TE OGH 2002/12/18 12Os114/02

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sean A***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 20 Hv 104/02h-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sean A***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 20 Hv 104/02h-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sean A***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (II) schuldig erkannt, weil erSean A***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (römisch II) schuldig erkannt, weil er

I) im Zeitraum vom 3. bis 5. Jänner 2002 in Innerlaterns mitrömisch eins) im Zeitraum vom 3. bis 5. Jänner 2002 in Innerlaterns mit

unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternahm, und zwar

"1) mit dem am 21. 12. 1994 geborenen Patrick N*****, indem er an ihm einen Oralverkehr durchführte;

2) mit dem am 4. 2. 1999 geborenen Manuel N*****, indem er an ihm einen Oralverkehr durchführte;

3) mit dem am 4. 2. 1999 geborenen Manuel N*****, indem er mit seinem Glied in dessen After eindrang;

4) mit dem am 4. 2. 1999 geborenen Manuel N*****, indem er sich von ihm sein Glied in den Mund nehmen ließ;

5) mit dem am 4. 2. 1999 geborenen Manuel N*****, indem er in dessen After einen 12,5 cm langen und ca 1 cm breiten Filzstift einführte";

II) zu wiederholten Malen dadurch, dass er seinen Geschlechtsteil entblößte und vor im folgenden angeführten Personen onanierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vornahm, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar:römisch II) zu wiederholten Malen dadurch, dass er seinen Geschlechtsteil entblößte und vor im folgenden angeführten Personen onanierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vornahm, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar:

1. im Zeitraum 3. bis 5. Jänner 2002 in Innerlaterns vor den unmündigen Manuel und Patrick N***** sowie vor dem am 23. Juli 1988 geborenen Konrad N*****;

2. im Juli 2002 in Dornbirn vor zwei unbekannten etwa sieben oder acht Jahre alten unmündigen Personen."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim jugendlichen Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn des dazu gerügten Zwischenerkenntnisses bezog die jugendpsychologische Sachverständige in ihrem Gutachten ON 14 den - Durchschnittswerten Dreizehnjähriger entsprechenden - Entwicklungsrückstand des Angeklagten auf fallweise auftretende Schlussfolgerungsfehler, Schwierigkeiten, manche Bedeutungsinhalte zu erfassen und unterdurchschnittliche Fähigkeiten auf rechnerischem Gebiet, nicht aber auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, was darüberhinaus auch die von der Sachverständigen gleichzeitig ausgesprochene Sanktionsempfehlung (203) verdeutlicht. Im Einklang damit stehen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der ihm angelasteten Taten (US 6 iVm 111, 143, 195).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim jugendlichen Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn des dazu gerügten Zwischenerkenntnisses bezog die jugendpsychologische Sachverständige in ihrem Gutachten ON 14 den - Durchschnittswerten Dreizehnjähriger entsprechenden - Entwicklungsrückstand des Angeklagten auf fallweise auftretende Schlussfolgerungsfehler, Schwierigkeiten, manche Bedeutungsinhalte zu erfassen und unterdurchschnittliche Fähigkeiten auf rechnerischem Gebiet, nicht aber auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, was darüberhinaus auch die von der Sachverständigen gleichzeitig ausgesprochene Sanktionsempfehlung (203) verdeutlicht. Im Einklang damit stehen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der ihm angelasteten Taten (US 6 in Verbindung mit 111, 143, 195).

Da der in Rede stehende angestrebte Beweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt, verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung. Da - wie dargelegt - die Schlussfolgerungen der jugendpsychologischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bisher nicht gelernt habe, "mit seinen sexuellen Triebimpulsen und den entsprechenden Gefühlsüberflutungen umzugehen" und "ein spürbares Defizit an Steuerung und Verhaltenskontrolle" aufweise, nur auf Teilleistungsschwächen (197) abzielen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber unberührt lassen, haben alle dessen Schuldfähigkeit problematisierenden weiteren Beschwerdeeinwände (Z 5, 5a) auf sich zu beruhen.Da der in Rede stehende angestrebte Beweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt, verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung. Da - wie dargelegt - die Schlussfolgerungen der jugendpsychologischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bisher nicht gelernt habe, "mit seinen sexuellen Triebimpulsen und den entsprechenden Gefühlsüberflutungen umzugehen" und "ein spürbares Defizit an Steuerung und Verhaltenskontrolle" aufweise, nur auf Teilleistungsschwächen (197) abzielen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber unberührt lassen, haben alle dessen Schuldfähigkeit problematisierenden weiteren Beschwerdeeinwände (Ziffer 5,, 5a) auf sich zu beruhen.

Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die mit der - aktenfremden - Behauptung einer generellen Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die mit der - aktenfremden - Behauptung einer generellen Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67897 12Os114.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00114.02.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0120OS00114_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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