Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reisebüro A***** GmbH, ***** vertreten durch Hauser Newole & Partner GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) F***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, 2.) S***** AG (früher H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.336,42 EUR), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2002, GZ 41 R 277/01s-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2001, GZ 20 C 272/00a-23, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird in S***** AG richtig gestellt.
2.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt II.1. aufgehoben.2.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt römisch II.1. aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird insofern die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
3.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Hauptklagebegehren nach § 37 EO wurde bereits durch Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2002 durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das das klagsabweisende Ersturteil bestätigende Berufungsurteil in der Sache erledigt.Das Hauptklagebegehren nach Paragraph 37, EO wurde bereits durch Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2002 durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das das klagsabweisende Ersturteil bestätigende Berufungsurteil in der Sache erledigt.
Für den Fall, dass dem Hauptbegehren nicht stattgegeben werde, stellte die klagende Partei das 1. Eventualbegehren auf Feststellung, dass der zwischen den beklagten Parteien geschlossene Räumungsvergleich in Ansehung der von ihr in Bestand genommenen Geschäftslokale, Vitrinen und Wandflächen ungültig sei. Wiederum für den Fall, dass 1. Eventualbegehren nicht stattgegeben werde, lautet das 2. Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für den Schaden, der der klagenden Partei auf Grund des Räumungsvergleichs und dessen Vollstreckung in Ansehung dieser Objekte künftig entstehen sollte.
Die klagende Partei qualifizierte rechtlich den mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Untermietvertrag als Hauptmietvertrag und berief sich überdies auf den Abschluss eines mündlichen Hauptmietvertrags mit der zweitbeklagten Partei. Die Zweitbeklagte habe die erstbeklagte Partei zum Vertragsbruch durch Abschluss eines prätorischen Räumungsvergleichs verleitet. Damit sei wissentlich und schuldhaft in die kündigungsgeschützte Rechtsposition der klagenden Partei eingegriffen worden. In Ansehung des 2. Eventualbegehrens sei das angerufene Gericht auch für die zweitbeklagte Partei zuständig, weil das Begehren als Streitigkeit aus einem Bestandvertrag iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren sei. Die Mitwirkung der zweitbeklagten Partei an der Verletzung des zwischen der klagenden und erstbeklagten Partei bestehenden Bestandsvertrags im Wege der Kollusion begründe Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen beide beklagte Parteien aus dem Bestandverhältnis. Überdies entfalte der zwischen den beklagten Parteien geschlossene Generalbestandvertrag Schutzwirkungen auch zugunsten der klagenden Partei. Auch die Geltendmachung dieser Rechte sei als Streitigkeit im genannten Sinn zu qualifizieren.Die klagende Partei qualifizierte rechtlich den mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Untermietvertrag als Hauptmietvertrag und berief sich überdies auf den Abschluss eines mündlichen Hauptmietvertrags mit der zweitbeklagten Partei. Die Zweitbeklagte habe die erstbeklagte Partei zum Vertragsbruch durch Abschluss eines prätorischen Räumungsvergleichs verleitet. Damit sei wissentlich und schuldhaft in die kündigungsgeschützte Rechtsposition der klagenden Partei eingegriffen worden. In Ansehung des 2. Eventualbegehrens sei das angerufene Gericht auch für die zweitbeklagte Partei zuständig, weil das Begehren als Streitigkeit aus einem Bestandvertrag iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren sei. Die Mitwirkung der zweitbeklagten Partei an der Verletzung des zwischen der klagenden und erstbeklagten Partei bestehenden Bestandsvertrags im Wege der Kollusion begründe Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen beide beklagte Parteien aus dem Bestandverhältnis. Überdies entfalte der zwischen den beklagten Parteien geschlossene Generalbestandvertrag Schutzwirkungen auch zugunsten der klagenden Partei. Auch die Geltendmachung dieser Rechte sei als Streitigkeit im genannten Sinn zu qualifizieren.
Mit dem in das klageabweisende Urteil aufgenommene Beschluss wies das Erstgericht beide Eventualbegehren zurück. Dies begründete es im Wesentlichen wie folgt:
Mangels anderer Ausführungen müsse angenommen werden, dass jedes der drei Klagebegehren einen Streitwert von über 130.000 S habe. Es bestehe beim Eventualbegehren keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit, wofür als Grundlage nur § 49 Abs 2 Z 5 JN in Betracht komme. Voraussetzung für das Vorliegen einer Bestandsache sei, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses oder Nutzungsvertrags bzw. den seinerzeitigen Vertragspartnern des Bestandvertrags handle. Für dasMangels anderer Ausführungen müsse angenommen werden, dass jedes der drei Klagebegehren einen Streitwert von über 130.000 S habe. Es bestehe beim Eventualbegehren keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit, wofür als Grundlage nur Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in Betracht komme. Voraussetzung für das Vorliegen einer Bestandsache sei, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses oder Nutzungsvertrags bzw. den seinerzeitigen Vertragspartnern des Bestandvertrags handle. Für das
1. Eventualbegehren sei das Bestehen eines Bestandverhältnisses höchstens Vorfrage. Es liegt keine Streitigkeit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses vor. Daher sei das Erstgericht für beide beklagte Parteien jedenfalls sachlich unzuständig, für die erstbeklagte Partei auch örtlich unzuständig.
Beim 2. Eventualbegehren liege jedenfalls in Ansehung der zweitbeklagten Partei keine Bestandsache vor, weshalb das Erstgericht sachlich unzuständig sei. Die klagende Partei sei nicht Partei des Generalbestandvertrags. Mangels Vorliegens der Eigenzuständigkeit für jeden Streitgenossen sei eine Klageführung gegen beide Beklagte nicht zulässig. Da in einem Exszindierungsverfahren der Verpflichtete, wenn überhaupt, nur gemeinsam mit der betreibenden Partei geklagt werden dürfe, müsse auch die Stellung eines Eventualbegehrens gegen ihn allein im Exszindierungsverfahrens als unzulässig angesehen werden. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Zurückweisung des 1. Eventualbegehrens gerichteten Rekurs der klagenden Partei nicht Folge, dem gegen die Zurückweisung Rekurs des 2. Eventualbegehrens gerichteten Rekurs derselben Partei dagegen Folge, hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf und trug dem Erstgericht die Einleitung und Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. In Ansehung beider Streitteile sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Gegensatz zum Erstgericht bejahte das Rekursgericht das Vorliegen einer Bestandsache in beiden Punkten. Die klagende Partei habe behauptet, die beklagten Parteien hätten gemeinsam durch die mit dem Räumungsvergleich bewirkte Auflösung ihres Vertrags die der klagenden Partei zustehenden Bestandrechte verletzt und leite daraus primär einen Anspruch auf Unzulässigerklärung des Räumungsvergleichs, hilfsweise Schadenersatzansprüche in Form eines Feststellungsbegehrens ab. Der Rekurs sei jedoch nur hinsichtlich des 2. Eventualbegehrens berechtigt.
Mit dem 1. Eventualbegehren habe die klagende Partei die Feststellung der Ungültigkeit des Räumungsvergleichs in Ansehung der von ihr gemieteten Bestandobjekte beantragt. Der klagenden Partei stünde bestenfalls ein Anfechtungsanspruch und das Recht auf Feststellung, dass der Räumungsvergleich ihr gegenüber unwirksam sei. Ein Recht, den Räumungsvergleich auch zwischen den beklagten Parteien zu beseitigen, wie sie es mit ihrem Eventualurteilsbegehren in Anspruch nehme, komme ihr keinesfalls zu. Das 1. Eventualbegehren sei schon aus diesem Grund verfehlt und wäre abzuweisen gewesen, weshalb ihrem Rekurs in diesem Punkt nicht Folge zu geben sei, zumal sie durch die unrichtige Zurückweisung durch das Erstgericht nicht benachteiligt sei.
Rechtliche Beurteilung
1. Der gegen den - scheinbar - bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und auch iS des vom Abänderungsantrags umfassten Aufhebungsantrag berechtigt.
Wie zu zeigen sein wird, hat das Rekursgericht mit seiner Entscheidung betreffend das 1. Eventualbegehren den Beschluss des Erstgerichts keineswegs voll bestätigt (iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Zwar ändert (abgesehen vom hier vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung) nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs der Umstand, dass die Bestätigung eine Entscheidung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgte, nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (MietSlg 35.817; 1 Ob 239/98y, 3 Ob 228/02d; RIS-Justiz RS0044456; Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 4). Von einer bestätigenden Entscheidung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass in den beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 2155/96z = RZ 1997/62; 1 Ob 335/99t = EvBl 2000/168; 3 Ob 340/99t = MietSlg 53.802 mwN).Wie zu zeigen sein wird, hat das Rekursgericht mit seiner Entscheidung betreffend das 1. Eventualbegehren den Beschluss des Erstgerichts keineswegs voll bestätigt (iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Zwar ändert (abgesehen vom hier vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung) nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs der Umstand, dass die Bestätigung eine Entscheidung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgte, nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (MietSlg 35.817; 1 Ob 239/98y, 3 Ob 228/02d; RIS-Justiz RS0044456; Kodek in Rechberger2 Paragraph 528, ZPO Rz 4). Von einer bestätigenden Entscheidung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass in den beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 2155/96z = RZ 1997/62; 1 Ob 335/99t = EvBl 2000/168; 3 Ob 340/99t = MietSlg 53.802 mwN).
Von den in der Regel gegebenen Fällen, dass eine Bestätigung mit einer "Maßgabe" erfolgt, unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass eine derartige Einschränkung im Spruch fehlt. Berücksichtigt man aber die Begründung, zeigt sich, dass das Rekursgericht in Wahrheit die Beschwer der klagenden Partei durch den das 1. Eventualbegehren zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts verneint hat. Nach stRsp ist aber ein Rechtsmittel, dem die erforderliche Beschwer fehlt, als unzulässig zurückzuweisen (Kodek aaO Vor § 461 ZPO Rz 9). Nur ändert nach der einhelligen Rsp ein Vergreifen in der Entscheidungsform nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (RIS-Justiz RS0036324). Daraus folgt aber, dass in Wahrheit kein voll bestätigender Beschluss vorliegt, weil die gebotene Zurückweisung des Rekurses (wegen fehlender Beschwer) keine Bestätigung ist (Kodek aaO § 528 ZPO Rz 4 mwN). Anders wäre es nur, wenn der erstgerichtliche Beschluss gleichzeitig sachlich überprüft und bestätigt worden wäre (RZ 1977/37; 5 Ob 308/87; 8 Ob 49/02t), was allerdings nur dann gilt, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RZ 1977/37; RIS-Justiz RS0044215). Dies war hier gerade nicht der Fall, vertrat doch das Rekursgericht im Gegensatz zur ersten Instanz die Auffassung, das Erstgericht wäre doch sachlich zuständig.Von den in der Regel gegebenen Fällen, dass eine Bestätigung mit einer "Maßgabe" erfolgt, unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass eine derartige Einschränkung im Spruch fehlt. Berücksichtigt man aber die Begründung, zeigt sich, dass das Rekursgericht in Wahrheit die Beschwer der klagenden Partei durch den das 1. Eventualbegehren zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts verneint hat. Nach stRsp ist aber ein Rechtsmittel, dem die erforderliche Beschwer fehlt, als unzulässig zurückzuweisen (Kodek aaO Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9). Nur ändert nach der einhelligen Rsp ein Vergreifen in der Entscheidungsform nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (RIS-Justiz RS0036324). Daraus folgt aber, dass in Wahrheit kein voll bestätigender Beschluss vorliegt, weil die gebotene Zurückweisung des Rekurses (wegen fehlender Beschwer) keine Bestätigung ist (Kodek aaO Paragraph 528, ZPO Rz 4 mwN). Anders wäre es nur, wenn der erstgerichtliche Beschluss gleichzeitig sachlich überprüft und bestätigt worden wäre (RZ 1977/37; 5 Ob 308/87; 8 Ob 49/02t), was allerdings nur dann gilt, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RZ 1977/37; RIS-Justiz RS0044215). Dies war hier gerade nicht der Fall, vertrat doch das Rekursgericht im Gegensatz zur ersten Instanz die Auffassung, das Erstgericht wäre doch sachlich zuständig.
Daraus folgt, dass ungeachtet der Formulierung im Spruch in Wahrheit eine den Rekurs der klagenden Partei zurückweisende Entscheidung vorliegt.
Zu Recht wendet sich nun in der Sache die Revisionsrekurswerberin gegen die Auffassung der zweiten Instanz, ihr Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts wäre deswegen unzulässig, weil der Klage (nach dem 1. Eventualbegehren) in der Sache keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte. Diese Auffassung ist nicht zu billigen. Das Erstgericht hat es durch die Zurückweisung des 1. Eventualbegehrens abgelehnt, darüber in der Sache zu entscheiden, der klagenden Partei insoweit den Rechtsschutz verweigert. Eine solche Entscheidung wird als - zu Lasten der klagenden Partei - so gravierend angesehen, dass gerade für einen derartigen Fall der sonst geltende Rechtsmittelausschluss im Revisionsrekursverfahren wegen voller Bestätigung nicht gilt (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und dass ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, uneingeschränkt anfechtbar ist (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Daher kann im Falle einer solchen Weigerung, ein Klagebegehren (und sei es auch nur ein hilfsweise erhobenes) in der Sache zu behandeln, keine Rede davon sein, die Beschwer der klagenden Partei könnte deswegen fehlen, weil nach Ansicht der zweiten Instanz die Klage letztlich ohnehin abgewiesen werden müsste. Träfe dies zu, hätte die Erledigung mit Urteil zu erfolgen. Damit kann aber auch keineswegs gesagt werden, dass - bei zweifellos bestehender formeller Beschwer - die Rechtsstellung der klagenden Partei durch die Zurückweisungsentscheidung der ersten Instanz nicht beeinträchtigt würde. Nach stRsp kann eben die Beschwer auch in einem prozessualen Nachteil gelegen seien, etwa wenn die Klage aus formellen Gründen zurück-, statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97; 3 Ob 110/74 uva; RIS-Justiz RS0041758), wie im Revisionsrekurs zu Recht geltend gemacht wird.Zu Recht wendet sich nun in der Sache die Revisionsrekurswerberin gegen die Auffassung der zweiten Instanz, ihr Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts wäre deswegen unzulässig, weil der Klage (nach dem 1. Eventualbegehren) in der Sache keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte. Diese Auffassung ist nicht zu billigen. Das Erstgericht hat es durch die Zurückweisung des 1. Eventualbegehrens abgelehnt, darüber in der Sache zu entscheiden, der klagenden Partei insoweit den Rechtsschutz verweigert. Eine solche Entscheidung wird als - zu Lasten der klagenden Partei - so gravierend angesehen, dass gerade für einen derartigen Fall der sonst geltende Rechtsmittelausschluss im Revisionsrekursverfahren wegen voller Bestätigung nicht gilt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und dass ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, uneingeschränkt anfechtbar ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Daher kann im Falle einer solchen Weigerung, ein Klagebegehren (und sei es auch nur ein hilfsweise erhobenes) in der Sache zu behandeln, keine Rede davon sein, die Beschwer der klagenden Partei könnte deswegen fehlen, weil nach Ansicht der zweiten Instanz die Klage letztlich ohnehin abgewiesen werden müsste. Träfe dies zu, hätte die Erledigung mit Urteil zu erfolgen. Damit kann aber auch keineswegs gesagt werden, dass - bei zweifellos bestehender formeller Beschwer - die Rechtsstellung der klagenden Partei durch die Zurückweisungsentscheidung der ersten Instanz nicht beeinträchtigt würde. Nach stRsp kann eben die Beschwer auch in einem prozessualen Nachteil gelegen seien, etwa wenn die Klage aus formellen Gründen zurück-, statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97; 3 Ob 110/74 uva; RIS-Justiz RS0041758), wie im Revisionsrekurs zu Recht geltend gemacht wird.
Demnach hat das Rekursgericht zu Unrecht (der Sache nach) den Rekurs der klagenden Partei gegen die Zurückweisung des 1. Eventualbegehrens aus formellen Gründen zurückgewiesen. Es wird daher dieses Rechtsmittels in der Sache zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
2. Der gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei ist unzulässig:
Das Rekursgericht hat auch das gegen die Zurückweisung des 2. Eventualbegehrens erhobene Rechtsmittel der klagenden Partei behandelt, weil es nach seiner Auffassung bei der Zurückweisung des 1. Eventualbegehrens zu bleiben hatte. Auf Grund der zu 1. dargestellten Rechtsansicht des erkennenden Senats könnte man nun die Auffassung vertreten, es wäre zunächst über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei noch nicht zu entscheiden, vielmehr der Ausgang des Rekursverfahrens in Ansehung des 1. Eventualbegehrens abzuwarten (und allenfalls auch die Entscheidung in der Sache). Es ist aber im Hinblick auf die darzustellende Unzulässigkeit des Rechtsmittels vertretbar und zweckmäßig, darüber sogleich endgültig zu entscheiden, kann doch im Fall der endgültigen Zurück- oder Abweisung des 1. Eventualbegehrens das Erstgericht nunmehr in der Sache des über das 2. Eventualbegehren entscheiden, ohne dass es weiterer das Verfahren verzögernder Rechtsmittelvorlagen bedürfte.
Sowohl die zweite Instanz als auch die erstbeklagte Partei haben offenbar übersehen, dass nach § 45 JN Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar sind. Dieser Rechtsmittelausschluss bezieht sich nach stRsp auch auf im Rekursverfahren ergehende, die Zuständigkeit der ersten Instanz bejahende Entscheidungen der zweiten Instanz (SpR 265; RIS-Justiz RS0046328, RS0046417 [T1]; Mayr in Rechberger2 § 45 JN Rz 2; Ballon in Fasching2 § 45 JN Rz 3).Sowohl die zweite Instanz als auch die erstbeklagte Partei haben offenbar übersehen, dass nach Paragraph 45, JN Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar sind. Dieser Rechtsmittelausschluss bezieht sich nach stRsp auch auf im Rekursverfahren ergehende, die Zuständigkeit der ersten Instanz bejahende Entscheidungen der zweiten Instanz (SpR 265; RIS-Justiz RS0046328, RS0046417 [T1]; Mayr in Rechberger2 Paragraph 45, JN Rz 2; Ballon in Fasching2 Paragraph 45, JN Rz 3).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
3. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war auf begründeten Antrag der zweitbeklagten Partei infolge Änderung ihrer Firma deren Bezeichnung richtig zustellen.3. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO war auf begründeten Antrag der zweitbeklagten Partei infolge Änderung ihrer Firma deren Bezeichnung richtig zustellen.
Anmerkung
E67980 3Ob183.02m-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00183.02M.1218.000Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0030OB00183_02M0000_000