Entscheidungsgründe:
Nach einer im Jahr 1999 von den Parteien geschlossenen "Vereinbarung" übernahm es die klagende Partei, Produkte der beklagten Partei (Handyzubehör, Freisprechanlagen udgl) im In- und Ausland zu vertreiben. Die Vereinbarung (in der die Klägerin T***** genannt und die Beklagte kurz als T***** bezeichnet wurde) enthielt ua auch folgende Bestimmung:
Vereinbartes Recht/Gerichtsstand
Beide Vertragsteile kommen überein, dass sämtliche Streitigkeiten über diese und aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden werden mögen. Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen; sowohl T***** als auch T***** sollen je einen Schiedsrichter nominieren; die beiden nominierten Schiedsrichter sollen sich auf einen Vorsitzenden einigen. Unterlässt ein Streitteil mehr als 14 Tage (nach Aufforderung) die Nominierung eines Schiedsrichters oder können sich die beiden Schiedsrichter in 14 Tagen nicht auf einen Vorsitzenden einigen, werden der oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichtes vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellt. Das Schiedsgericht hat in Salzburg zusammenzutreten und österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Regeln der österreichischen ZPO. Im Jahr 2000 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben (Telefax) vom 19. 6. 2000 leitete Dr. Armenak U*****, der die Beklagte damals rechtsfreundlich vertrat, das Schiedsverfahren ein, in dem er der Klägerin mitteilte, dass die Beklagte Rechtsanwalt Dr. Georg G*****, W***** als ihren Schiedsrichter nominiere und die Klägerin auffordere, vertragsgemäß binnen 14 Tagen ihrerseits einen Schiedsrichter zu nominieren, damit sich die beiden Schiedsrichter auf einen Vorsitzenden einigen könnten und sich das Schiedsgericht konstituieren könne.
Mit Schreiben ihres deutschen Rechtsanwaltes Dr. Hans-Georg P***** bestritt die Klägerin jegliche Forderung der Beklagten und teilte ua mit, keine Veranlassung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu sehen.
Daraufhin wandte sich der Beklagtenvertreter Dr. U***** mit Schreiben vom 3. 7. 2000 an die Salzburger Rechtsanwaltskammer und ersuchte unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung und das Ablehnungsschreiben der Klägerin um Namhaftmachung eines Schiedsrichters. Von der Anwaltskammer wurde mit Schreiben vom 10. 7. 2000 Dr. Peter B*****, Rechtsanwalt in *****, als Schiedsrichter nominiert. Mit Schreiben vom 25. 7. 2000 teilten die beiden Schiedsrichter Dr. G***** und Dr. B***** den Vertretern der Parteien mit, dass sie als Vorsitzenden Dr. Eberhard K*****, Richter in Ruhe in *****, zum Vorsitzenden bestellt hätten und dieser seine Bestellung angenommen habe. Nach der konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichtes werde der Vorsitzende die Parteien weiter informieren.
Die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichtes wurde am 11. 8. 2000 durchgeführt. Dabei wurden diverse Beschlüsse gefasst. Es wurde ua festgestellt, dass sich Dr. G***** und Dr. B***** auf Dr. K***** als Vorsitzenden/Obmann des Schiedsgerichtes geeinigt hätten. Der nunmehrigen Beklagten wurde vom Vorsitzenden aufgetragen, die Schiedsklage in vierfacher Ausfertigung bis längstens 20. 9. 2000 an das Schiedsgericht zu Handen des Vorsitzenden einzubringen. Den Schiedsparteien werde vom Vorsitzenden aufgetragen werden, einen Kostenvorschuss von jeweils S 50.000,-- auf ein für das Schiedsgericht eröffnetes Treuhandkonto einzubezahlen. Der Vorsitzende teilte diese Beschlüsse den Parteienvertreter mit Schreiben vom 16. 8. 2000 mit und übermittelte gleichzeitig den von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsrichtervertrag. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
...
4.
Schiedsrichterhonorare:
1. Das Honorar der Schiedsrichter besteht aus dem Honorar für die Schiedsverhandlung und einem Urteilspauschale, weiter aus dem Honorar für die Beratungen und Tagungen des Schiedsgerichtes.
2. Der Anspruch auf das Honorar für die Schiedsverhandlung entsteht mit Beginn der ersten Verhandlung. Dieses Honorar wird nach der tatsächlichen Verhandlungsdauer bemessen, wobei insgesamt mindestens das Honorar für eine 4-stündige Verhandlung zu entrichten ist. Dieses Honorar wird für jeden Schiedsrichter nach der Tarifpost 3 A des RATG berechnet, wobei für zum Verhandlungsort zureisende Schiedsrichter der doppelte, ansonsten der einfache Einheitssatz zugeschlagen wird. Als Bemessungsgrundlage wird vom Streitwert laut Schiedsklage ausgegangen; wenn sich der Streitwert der Schiedsklage verändert, stellt ab Wirksamkeit dieser Änderung der neue Streitwert die Bemessungsgrundlage dar.
3. Der Anspruch auf das Urteilspauschale entsteht mit Veranlassung der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verfahrensparteien. ...
4. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Die Schiedsparteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand zur Zahlung der nach diesem Vertrag den Schiedsrichtern zustehenden Beträge.
6. Fälligkeit der Schiedsrichterhonorare: Die Honoraransprüche des Schiedsrichters sind fällig, so bald das Verfahren durch Veranlassung der Zustellung des Urteiles oder durch Vergleich beendet wird, die Parteien Ruhen des Verfahrens mitteilen oder eintreten lassen bzw den Abbruch des Verfahrens wünschen oder das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen kann.
7. Das Schiedsgericht ist nur insoweit und nur solange zum Tätigwerden verpflichtet, als diese Tätigkeiten deckende Kostenvorschüsse vorhanden sind. Sollten die Verfahrenskosten den zu Beginn des Verfahrens eingezahlten Vorschuss vorzeitig aufzehren, wird das Verfahren erst und nur so lange fortgesetzt, bis der weitere, sodann vorgeschriebene Kostenvorschuss geleistet und nicht aufgezehrt ist.
5.
Verfahren:
Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (§ 587 Abs 1 ZPO); das Schiedsgericht wird im Rahmen dieses Ermessens die Verfahrensregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sinngemäß anwenden.Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (Paragraph 587, Absatz eins, ZPO); das Schiedsgericht wird im Rahmen dieses Ermessens die Verfahrensregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sinngemäß anwenden.
...
10.
Zustandekommen des Schiedsvertrages:
Dieser Schiedsvertrag kommt auch dann, wenn nur eine der Schiedsparteien ihn unterfertigt, mit dieser zustande. Wenn eine Unterfertigung des Schiedsrichtervertrages durch beide Schiedsparteien auf gesonderten Vertragsausfertigungen erfolgt, sind diese Vertragsausfertigungen als einheitlicher Schiedsvertrag mit beiden Schiedsparteien anzusehen.
Am 13. 9. 2000 brachte die Beklagte die auf Zahlung von DM 108.372,22 (= EUR 55.409,84 sA) gerichtete Schiedsklage ein.
Am 19. 9. 2000 richtete der Klagevertreter namens der Klägerin ein Schreiben an den Vorsitzenden, in dem er ua darauf hinwies, dass die Aufforderung der Beklagten zur Nominierung eines Schiedsrichter, den gesetzlichen Erfordernissen des § 581 Abs 1 ZPO nicht nachgekommen sei, da die Klägerin darin lediglich aufgefordert werde, einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht aber, hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und die Beklagte auf Grund der mangelhaften Aufforderung nicht berechtigt gewesen, in der Folge eine Ersatzbestellung zu begehren. Die Klägerin sehe sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, den vorgeschlagenen Schiedsrichtervertrag zu unterfertigen. Die Klägerin sei jedenfalls nicht bereit, auf ihr Recht zur Bestellung eines Schiedsrichters zu verzichten.Am 19. 9. 2000 richtete der Klagevertreter namens der Klägerin ein Schreiben an den Vorsitzenden, in dem er ua darauf hinwies, dass die Aufforderung der Beklagten zur Nominierung eines Schiedsrichter, den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 581, Absatz eins, ZPO nicht nachgekommen sei, da die Klägerin darin lediglich aufgefordert werde, einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht aber, hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und die Beklagte auf Grund der mangelhaften Aufforderung nicht berechtigt gewesen, in der Folge eine Ersatzbestellung zu begehren. Die Klägerin sehe sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, den vorgeschlagenen Schiedsrichtervertrag zu unterfertigen. Die Klägerin sei jedenfalls nicht bereit, auf ihr Recht zur Bestellung eines Schiedsrichters zu verzichten.
Mit seinem Antwortschreiben vom 4. 10. 2000 teilte der Vorsitzende mit, der behauptete Mangel würde allenfalls zur Aufhebbarkeit des Schiedssspruches führen; das Schiedsgericht sei jedoch verpflichtet, das Schiedsverfahren durchzuführen und einen Schiedsspruch zu erlassen. Im Übrigen sei das Schiedsgericht der Ansicht, dass der behauptete Mangel nicht vorliege.
Die Klägerin brachte daraufhin am 17. 10. 2000 die Schieds-Klagebeantwortung ein. Es folgten eine Replik der Beklagten und ein Schriftsatz der Klägerin mit Vertagungsantrag, in dem wiederum die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gerügt wurde. Der Vorsitzende wies mit Schreiben vom 16. 11. 2000 den Vertagungsantrag ab.
Nach einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 16. 11. 2000 kam es am 20. 11. 2000 zur ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht, bei der die Parteien durch ihre Rechtsanwälte vertreten waren. Vor Eingehen in die Verhandlung brachte der Klagevertreter vor, dass er das Mitglied des Schiedsgerichtes Dr. G***** mit der Begründung ablehne, dass dieser sich mit dem Beklagtenvertreter und dem Geschäftsführer (richtig: Alleinvorstand) der Beklagten im Speisewagen eines Zuges getroffen habe. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass dies richtig sei, dass aber über die gegenständliche Sache weder vorher noch nachher gesprochen worden sei. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Beschluss auf Abweisung des Ablehnungsantrages. Weiters wurde den Parteien der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von S 130.000,-- (EUR 9.447,47) zur ungeteilten Hand zuzüglich noch fehlender S 50.000,-- (EUR 3.633,64) aufgetragen. Es wurden sämtliche Schriftstücke betreffend die Bestellung des Schiedsgerichtes zum Akt genommen und verlesen, weiters die Schiedsklage, die Klagebeantwortung und die weiteren Schriftsätze. Nach weiterem Vorbringen und Gegenvorbringen fasste das Schiedsgericht den Beweisbeschluss. Sodann wurde die nächste mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme für den 29. 1. 2001 anberaumt.
In der Folge teilte der Schiedsrichter Dr. Georg G***** dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 30. 11. 2000 mit, dass er sich nunmehr doch für befangen erkläre. Er bitte, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen und sogleich gemäß § 581 ZPO die (schieds-)klagende Partei aufzufordern, einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Gleichzeitig gebe er sein Honorar als Schiedsrichter mit beiliegender Honorarnote bekannt und bitte das Schiedsgericht, diese Kosten gelegentlich zur Anweisung zu bringen. Hintergrund dieser Erklärung war, dass Dr. G***** bereits mit Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2000 zu einem von drei Vorständen der an diesem Tag in seiner Kanzlei errichteten U***** Privatstiftung bestellt worden war. Stifter der Privatstiftung waren Traugott W***** und Dr. Alexander N*****, der Vorstand der Beklagten. Zweck dieser Privatstiftung ist die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, der Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Begünstigten dieser Stiftung, die Vermögenssicherung für die Begünstigten sowie die Sicherung des Fortbestandes der Privatstiftung und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Am 5. 12. 2000 erklärte der Vorsitzende des Schiedsgerichtes Dr. Georg G***** für befangen und trug der Beklagten auf, binnen 14 Tagen einen neuen Schiedsrichter namhaft zu machen, woraufhin diese mit Schreiben vom 7. 12. 2000 Rechtsanwalt Dr. Stefan H***** als Schiedsrichter benannte.In der Folge teilte der Schiedsrichter Dr. Georg G***** dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 30. 11. 2000 mit, dass er sich nunmehr doch für befangen erkläre. Er bitte, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen und sogleich gemäß Paragraph 581, ZPO die (schieds-)klagende Partei aufzufordern, einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Gleichzeitig gebe er sein Honorar als Schiedsrichter mit beiliegender Honorarnote bekannt und bitte das Schiedsgericht, diese Kosten gelegentlich zur Anweisung zu bringen. Hintergrund dieser Erklärung war, dass Dr. G***** bereits mit Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2000 zu einem von drei Vorständen der an diesem Tag in seiner Kanzlei errichteten U***** Privatstiftung bestellt worden war. Stifter der Privatstiftung waren Traugott W***** und Dr. Alexander N*****, der Vorstand der Beklagten. Zweck dieser Privatstiftung ist die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, der Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Begünstigten dieser Stiftung, die Vermögenssicherung für die Begünstigten sowie die Sicherung des Fortbestandes der Privatstiftung und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Am 5. 12. 2000 erklärte der Vorsitzende des Schiedsgerichtes Dr. Georg G***** für befangen und trug der Beklagten auf, binnen 14 Tagen einen neuen Schiedsrichter namhaft zu machen, woraufhin diese mit Schreiben vom 7. 12. 2000 Rechtsanwalt Dr. Stefan H***** als Schiedsrichter benannte.
Mit Beschluss vom 19. 12. 2000 bestimmte der Vorsitzende aus Anlass des Ausscheidens des Schiedsrichters Dr. G***** die Honorare aller drei Schiedsrichter und ersuchte Dr. B***** um Anweisung der Beträge aus dem Treuhandkonto. Diese Vorgangsweise, insbesondere die Bestimmung der Honorare rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. 1. 2001 und lehnte sowohl den Vorsitzenden als auch Dr. B***** aus diesen Gründen als befangen ab. Weiters lehnte die Klägerin noch einmal Dr. G***** als Schiedsrichter für das gesamte Verfahren ab und verwies darauf, dass dieser offensichtlich schon zu einem früheren Zeitpunkt über die U***** Privatstiftung in einem Naheverhältnis zu den Entscheidungsträgern der Beklagten gestanden sei. Mit Beschluss vom 22. 1. 2001 wies der Vorsitzende diese Anträge auf Ablehnung ab.
Am 23. 1. 2001 folgte eine Sitzung des Schiedsgerichtes in der neuen Zusammensetzung. Dabei wurde durch den neuen Schiedsrichter der Obmann bestätigt und der Beschluss über die Honorierung der Schiedsrichter und auch der Beschluss über die Ablehnung der Befangenheit genehmigt.
Am 29. 1. 2001 fand eine mündliche Verhandlung in der Schiedsgerichtssache statt, bei der die Parteien wiederum durch ihre Anwälte vertreten waren. Dabei wurde zunächst der Eintritt des neuen Schiedsrichters erörtert und der Schiedsrichtervertrag ergänzt. Der Klagevertreter führte aus, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss bezüglich der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. G***** vorliege, weil der Genannte in den betreffenden Beschluss des Schiedsgerichtes nicht eingebunden gewesen sei; Dr. G***** hätte mitabstimmen müssen. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Ablehnung dieses Antrages. Weiters wurden die Feststellungen aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. 1. 2001 übernommen. Sodann wurde der Beschluss auf Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO gefasst, insbesondere des Inhaltes des Verhandlungsprotokolles vom 20. 11. 2000 samt Beweisbeschluss. In weiterer Folge wurde das Schiedsgerichtsverfahren durch weitere Verhandlungen am 5. 3. 2001 und 4. 4. 2001 fortgesetzt, wobei mehrere Zeugen vernommen wurden. Den Parteien wurde auch noch ein weiterer Kostenvorschuss von S 160.000,-- = EUR 11.627,65 aufgetragen. Schließlich verkündete das Schiedsgericht den Beschluss auf Abweisung der noch offenen Beweisanträge. Die Parteien legten Kostennoten.Am 29. 1. 2001 fand eine mündliche Verhandlung in der Schiedsgerichtssache statt, bei der die Parteien wiederum durch ihre Anwälte vertreten waren. Dabei wurde zunächst der Eintritt des neuen Schiedsrichters erörtert und der Schiedsrichtervertrag ergänzt. Der Klagevertreter führte aus, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss bezüglich der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. G***** vorliege, weil der Genannte in den betreffenden Beschluss des Schiedsgerichtes nicht eingebunden gewesen sei; Dr. G***** hätte mitabstimmen müssen. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Ablehnung dieses Antrages. Weiters wurden die Feststellungen aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. 1. 2001 übernommen. Sodann wurde der Beschluss auf Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß Paragraph 138, ZPO gefasst, insbesondere des Inhaltes des Verhandlungsprotokolles vom 20. 11. 2000 samt Beweisbeschluss. In weiterer Folge wurde das Schiedsgerichtsverfahren durch weitere Verhandlungen am 5. 3. 2001 und 4. 4. 2001 fortgesetzt, wobei mehrere Zeugen vernommen wurden. Den Parteien wurde auch noch ein weiterer Kostenvorschuss von S 160.000,-- = EUR 11.627,65 aufgetragen. Schließlich verkündete das Schiedsgericht den Beschluss auf Abweisung der noch offenen Beweisanträge. Die Parteien legten Kostennoten.
Am 13. 6. 2001 fasste das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch:
Das Schiedsgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Herrn Dr. Armenak U*****, Rechtsanwälte, ...., gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Herrn Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt, ..., wegen ausgedehnt DM 114.315,04 samt Nebengebühren, durch den Obmann Dr. Eberhard K***** und die Schiedsrichter Dr. Peter B***** und Dr. Stefan H***** nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung die Beschlüsse gefasst:
Die Konstituierung des Schiedsgerichtes ist rechtmäßig erfolgt.
Die Ablehnungsanträge der Beklagten werden als unbegründet abgewiesen.
3.) Es wird wie folgt erkannt:
a) Die Forderung der Klägerin besteht mit einem Betrag von DM 114.315,04 samt 5 % Zinsen aus DM 108.372,22 seit 1. 6. 2000 bis 30. 6. 2000, samt 6,5 % Zinsen vom 1. 7. 2000 bis 13. 9. 2000, samt 6,75 % vom 14. 9. 2000 bis 15. 10. 2000, samt 7 % Zinsen vom 16. 10. 2000 bis 28. 1. 2001 und samt 7 % Zinsen aus DM 114.315,04 seit 29. 1. 2001 zu Recht.
Die Gegenforderung der Beklagten besteht nicht zu Recht.
b) Die Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin den Betrag von DM 114.315,04 samt 5 % Zinsen aus DM 108.372,22 seit 1. 6. 2000 bis 30. 6. 2000, samt 6,5 % Zinsen vom 1. 7. 2000 bis 13. 9. 2000, samt 6,75 % vom 14. 9. 2000 bis 15. 10. 2000, samt 7 % Zinsen vom 16. 10. 2000 bis 28. 1. 2001, und samt 7 % Zinsen aus DM 114.315,04 seit 29. 1. 2001, sowie die mit S 897.008,32 bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites (darin sind enthalten an Barauslagen S 592.500,-- und an USt S 50.751,39) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Entlohnung des Schiedsgerichtes wird einer gesonderten Bestimmung vorbehalten.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von S 348.553,20 und DM 2.526,08 (insgesamt EUR 26.672,53), wobei sie die Aufhebungsgründe gemäß § 595 Abs 1 Z 3, 4 und 7 bzw Z 2 bzw Z 5 ZPO geltend macht. In der Person Dris. Georg G***** sei ein befangener und von ihr abgelehnter Schiedsrichter tätig gewesen, womit die Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin nicht in Gang gesetzt habe werden können, die Bestellung des Ersatzschiedsrichters durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer ungültig und damit letztlich auch die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes Dr. Eberhard K***** nichtig gewesen sei. Damit seien aber das gesamte Schiedsverfahren und in der Folge auch der erlassene Schiedsspruch nichtig. Im Übrigen sei die Bestellung Dris. B***** durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer schon deshalb unzulässig gewesen, weil die Aufforderung der Klägerin zur Bestellung eines eigenen Schiedsrichters nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Über die Befangenheit Dris. G***** habe außerdem letztlich nicht das Schiedsgericht entschieden, sondern lediglich dessen Vorsitzender zusammen mit dem verbleibenden Schiedsrichter Dr. B*****, womit die Bestellung des Ersatzschiedsrichters Dr. Stefan H***** unzulässig gewesen sei. Nach dessen Bestellung sei das Verfahren nicht neu durchgeführt worden. Das Schiedsgericht habe der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es den von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen Axel H***** nicht einvernommen habe. Schließlich habe das Schiedsgericht auch die Grenzen seiner Aufgaben überschritten, in dem es die Honorare der Schiedsrichter selbst bestimmt und in der Folge der Beklagten als Verfahrenskosten zugesprochen habe. Zu Unrecht seien auch anlässlich des Ausscheidens Dris. G***** Kosten der Schiedsrichter bestimmt worden. Aus diesen Gründen habe die Klägerin auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie den Schiedsrichter Dr. B***** als befangen abgelehnt. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Dr. G***** sei nicht von Anfang an befangen gewesen. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes habe er unverzüglich dem Schiedsgericht davon Mitteilung gemacht. Auf Grund dieser Mitteilung habe er als nunmehr befangener Schiedsrichter an der Beschlussfassung über seine Enthebung nicht mitwirken müssen. Die Konstituierung des Schiedsgerichtes sei gesetzmäßig erfolgt, weil eine Vorgangsweise gewählt worden sei, wie sie zwischen den Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegt gewesen sei. Der als Zeuge namhaft gemachte Axel H***** sei vor dem Schiedsgericht mehrmals nicht erschienen; sein Arbeitgeber habe auch mitgeteilt, dass er nicht aussagen werde, weshalb der Zeuge auch ordnungsgemäß präkludiert worden sei. Das Schiedsgericht habe auch nicht seine Kompetenzen überschritten, habe es doch keine Kostenexekutionstitel geschaffen, sondern Schiedsrichterhonorare aus den erliegenden Vorschüssen zuerkannt, weshalb auch eine Befangenheit des Vorsitzenden und des Dr. B***** nicht gegeben sei.Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von S 348.553,20 und DM 2.526,08 (insgesamt EUR 26.672,53), wobei sie die Aufhebungsgründe gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 7 bzw Ziffer 2, bzw Ziffer 5, ZPO geltend macht. In der Person Dris. Georg G***** sei ein befangener und von ihr abgelehnter Schiedsrichter tätig gewesen, womit die Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin nicht in Gang gesetzt habe werden können, die Bestellung des Ersatzschiedsrichters durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer ungültig und damit letztlich auch die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes Dr. Eberhard K***** nichtig gewesen sei. Damit seien aber das gesamte Schiedsverfahren und in der Folge auch der erlassene Schiedsspruch nichtig. Im Übrigen sei die Bestellung Dris. B***** durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer schon deshalb unzulässig gewesen, weil die Aufforderung der Klägerin zur Bestellung eines eigenen Schiedsrichters nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Über die Befangenheit Dris. G***** habe außerdem letztlich nicht das Schiedsgericht entschieden, sondern lediglich dessen Vorsitzender zusammen mit dem verbleibenden Schiedsrichter Dr. B*****, womit die Bestellung des Ersatzschiedsrichters Dr. Stefan H***** unzulässig gewesen sei. Nach dessen Bestellung sei das Verfahren nicht neu durchgeführt worden. Das Schiedsgericht habe der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es den von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen Axel H***** nicht einvernommen habe. Schließlich habe das Schiedsgericht auch die Grenzen seiner Aufgaben überschritten, in dem es die Honorare der Schiedsrichter selbst bestimmt und in der Folge der Beklagten als Verfahrenskosten zugesprochen habe. Zu Unrecht seien auch anlässlich des Ausscheidens Dris. G***** Kosten der Schiedsrichter bestimmt worden. Aus diesen Gründen habe die Klägerin auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie den Schiedsrichter Dr. B***** als befangen abgelehnt. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Dr. G***** sei nicht von Anfang an befangen gewesen. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes habe er unverzüglich dem Schiedsgericht davon Mitteilung gemacht. Auf Grund dieser Mitteilung habe er als nunmehr befangener Schiedsrichter an der Beschlussfassung über seine Enthebung nicht mitwirken müssen. Die Konstituierung des Schiedsgerichtes sei gesetzmäßig erfolgt, weil eine Vorgangsweise gewählt worden sei, wie sie zwischen den Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegt gewesen sei. Der als Zeuge namhaft gemachte Axel H***** sei vor dem Schiedsgericht mehrmals nicht erschienen; sein Arbeitgeber habe auch mitgeteilt, dass er nicht aussagen werde, weshalb der Zeuge auch ordnungsgemäß präkludiert worden sei. Das Schiedsgericht habe auch nicht seine Kompetenzen überschritten, habe es doch keine Kostenexekutionstitel geschaffen, sondern Schiedsrichterhonorare aus den erliegenden Vorschüssen zuerkannt, weshalb auch eine Befangenheit des Vorsitzenden und des Dr. B***** nicht gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt, vertrat es die Auffassung, das rechtliche Gehör der Klägerin sei im Schiedsverfahren nicht verletzt worden; dies wäre nur dann gegeben gewesen, wenn ihr überhaupt kein rechtliches Gehör zugestanden worden wäre; eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde hingegen keinen Grund für eine Aufhebungsklage. Das Schiedsgericht sei auch gültig besetzt gewesen, weil der von einer Partei namhaft gemachte Schiedsrichter zwangsläufig in einer gewissen Nahebeziehung zu dieser Partei stehe, womit eine ursprüngliche Befangenheit Dris. G***** nicht angenommen werden könne. Im Übrigen sei der Genannte sodann auch enthoben worden, sodass der Schiedsspruch von unbefangenen Schiedsrichtern gefällt worden sei. Nach der Enthebung Dris. G***** sei das Verfahren tatsächlich neu durchgeführt worden, auch wenn im Protokoll auf § 138 ZPO verwiesen worden sei. Dass über die Befangenheit Dris. G***** nicht das gesamte Schiedsgericht entschieden habe, sei unmaßgeblich, weil sich Dr. Getreuer ohnhin selbst für befangen erklärt habe und die beiden anderen Schiedsrichter für die Befangenheit gestimmt hätten. Das ursprüngliche Aufforderungsschreiben an die Klägerin, einen Schiedsrichter zu nominieren, sei nicht zu beanstanden, sei die ZPO doch lediglich sinngemäß anzuwenden gewesen; die Schiedsrichter hätten nach freiem Ermessen bestimmen können, welche Verfahrensregeln angewendet werden sollten. Sollte eine Verletzung der Regelungen über die Festsetzung der Entlohnung der Schiedsrichter gegeben gewesen sein, so würde dies lediglich dazu führen, dass ein derartiger Titel kein vollstreckbarer Exekutionstitel wäre. Vorliegendenfalls hätten der Vorsitzende und Dr. B***** bzw sodann das gesamte Schiedsgericht aber lediglich bestimmt, dass ihre Honorare aus erliegenden Kostenvorschüssen bezahlt werden sollten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt, vertrat es die Auffassung, das rechtliche Gehör der Klägerin sei im Schiedsverfahren nicht verletzt worden; dies wäre nur dann gegeben gewesen, wenn ihr überhaupt kein rechtliches Gehör zugestanden worden wäre; eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde hingegen keinen Grund für eine Aufhebungsklage. Das Schiedsgericht sei auch gültig besetzt gewesen, weil der von einer Partei namhaft gemachte Schiedsrichter zwangsläufig in einer gewissen Nahebeziehung zu dieser Partei stehe, womit eine ursprüngliche Befangenheit Dris. G***** nicht angenommen werden könne. Im Übrigen sei der Genannte sodann auch enthoben worden, sodass der Schiedsspruch von unbefangenen Schiedsrichtern gefällt worden sei. Nach der Enthebung Dris. G***** sei das Verfahren tatsächlich neu durchgeführt worden, auch wenn im Protokoll auf Paragraph 138, ZPO verwiesen worden sei. Dass über die Befangenheit Dris. G***** nicht das gesamte Schiedsgericht entschieden habe, sei unmaßgeblich, weil sich Dr. Getreuer ohnhin selbst für befangen erklärt habe und die beiden anderen Schiedsrichter für die Befangenheit gestimmt hätten. Das ursprüngliche Aufforderungsschreiben an die Klägerin, einen Schiedsrichter zu nominieren, sei nicht zu beanstanden, sei die ZPO doch lediglich sinngemäß anzuwenden gewesen; die Schiedsrichter hätten nach freiem Ermessen bestimmen können, welche Verfahrensregeln angewendet werden sollten. Sollte eine Verletzung der Regelungen über die Festsetzung der Entlohnung der Schiedsrichter gegeben gewesen sein, so würde dies lediglich dazu führen, dass ein derartiger Titel kein vollstreckbarer Exekutionstitel wäre. Vorliegendenfalls hätten der Vorsitzende und Dr. B***** bzw sodann das gesamte Schiedsgericht aber lediglich bestimmt, dass ihre Honorare aus erliegenden Kostenvorschüssen bezahlt werden sollten. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, führte das Berufungsgericht aus, in Erledigung der Rechtsrüge erscheine es zweckmäßig, die Berufungsentscheidung nach den von der Klägerin behaupteten Aufhebungsgründen in ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit zu strukturieren.
1.) Mangelhaftes Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 19. 6. 2000:
Unter Berufung auf § 595 Abs 1 Z 3 ZPO vermeine die Klägerin, ihre Rechte seien bereits bei Bestellung des Schiedsgerichtes deshalb gröblich verletzt worden, weil das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 19. 6. 2000 lediglich die Aufforderung enthalten habe, binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht jedoch, wie dies § 581 Abs 1 ZPO vorsehe, die Aufforderung, der auffordernden Partei, hier also der Beklagten, von dem zu bestellenden Schiedsrichter unter Namensnennung Mitteilung zu machen. Die Klägerin übersehe, dass § 581 Abs 1 ZPO lediglich dispositives Recht darstelle und in der auch von ihr unterfertigten Schiedsklausel in der Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 von einer Aufforderung, der auffordernden Partei Mitteilung zu machen, nicht die Rede sei. Abgesehen davon sei dieser Einwand der Klägerin überzogen formalistisch; die Klägerin habe den Sinngehalt einer derartigen Bestimmung auch nicht darzulegen vermocht. Soweit sie darauf verweise, dass die Geltung der Regeln der österreichischen ZPO vereinbart worden sei, sohin auch des § 581 Abs 1 ZPO, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Schiedsklausel ausdrücklich anordne, im Übrigen würden die Regeln der österreichischen ZPO gelten, sodass schon allein eine wörtliche Interpretation der Schiedsklausel die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation nicht zu stützen vermöge. Damit habe die Beklagte aber das Schiedsverfahren mit ihrem Schreiben vom 19. 6. 2000 vereinbarungs- und damit gesetzmäßig eingeleitet, sodass das Unterbleiben der Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin zwingend zur Bestellung des fehlenden Mitgliedes des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg habe führen müssen, wobei sich die Klägerin ja auch nicht an sich (etwa wegen grundsätzlicher Befangenheit) gegen die Person des sodann bestellten Schiedsrichters Dr. B***** wende. Der geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes seien verletzt worden, liege in diesem Belang daher nicht vor.Unter Berufung auf Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vermeine die Klägerin, ihre Rechte seien bereits bei Bestellung des Schiedsgerichtes deshalb gröblich verletzt worden, weil das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 19. 6. 2000 lediglich die Aufforderung enthalten habe, binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht jedoch, wie dies Paragraph 581, Absatz eins, ZPO vorsehe, die Aufforderung, der auffordernden Partei, hier also der Beklagten, von dem zu bestellenden Schiedsrichter unter Namensnennung Mitteilung zu machen. Die Klägerin übersehe, dass Paragraph 581, Absatz eins, ZPO lediglich dispositives Recht darstelle und in der auch von ihr unterfertigten Schiedsklausel in der Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 von einer Aufforderung, der auffordernden Partei Mitteilung zu machen, nicht die Rede sei. Abgesehen davon sei dieser Einwand der Klägerin überzogen formalistisch; die Klägerin habe den Sinngehalt einer derartigen Bestimmung auch nicht darzulegen vermocht. Soweit sie darauf verweise, dass die Geltung der Regeln der österreichischen ZPO vereinbart worden sei, sohin auch des Paragraph 581, Absatz eins, ZPO, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Schiedsklausel ausdrücklich anordne, im Übrigen würden die Regeln der österreichischen ZPO gelten, sodass schon allein eine wörtliche Interpretation der Schiedsklausel die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation nicht zu stützen vermöge. Damit habe die Beklagte aber das Schiedsverfahren mit ihrem Schreiben vom 19. 6. 2000 vereinbarungs- und damit gesetzmäßig eingeleitet, sodass das Unterbleiben der Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin zwingend zur Bestellung des fehlenden Mitgliedes des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg habe führen müssen, wobei sich die Klägerin ja auch nicht an sich (etwa wegen grundsätzlicher Befangenheit) gegen die Person des sodann bestellten Schiedsrichters Dr. B***** wende. Der geltend gemachte Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes seien verletzt worden, liege in diesem Belang daher nicht vor. 2.) Befangenheit Dris. Georg G*****:
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsgründe des § 595 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO moniere die Klägerin, Dr. Georg G***** sei schon von Anbeginn an befangen gewesen, weil in seiner Kanzlei die Stiftungsurkunde hinsichtlich der U***** Privatstiftung errichtet, er zum Stifungsvorstand bestellt worden und einer der Stifter der Alleinvorstand der Beklagten gewesen sei.Unter Bezugnahme auf die Ausführungsgründe des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO moniere die Klägerin, Dr. Georg G***** sei schon von Anbeginn an befangen gewesen, weil in seiner Kanzlei die Stiftungsurkunde hinsichtlich der U***** Privatstiftung errichtet, er zum Stifungsvorstand bestellt worden und einer der Stifter der Alleinvorstand der Beklagten gewesen sei.
Nach § 586 Abs 1 ZPO könne ein Schiedsrichter aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigten (§§ 19 und 20 JN). Bei diesem Ablehnungsrecht handle es sich um das wichtigste Mittel zur Wahrung der Objektivität des Schiedsgerichtes, weshalb § 598 ZPO auch das Recht auf Ablehnung eines Schiedsrichters für unverzichtbar erkläre. Da der Schiedsrichter durch die kraft Gesetzes den Parteien delegierte Befugnis zur Übertragung der an sich dem staatlichen Gericht zustehenden Entscheidungsgewalt die Spruchgewalt, an die § 594 ZPO ipso facto die Wirkungen des rechtskrätigen Urteiles knüpfe, erlange, sei er Supplent des staatlichen Richters und nicht vom Willen der einzelnen Partei abhängig. Die Prozessordnung verleihe dem Schiedsrichter die Spruchgewalt aber nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung voller Objektivität. Sie gebe dies im § 586 ZPO durch den Verweis auf § 19 JN eindeutig zu erkennen. Dementsprechend dürfe sich auch der von einer Partei nominierte Richter niemals als Vertreter dieser Partei fühlen; bewusster Missbrauch seiner schiedsrichterlichen Befugnisse - solcher Missbrauch liege in der bewussten einseitigen Förderung der Interessen der nominierenden Partei - gebe einen gerechtfertigten Ablehnungsgrund und mache den Schiedsrichter strafrechtlich verantwortlich.Nach Paragraph 586, Absatz eins, ZPO könne ein Schiedsrichter aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigten (Paragraphen 19 und 20 JN). Bei diesem Ablehnungsrecht handle es sich um das wichtigste Mittel zur Wahrung der Objektivität des Schiedsgerichtes, weshalb Paragraph 598, ZPO auch das Recht auf Ablehnung eines Schiedsrichters für unverzichtbar erkläre. Da der Schiedsrichter durch die kraft Gesetzes den Parteien delegierte Befugnis zur Übertragung der an sich dem staatlichen Gericht zustehenden Entscheidungsgewalt die Spruchgewalt, an die Paragraph 594, ZPO ipso facto die Wirkungen des rechtskrätigen Urteiles knüpfe, erlange, sei er Supplent des staatlichen Richters und nicht vom Willen der einzelnen Partei abhängig. Die Prozessordnung verleihe dem Schiedsrichter die Spruchgewalt aber nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung voller Objektivität. Sie gebe dies im Paragraph 586, ZPO durch den Verweis auf Paragraph 19, JN eindeutig zu erkennen. Dementsprechend dürfe sich auch der von einer Partei nominierte Richter niemals als Vertreter dieser Partei fühlen; bewusster Missbrauch seiner schiedsrichterlichen Befugnisse - solcher Missbrauch liege in der bewussten einseitigen Förderung der Interessen der nominierenden Partei - gebe einen gerechtfertigten Ablehnungsgrund und mache den Schiedsrichter strafrechtlich verantwortlich. Es möge zwar richtig sein, dass auch unter Bedachtnahme auf die daher zu beachtende Grundregel der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes der gesetzlich eingeräumte Anspruch der Parteien auf Beteiligung an der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht aus den Augen verloren werden dürfe, was dazu berechtigen könne, bei der Annahme von Befangenheiten im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit in manchen Punkten "großzügiger" zu sein, doch sei das Verbot des Tätigwerdens in eigener Sache jedenfalls eine unübersteigbare Schranke, sei der Schiedsrichter im Einzelfall auch noch so unbefangen. Darüber hinaus sei ein gewisses Vertrauensverhältnis oder zumindest ein Zutrauen in die Korrektheit zwischen den Parteien selbst und zwischen Parteien und Schiedsrichtern Grundvoraussetzung für eine funktionierende und angesehene Schiedsgerichtsbarkeit, wozu notwendigerweise auch geistige (und materielle) Unabhängigkeit und Charakterstärke der Schiedsrichter gehörten. Im Hinblick darauf, dass Dr. G***** am 10. 03. 2000 zu einem der drei Vorstände der U*****-Privatstiftung bestellt wurde, deren einer Stifter und Stiftungsbeirat Dr. Alexander N*****, der Alleinvorstand der Beklagten, ist und war, sei Dr. G***** durch die Einbringung der Aktien in die Privatstiftung am 29. 11. 2000 zwar von seiner Schiedsrichterfunktion nicht ausgeschlossen gewesen, doch sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seine Befangenheit iSd § 586 Abs 1 ZPO, § 19 JN evident, was er ja offensichtlich auch selbst eingesehen habe. Da Dr. G***** allerdings auch bereits davor schon in einem engen persönlichen, wohl auch wirtschaftlichen Verhältnis und nicht zuletzt Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten bzw deren Alleinvorstand Dr. N***** gestanden sei, teile das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin, dass Dr. Getreuer bereits von Anbeginn des Schiedsverfahrens an als befangen und damit als zur Ausübung des konkreten Schiedsrichteramtes unfähig angesehen hätte werden müssen. Da allerdings nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO (lediglich) der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei, Dr. G***** am Schiedsspruch aber gar nicht mitgewirkt habe, könne aus diesen Überlegungen zu Gunsten der Klägerin nichts gewonnen werden. Dem Einwand der Klägerin, über die Befangenheit Dris. G***** hätte das gesamte Schiedsgericht einschließlich des Genannten selbst entscheiden müssen, weshalb Dr. G***** nie gültig enthoben worden und damit letztlich die Ersatzbestellung Dris. H***** ungültig gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschluss hinsichtlich der Befangenheit Dris. G***** vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und vom weiteren Schiedsrichter Dr. B***** einstimmig gefasst worden sei und Dr. G***** in seinem Schreiben vom 30. 11. 2000 ausdrücklich ausgeführt habe, er erkläre seine Befangenheit und ersuche, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen. Damit sei hinsichtlich der Beschlussfassung betreffend die Befangenheit Dris. G***** ein übereinstimmender Wille aller drei Schiedsrichter vorgelegen.Es möge zwar richtig sein, dass auch unter Bedachtnahme auf die daher zu beachtende Grundregel der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes der gesetzlich eingeräumte Anspruch der Parteien auf Beteiligung an der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht aus den Augen verloren werden dürfe, was dazu berechtigen könne, bei der Annahme von Befangenheiten im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit in manchen Punkten "großzügiger" zu sein, doch sei das Verbot des Tätigwerdens in eigener Sache jedenfalls eine unübersteigbare Schranke, sei der Schiedsrichter im Einzelfall auch noch so unbefangen. Darüber hinaus sei ein gewisses Vertrauensverhältnis oder zumindest ein Zutrauen in die Korrektheit zwischen den Parteien selbst und zwischen Parteien und Schiedsrichtern Grundvoraussetzung für eine funktionierende und angesehene Schiedsgerichtsbarkeit, wozu notwendigerweise auch geistige (und materielle) Unabhängigkeit und Charakterstärke der Schiedsrichter gehörten. Im Hinblick darauf, dass Dr. G***** am 10. 03. 2000 zu einem der drei Vorstände der U*****-Privatstiftung bestellt wurde, deren einer Stifter und Stiftungsbeirat Dr. Alexander N*****, der Alleinvorstand der Beklagten, ist und war, sei Dr. G***** durch die Einbringung der Aktien in die Privatstiftung am 29. 11. 2000 zwar von seiner Schiedsrichterfunktion nicht ausgeschlossen gewesen, doch sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seine Befangenheit iSd Paragraph 586, Absatz eins, ZPO, Paragraph 19, JN evident, was er ja offensichtlich auch selbst eingesehen habe. Da Dr. G***** allerdings auch bereits davor schon in einem engen persönlichen, wohl auch wirtschaftlichen Verhältnis und nicht zuletzt Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten bzw deren Alleinvorstand Dr. N***** gestanden sei, teile das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin, dass Dr. Getreuer bereits von Anbeginn des Schiedsverfahrens an als befangen und damit als zur Ausübung des konkreten Schiedsrichteramtes unfähig angesehen hätte werden müssen. Da allerdings nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (lediglich) der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei, Dr. G***** am Schiedsspruch aber gar nicht mitgewirkt habe, könne aus diesen Überlegungen zu Gunsten der Klägerin nichts gewonnen werden. Dem Einwand der Klägerin, über die Befangenheit Dris. G***** hätte das gesamte Schiedsgericht einschließlich des Genannten selbst entscheiden müssen, weshalb Dr. G***** nie gültig enthoben worden und damit letztlich die Ersatzbestellung Dris. H***** ungültig gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschluss hinsichtlich der Befangenheit Dris. G***** vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und vom weiteren Schiedsrichter Dr. B***** einstimmig gefasst worden sei und Dr. G***** in seinem Schreiben vom 30. 11. 2000 ausdrücklich ausgeführt habe, er erkläre seine Befangenheit und ersuche, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen. Damit sei hinsichtlich der Beschlussfassung betreffend die Befangenheit Dris. G***** ein übereinstimmender Wille aller drei Schiedsrichter vorgelegen. 3.) Befangenheit Dris. Eberhard K***** und Dris. Peter B*****:
Ausgehend von der tatsächlich vom Anbeginn des Schiedsgerichtsverfahrens an gegeben gewesenen Befangenheit Dris. G***** wolle die Klägerin des weiteren in der Berufung den Schluss ziehen, infolge dieser Befangenheit sei die ihr gesetzte Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters nicht in Gang gesetzt worden; darüber hinaus sei damit auch die Bestellung des Vorsitzenden und des weiteren Schiedsrichters Dr. B***** nichtig gewesen.
§ 586 Abs 1 ZPO verweise ausdrücklich auf § 19 und § 20 JN, nicht jedoch auf § 25 JN, nach dessen letztem Satz vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben seien, wenn der Ablehnung stattgegeben worden sei. Diese Bestimmung sei allein schon auf Grund grammatikalischer Auslegung im Schiedsgerichtsverfahren nicht anzuwenden, was auch insoferne konsequent sei, als ja § 595 Abs 1 Z 4 ZPO ausdrücklich die Aufhebung des Schiedsspruches anordne, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Diese Bestimmung unterstelle daher die Teilnahme des abgelehnten Richters an der Entscheidung; gerade dies sei vorliegendenfalls aber nicht der Fall gewesen, habe doch anstelle Dris. G***** Dr. H***** entschieden. Da die Klägerin auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet habe, sie hätte zu Beginn ihrerseits einen Schiedsrichter etwa lediglich deshalb nicht nominiert, weil ein befangener Schiedsrichter von Seiten der Beklagten nominiert worden wäre (sie berufe sich vielmehr auf die nicht gesetzmäßige Ausführung des Aufforderungsschreibens), könne ihrer Auffassung nicht beigetreten werden, durch die Nominierung des befangenen Dr. G***** wäre die ihr gestellte Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters gar nicht zum Laufen gebracht worden. Selbst bei damaligem Bekanntsein der Befangenheitsgründe und einer Berufung der Klägerin darauf hätte zunächst einmal ein Schiedsgericht bestellt werden müssen, um sodann die einzuwendende oder bereits eingewendete Befangenheit Dris. G***** einer Entscheidung zuzuführen. Wirkten doch die Ablehnungsgründe des § 586 Abs 1 ZPO iVm §§ 19, 20 JN nicht per se, sondern - und zwar selbst Ausschließungsgründe - erst durch Anerkennung durch das Schiedsgericht auf Grund einer Ablehnung durch eine der Parteien. Mit der von der Klägerin vertretenen Auffassung hätte es hingegen diese selbst in der Hand gehabt, aus eigenem eine Befangenheit Dris. G***** zu konstatieren und dadurch die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens von vornherein zu verhindern. Daher hätte sich die Klägerin von Anfang an auf diese Befangenheit beziehen müssen und nicht auf eine - angebliche - Unzulänglichkeit des Aufforderungsschreibens. Das Schiedsgerichtsverfahren sei somit trotz der nunmehr festgestellten Befangenheit Dris. G***** ordnungsgemäß eingeleitet worden.Paragraph 586, Absatz eins, ZPO verweise ausdrücklich auf Paragraph 19 und Paragraph 20, JN, nicht jedoch auf Paragraph 25, JN, nach dessen letztem Satz vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben seien, wenn der Ablehnung stattgegeben worden sei. Diese Bestimmung sei allein schon auf Grund grammatikalischer Auslegung im Schiedsgerichtsverfahren nicht anzuwenden, was auch insoferne konsequent sei, als ja Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ausdrücklich die Aufhebung des Schiedsspruches anordne, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Diese Bestimmung unterstelle daher die Teilnahme des abgelehnten Richters an der Entscheidung; gerade dies sei vorliegendenfalls aber nicht der Fall gewesen, habe doch anstelle Dris. G***** Dr. H***** entschieden. Da die Klägerin auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet habe, sie hätte zu Beginn ihrerseits einen Schiedsrichter etwa lediglich deshalb nicht nominiert, weil ein befangener Schiedsrichter von Seiten der Beklagten nominiert worden wäre (sie berufe sich vielmehr auf die nicht gesetzmäßige Ausführung des Aufforderungsschreibens), könne ihrer Auffassung nicht beigetreten werden, durch die Nominierung des befangenen Dr. G***** wäre die ihr gestellte Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters gar nicht zum Laufen gebracht worden. Selbst bei damaligem Bekanntsein der Befangenheitsgründe und einer Berufung der Klägerin darauf hätte zunächst einmal ein Schiedsgericht bestellt werden müssen, um sodann die einzuwendende oder bereits eingewendete Befangenheit Dris. G***** einer Entscheidung zuzuführen. Wirkten doch die Ablehnungsgründe des Paragraph 586, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 19,, 20 JN nicht per se, sondern - und zwar selbst Ausschließungsgründe - erst durch Anerkennung durch das Schiedsgericht auf Grund einer Ablehnung durch eine der Parteien. Mit der von der Klägerin vertretenen Auffassung hätte es hingegen diese selbst in der Hand gehabt, aus eigenem eine Befangenheit Dris. G***** zu konstatieren und dadurch die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens von vornherein zu verhindern. Daher hätte sich die Klägerin von Anfang an auf diese Befangenheit beziehen müssen und nicht auf eine - angebliche - Unzulänglichkeit des Aufforderungsschreibens. Das Schiedsgerichtsverfahren sei somit trotz der nunmehr festgestellten Befangenheit Dris. G***** ordnungsgemäß eingeleitet worden. An der Bestellung Dris. B***** sei Dr. G***** gar nicht beteiligt gewesen, sondern sei Dr. B***** vielmehr von Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer bestellt worden. Hinsichtlich des Vorsitzenden Dr. K***** sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. 1. 2001 dieser vom neuen Schiedsrichter Dr. H***** ausdrücklich bestätigt wurde, sodass eine allenfalls von Dr. G***** "übergeleitete" Befangenheit Dris. K***** jedenfalls saniert worden wäre, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin ja dem Vorsitzenden keinerlei Naheverhältnis zur Beklagten oder zur U*****-Privatstiftung oder zu maßgeblichen Personen in diesem Gesellschaftskonglomerat vorwerfe. Richtig sei, dass sich die Klägerin dagegen verwahrt habe, dass vor Beendigung des Schiedsverfahrens aus Anlass des Ausscheidens Dris. G***** ein Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt verrichteten Tätigkeiten der Schiedsrichter festgesetzt wurde. Allerdings übersehe die Klägerin in diesem Belang, dass sie sich zur Begründung auf den ursprünglichen Schiedsrichtervertrag vom August 2000 stütze, obwohl sie an anderer Stelle die Meinung vertrete, dieser sei gar nicht gültig zustandegekommen, abgesehen davon, dass dieser Schiedsrichtervertrag ua die Regel enthalte, die Honoraransprüche der Schiedsrichter seien fällig, wenn das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen könne. Gerade dies sei der Fall gewesen. Aus der teilweisen Bestimmung von Schiedsrichterhonoraren vor Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens könne die Klägerin daher nichts gewinnen. Eine darauf gegründete Befangenheit des Vorsitzenden und des Schiedsrichters Dr. B***** liege nicht vor und könne daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erblickt werden.An der Bestellung Dris. B***** sei Dr. G***** gar nicht beteiligt gewesen, sondern sei Dr. B***** vielmehr von Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer bestellt worden. Hinsichtlich des Vorsitzenden Dr. K***** sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. 1. 2001 dieser vom neuen Schiedsrichter Dr. H***** ausdrücklich bestätigt wurde, sodass eine allenfalls von Dr. G***** "übergeleitete" Befangenheit Dris. K***** jedenfalls saniert worden wäre, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin ja dem Vorsitzenden keinerlei Naheverhältnis zur Beklagten oder zur U*****-Privatstiftung oder zu maßgeblichen Personen in diesem Gesellschaftskonglomerat vorwerfe. Richtig sei, dass sich die Klägerin dagegen verwahrt habe, dass vor Beendigung des Schiedsverfahrens aus Anlass des Ausscheidens Dris. G***** ein Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt verrichteten Tätigkeiten der Schiedsrichter festgesetzt wurde. Allerdings übersehe die Klägerin in diesem Belang, dass sie sich zur Begründung auf den ursprünglichen Schiedsrichtervertrag vom August 2000 stütze, obwohl sie an anderer Stelle die Meinung vertrete, dieser sei gar nicht gültig zustandegekommen, abgesehen davon, dass dieser Schiedsrichtervertrag ua die Regel enthalte, die Honoraransprüche der Schiedsrichter seien fällig, wenn das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen könne. Gerade dies sei der Fall gewesen. Aus der teilweisen Bestimmung von Schiedsrichterhonoraren vor Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens könne die Klägerin daher nichts gewinnen. Eine darauf gegründete Befangenheit des Vorsitzenden und des Schiedsrichters Dr. B***** liege nicht vor und könne daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht erblickt werden. 4.) Verfahrensfortsetzung mit Dr. Stefan H*****:
Die Klägerin moniere, das Schiedsgericht habe anlässlich der Verhandlung vom 29. 1. 2001 die bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO wiederholt, nicht jedoch bedacht, dass infolge geänderter Zusammensetzung des Schiedsgerichtes eine Neudurchführung vorgenommen hätte werden müssen.Die Klägerin moniere, das Schiedsgericht habe anlässlich der Verhandlung vom 29. 1. 2001 die bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß Paragraph 138, ZPO wiederholt, nicht jedoch bedacht, dass infolge geänderter Zusammensetzung des Schiedsgerichtes eine Neudurchführung vorgenommen hätte werden müssen. Richtig sei in diesem Belang, dass nach § 412 ZPO bei Richterwechsel oder geänderter Senatszusammensetzung eine Verhandlung neu durchgeführt werden müsse, wobei es allerdings nur dann eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen würde, wenn ein anderer Richter die Entscheidung fällt, als der, welcher die Verhandlung geführt hat. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wiederum könne aber nur dann als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, wenn er rechtzeitig gerügt worden sei. In der Verhandlung vom 29. 1. 2001 sei "der Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 20. 11. 2000 samt Beweisbeschluss" wiederholt worden, wobei anlässlich dieser Verhandlung keine unmittelbare Beweisaufnahme etwa durch Zeugen oder Parteieneinvernahmen durchgeführt, sondern lediglich Beilagen zum Akt genommen und verlesen worden seien. Die Parteien- und Zeugeneinvernahmen seien erst ab dem 29. 1. 2001 erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits Dr. Stefan H***** dem Schiedsgericht angehört habe. Es möge zwar richtig sein, dass die Zitierung des § 138 ZPO durch das Schiedsgericht in der Verhandlung vom 29. 1. 2001 verfehlt gewesen sei, tatsächlich habe das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung aber die Verpflichtungen des § 412 ZPO erfüllt; eine gegenteilige Rüge sei auch gar nicht erhoben worden. Abgesehen davon werde von der Klägerin nicht dargetan, worin konkret eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen haben solle. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Schiedsspruch daher nicht aufzuheben.Richtig sei in diesem Belang, dass nach Paragraph 412, ZPO bei Richterwechsel oder geänderter Senatszusammensetzung eine Verhandlung neu durchgeführt werden müsse, wobei es allerdings nur dann eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen würde, wenn ein anderer Richter die Entscheidung fällt, als der, welcher die Verhandlung geführt hat. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wiederum könne aber nur dann als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, wenn er rechtzeitig gerügt worden sei. In der Verhandlung vom 29. 1. 2001 sei "der Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 20. 11. 2000 samt Beweisbeschluss" wiederholt worden, wobei anlässlich dieser Verhandlung keine unmittelbare Beweisaufnahme etwa durch Zeugen oder Parteieneinvernahmen durchgeführt, sondern lediglich Beilagen zum Akt genommen und verlesen worden seien. Die Parteien- und Zeugeneinvernahmen seien erst ab dem 29. 1. 2001 erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits Dr. Stefan H***** dem Schiedsgericht angehört habe. Es möge zwar richtig sein, dass die Zitierung des Paragraph 138, ZPO durch das Schiedsgericht in der Verhandlung vom 29. 1. 2001 verfehlt gewesen sei, tatsächlich habe das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung aber die Verpflichtungen des Paragraph 412, ZPO erfüllt; eine gegenteilige Rüge sei auch gar nicht erhoben worden. Abgesehen davon werde von der Klägerin nicht dargetan, worin konkret eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen haben solle. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Schiedsspruch daher nicht aufzuheben. 5.) Nichteinvernahme des Zeugen Axel H*****:
Die Klägerin moniere, das Schiedsgericht habe den von ihr namhaft gemachten Zeugen Axel H***** nicht einvernommen, womit der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht worden sei. Nach dieser Bestimmung sei der Schiedsspruch allerdings nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der Klägerin das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden wäre. Eine bloße lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde hingegen noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch sei daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriere oder zurückgewiesen oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Ein solcher Ma