TE OGH 2002/12/18 7Ob91/02m

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin L*****, geboren am 6. Dezember 1988, und des mj. Michael L*****, geboren am 18. September 1990, beide in Obsorge und vertreten durch die Mutter Friederike Luise L***** , diese vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter L*****, vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 21 R 32/02h-104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 30. November 2001, GZ 1 P 3193/95t-95, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

Peter L***** ist als Vater des mj. Martin L***** und des mj. Michael L***** schuldig, ab 1. September 2001 folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen:

a) für den mj. Martin EUR 614,45 und b) für den mj. Michael EUR 601,73.

Text

Begründung:

Die beiden Kinder leben nach der Scheidung ihrer Eltern bei der obsorgeberechtigten Mutter. Die Unterhaltspflicht des Vaters wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 2. 2001, der sich auf das Einvernehmen der Eltern gründete, ab 1. 1. 2001 mit monatlich S 9.500,-- je Kind festgesetzt.

Am 28. 9. 2001 beantragte der Vater unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, den Unterhalt ab 1. 9. 2001 auf S 8.400,-- für jedes Kind herabzusetzen. Die mit diesem Erkenntnis erfolgte Judikaturwende komme in ihrer Tragweite einer Gesetzesänderung gleich, sodass geänderte Umstände vorlägen, die eine Neufestsetzung des Unterhaltes rechtfertigten. Die Mutter sprach sich gegen eine Herabsetzung aus und stellte mit der Begründung, der Regelbedarf habe sich per 1. 7. 2001 entsprechend erhöht, ihrerseits den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 7. 2001 auf monatlich S 9.912,50 pro Kind zu erhöhen. Der Vater trat diesem Antrag entgegen und modifizierte in seiner Stellungnahme sein Herabsetzungsbegehren betreffend den Sohn Martin auf S 8.280,-- und betreffend den Sohn Michael auf S 8.455,-- monatlich.

Das Erstgericht wies sowohl den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, als auch den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter mit der Begründung ab, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes führen könnte. Der Wortlaut des § 12a FLAG sei eindeutig; an das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien die Gerichte nicht gebunden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 1285/00, biete keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nichtanrechnung der Familienbeihilfe abzugehen. Das Rekursgericht schließe sich den vom Obersten Gerichtshof zuletzt in 6 Ob 243/01f und anderen Entscheidungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12a FLAG nicht an, weshalb kein Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gestellt werde.Das Erstgericht wies sowohl den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, als auch den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter mit der Begründung ab, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes führen könnte. Der Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG sei eindeutig; an das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien die Gerichte nicht gebunden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 1285/00, biete keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nichtanrechnung der Familienbeihilfe abzugehen. Das Rekursgericht schließe sich den vom Obersten Gerichtshof zuletzt in 6 Ob 243/01f und anderen Entscheidungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12 a, FLAG nicht an, weshalb kein Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gestellt werde.

Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der Anrechnung der Familienbeihilfe und den vom Obersten Gerichtshof bereits gestellten Gesetzesprüfungsantrag zuzulassen gewesen.Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der Anrechnung der Familienbeihilfe und den vom Obersten Gerichtshof bereits gestellten Gesetzesprüfungsantrag zuzulassen gewesen.

Die Abweisung des von der Mutter namens der Kinder gestellten Erhöhungsantrags blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Vater hält in seinem Revisionsrekurs daran fest, dass § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei. Er beantragt, die Entscheidung der Vorinstanzen iSd Erkenntnisses dahin abzuändern, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den Sohn Martin auf EUR 601,73 und für den Sohn Michael auf EUR 614,45 jeweils ab 1. 9. 2001 herabgesetzt werde. Hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen.Der Vater hält in seinem Revisionsrekurs daran fest, dass Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei. Er beantragt, die Entscheidung der Vorinstanzen iSd Erkenntnisses dahin abzuändern, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den Sohn Martin auf EUR 601,73 und für den Sohn Michael auf EUR 614,45 jeweils ab 1. 9. 2001 herabgesetzt werde. Hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen.

Die Mutter hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zum Revisionsrekurs Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und namens der Kinder beantragt, den Anträgen des Rekurswerbers (richtig Revisionsrekurswerbers) keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Bedenken des Obersten Gerichtshofes und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte gegen die vom Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/2002, für notwendig erachtete teleologische Reduktion des § 12a FLAG 1967, BGBl Nr 376, idF BGBl Nr 646/1977, hat der Verfassungsgerichtshof "in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion" dadurch Rechnung getragen, dass er die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da dadurch das vom Obersten Gerichtshof erblickte Hindernis gegen die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt weggefallen ist, erscheint ein solches, vom Verfassungsgerichtshof gefordertes, eine unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes überhöhte steuerliche Belastung des getrennt lebenden geldunterhaltspflichtigen Elternteils beseitigendes, Vorgehen nun - entgegen den Bedenken des Rekursgerichtes - jedenfalls möglich und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Gesetzesauslegung aus den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen auch erforderlich.Bedenken des Obersten Gerichtshofes und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte gegen die vom Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/2002, für notwendig erachtete teleologische Reduktion des Paragraph 12 a, FLAG 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 646 aus 1977,, hat der Verfassungsgerichtshof "in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion" dadurch Rechnung getragen, dass er die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da dadurch das vom Obersten Gerichtshof erblickte Hindernis gegen die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt weggefallen ist, erscheint ein solches, vom Verfassungsgerichtshof gefordertes, eine unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes überhöhte steuerliche Belastung des getrennt lebenden geldunterhaltspflichtigen Elternteils beseitigendes, Vorgehen nun - entgegen den Bedenken des Rekursgerichtes - jedenfalls möglich und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Gesetzesauslegung aus den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen auch erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass die zur verfassungsgemäßen steuerlichen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) nach folgender Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (vgl 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltes nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen (vgl Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den erwähnten Entscheidungen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, hinsichtlich des Grenzsteuersatzes von 50 % sei eine Absenkung auf nicht mehr als 40 % angemessen, beigetreten ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass die zur verfassungsgemäßen steuerlichen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) nach folgender Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist vergleiche 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltes nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen vergleiche Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den erwähnten Entscheidungen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, hinsichtlich des Grenzsteuersatzes von 50 % sei eine Absenkung auf nicht mehr als 40 % angemessen, beigetreten ist.

Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall das aktenkundige monatliche Nettoeinkommen des Vaters bereits das zu einem Grenzsteuersatz von 50 % führenden jährlichen Bruttoeinkommen von EUR

50.870 ziffernmäßig zumindest nahezu erreicht, ist evident, dass das jährliche Bruttoeinkommen diesen Betrag deutlich überschreitet und daher der Grenzsteuersatz des Vaters 50 % beträgt, weshalb sich ein Auftrag zur Feststellung des hier anzuwendenden Grenzsteuersatzes durch die Vorinstanzen erübrigt.

Damit sind alle Prämissen bekannt, die zur Berechnung der dem Vater nach den dargestellten Grundsätzen gebührenden steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der von der Mutter bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf die Geldunterhaltsverpflichtung notwendig sind.

Zu beachten ist nun allerdings, dass der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, welcher Umstand nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Unterhaltes seiner Kinder nicht voll auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0007138); vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (Schwimann, Unterhaltsrecht², 32; Stabentheiner in Rummel³ Rz 5d zu § 140 ABGB; Gitschthaler aaO Rz 252 ff, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0047447). Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2- bis 2,5-fachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei allerdings die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (vgl Schwimann aaO, 32f; Stabentheiner aaO; Gitschthaler aaO Rz 254 ff; 1 Ob 311/98m mwN; 2 Ob 193/00x ua).Zu beachten ist nun allerdings, dass der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, welcher Umstand nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Unterhaltes seiner Kinder nicht voll auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0007138); vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (Schwimann, Unterhaltsrecht², 32; Stabentheiner in Rummel³ Rz 5d zu Paragraph 140, ABGB; Gitschthaler aaO Rz 252 ff, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0047447). Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2- bis 2,5-fachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei allerdings die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt vergleiche Schwimann aaO, 32f; Stabentheiner aaO; Gitschthaler aaO Rz 254 ff; 1 Ob 311/98m mwN; 2 Ob 193/00x ua).

Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters bisher unter Beachtung dieser "Luxusgrenze" mit monatlich je S 9.500 = EUR 690,39 festgesetzt.

Gitschthaler (in seiner noch in Druck befindlichen Monografie, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, Punkt XI Anrechnung bei Wirksamwerden des Unterhaltsstopps) vertritt die Ansicht, in einem solchen Fall des Unterhaltsstopps, in dem der Unterhaltspflichtige ohne diese "Deckelung" mehr leisten müsste, also aus der Sicht des Kindes und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit "zu wenig" bezahle, erscheine es billig, von einer an sich zustehenden Anrechnung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (teilweise) Abstand zu nehmen; wäre doch der Unterhaltspflichtige sonst zweifach "begünstigt": einerseits müsste er weniger leisten, als es seiner Leistungsfähigkeit entspräche und andererseits käme ihm dann für diesen verringerten Betrag auch noch die Steuerentlastung durch die (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zugute. Man könne sagen, dass in diesen Fällen die Steuerentlastung des Unterhaltspflichtigen ohnehin schon durch den Unterhaltsstopp antizipiert werde. Die Steuerentlastung habe jedenfalls nichts mit der Frage einer Überalimentierung zu tun.Gitschthaler (in seiner noch in Druck befindlichen Monografie, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, Punkt römisch XI Anrechnung bei Wirksamwerden des Unterhaltsstopps) vertritt die Ansicht, in einem solchen Fall des Unterhaltsstopps, in dem der Unterhaltspflichtige ohne diese "Deckelung" mehr leisten müsste, also aus der Sicht des Kindes und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit "zu wenig" bezahle, erscheine es billig, von einer an sich zustehenden Anrechnung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (teilweise) Abstand zu nehmen; wäre doch der Unterhaltspflichtige sonst zweifach "begünstigt": einerseits müsste er weniger leisten, als es seiner Leistungsfähigkeit entspräche und andererseits käme ihm dann für diesen verringerten Betrag auch noch die Steuerentlastung durch die (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zugute. Man könne sagen, dass in diesen Fällen die Steuerentlastung des Unterhaltspflichtigen ohnehin schon durch den Unterhaltsstopp antizipiert werde. Die Steuerentlastung habe jedenfalls nichts mit der Frage einer Überalimentierung zu tun.

Diese Auffassung kann, wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 193/02m ausgesprochen hat, nicht geteilt werden. Die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen muss selbstredend auch jenen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, deren Leistungsfähigkeit zufolge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch bzw die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. Eine (von Gitschthaler praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte (vgl auch 4 Ob 45/02x und 4 Ob 52/02d).Diese Auffassung kann, wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 193/02m ausgesprochen hat, nicht geteilt werden. Die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen muss selbstredend auch jenen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, deren Leistungsfähigkeit zufolge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch bzw die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. Eine (von Gitschthaler praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte vergleiche auch 4 Ob 45/02x und 4 Ob 52/02d).

Im Hinblick darauf, dass es hier um die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber zwei Kindern geht, ist auch noch der Grundsatz zu betonen, dass die konkrete Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich eines jeden Kindes einzeln zu erfolgen hat (Gitschthaler JBl 2003, VII Berechnung je Kind [in Druck]). Dass hinsichtlich der Berücksichtigung des gestaffelten Unterhaltsabsetzbetrages keine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des "Erst- bzw Zweitgeborenen" vorgenommen werden darf, liegt auf der Hand: Der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder (EUR 25,50 plus EUR 38,20 = EUR 63,70) ist pro Kind jeweils zur Hälfte (also monatlich mit je EUR 31,85) zu berücksichtigen (vgl 7 Ob 167/02p).Im Hinblick darauf, dass es hier um die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber zwei Kindern geht, ist auch noch der Grundsatz zu betonen, dass die konkrete Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich eines jeden Kindes einzeln zu erfolgen hat (Gitschthaler JBl 2003, römisch VII Berechnung je Kind [in Druck]). Dass hinsichtlich der Berücksichtigung des gestaffelten Unterhaltsabsetzbetrages keine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des "Erst- bzw Zweitgeborenen" vorgenommen werden darf, liegt auf der Hand: Der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder (EUR 25,50 plus EUR 38,20 = EUR 63,70) ist pro Kind jeweils zur Hälfte (also monatlich mit je EUR 31,85) zu berücksichtigen vergleiche 7 Ob 167/02p).

Nach der dargestellten - wie erläutert also auch hier ohne Einschränkung anzuwendenden - Berech- nungsmethode errechnet sich die dem Vater gebührende steuerliche Entlastung hinsichtlich jedes der beiden Kinder daher grundsätzlich wie folgt:

40 % des halben dem Vater jeweils auferlegten monatlichen Unterhalts von EUR 690,39, ds EUR 138,07, minus Unterhaltsabsetzbetrag von jeweils EUR 31,85 = EUR 106,22. Nach Vornahme der Entlastung um diesen Betrag würde sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit EUR 584,17 pro Kind errechnen. Da der Vater allerdings eine Unterhaltsherabsetzung hinsichtlich des mj. Martin auf EUR 614,45 und hinsichtlich des mj. Michael auf EUR 601,73 begehrt, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich in diesem Sinne abzuändern, wobei sich eine - ansonsten angezeigte - Auf- oder Abrundung auf einen durch 5 EUR teilbaren Betrag hier verbietet. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine über den Kinderabsetzbetrag (hinsichtlich dessen § 12a FLAG einer Anrechnung von vornherein nicht entgegengestanden ist) hinausgehende, zum Zwecke der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmende Reduzierung des Unterhalts grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich ist. Dies gilt gemäß Art 140 Abs 7 B-VG im vorliegenden "Anlassfall" jedoch nicht; dem Vater gebührt eine steuerliche Entlastung entsprechend seinem Antrag daher schon ab 1. 9. 2001.40 % des halben dem Vater jeweils auferlegten monatlichen Unterhalts von EUR 690,39, ds EUR 138,07, minus Unterhaltsabsetzbetrag von jeweils EUR 31,85 = EUR 106,22. Nach Vornahme der Entlastung um diesen Betrag würde sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit EUR 584,17 pro Kind errechnen. Da der Vater allerdings eine Unterhaltsherabsetzung hinsichtlich des mj. Martin auf EUR 614,45 und hinsichtlich des mj. Michael auf EUR 601,73 begehrt, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich in diesem Sinne abzuändern, wobei sich eine - ansonsten angezeigte - Auf- oder Abrundung auf einen durch 5 EUR teilbaren Betrag hier verbietet. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine über den Kinderabsetzbetrag (hinsichtlich dessen Paragraph 12 a, FLAG einer Anrechnung von vornherein nicht entgegengestanden ist) hinausgehende, zum Zwecke der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmende Reduzierung des Unterhalts grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich ist. Dies gilt gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG im vorliegenden "Anlassfall" jedoch nicht; dem Vater gebührt eine steuerliche Entlastung entsprechend seinem Antrag daher schon ab 1. 9. 2001.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E67841 7Ob91.02m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00091.02M.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0070OB00091_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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