195; RIS-Justiz RS0113561, RS0074219 uva) nichts geändert (7 Ob 183/02s mwN, 2 Ob 71/02h). Die Deliktstatbestände des Paragraph 159, Absatz eins, StGB (aF) sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sowohl zu Gunsten der Alt- als auch zu Gunsten der Neugläubiger vergleiche RIS-Justiz RS0027521). Der Schutzzweck des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin verbietet, ist weiter als jener des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der lediglich bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit unter Strafe stellt (2 Ob 268/98w, 1 Ob 228/99g, RIS-Justiz RS0027570). Da der Schutzzweck des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die Vermeidung aller Schäden, die im Vermögen von Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden, gerichtet ist, haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, den Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen noch vor Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet wurden, für das Erfüllungsinteresse. Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen erst nach Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft entstanden sind, hat er den Vertrauensschaden zu ersetzen (1 Ob 50/99f, 4 Ob 47/99m). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich innerhalb dieser angegebenen Grundsätze. Geht man davon aus, dass nach dem verurteilenden Straferkenntnis die Zahlungsunfähigkeit im Herbst 1998 eingetreten ist und dass der Revisionswerber selbst in seiner Revision den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst in den letzten Tagen des Herbstes ansetzt (S 3 der Revision), so findet der Klagsbetrag in dem per 30. 9. 1998 offenen Saldo (der niedrigste festgestellte Saldo überhaupt) noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Deckung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte zum Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verpflichten ist, bedarf keiner Korrektur des Obersten Gerichtshofs im Einzelfall.

Auf Grund der Einzelfallbezogenheit stellt auch die Frage des Mitverschuldens der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen mangels erkennbarer Anhaltspunkte für die angespannte finanzielle Situation der nachmaligen Gemeinschuldnerin die Klägerin kein Mitverschulden trifft, bewegt sich im gegebenen Ermessensspielraum im Einzelfall. Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hin.Auf Grund der Einzelfallbezogenheit stellt auch die Frage des Mitverschuldens der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen mangels erkennbarer Anhaltspunkte für die angespannte finanzielle Situation der nachmaligen Gemeinschuldnerin die Klägerin kein Mitverschulden trifft, bewegt sich im gegebenen Ermessensspielraum im Einzelfall. Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hin.

Anmerkung

E68013 5Ob259.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00259.02B.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0050OB00259_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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