TE OGH 2002/12/18 9Ob246/02w

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Rudolf K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtsanwalt in Laakirchen, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 145.345,67), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Oktober 2002, GZ 4 R 179/02z-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ein unbedingter Anspruch (RIS-Justiz RS0013249). Aus der Unbedingtheit dieses Anspruches ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht (RIS-Justiz RS0013247). Auf Überlegungen des Revisionswerbers, die Einräumung eines obligatorischen Wohnrechtes könnte einen Verzicht auf die Ausübung der Teilungsbefugnis bedeuten, ist nicht näher einzugehen, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies - vom Beklagten die Einräumung eines obligatorischen Wohnrechtes in erster Instanz nicht behauptet wurde. Soweit der Revisionswerber seine Zulassungsbeschwerde darauf stützt, dass vom Erstgericht ein näher bezeichneter Zeuge zu vernehmen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht mit dieser Frage befasst, jedoch eine hieraus resultierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint hat. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963 ua), und vermögen demzufolge auch keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ein unbedingter Anspruch (RIS-Justiz RS0013249). Aus der Unbedingtheit dieses Anspruches ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht (RIS-Justiz RS0013247). Auf Überlegungen des Revisionswerbers, die Einräumung eines obligatorischen Wohnrechtes könnte einen Verzicht auf die Ausübung der Teilungsbefugnis bedeuten, ist nicht näher einzugehen, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies - vom Beklagten die Einräumung eines obligatorischen Wohnrechtes in erster Instanz nicht behauptet wurde. Soweit der Revisionswerber seine Zulassungsbeschwerde darauf stützt, dass vom Erstgericht ein näher bezeichneter Zeuge zu vernehmen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht mit dieser Frage befasst, jedoch eine hieraus resultierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint hat. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963 ua), und vermögen demzufolge auch keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen.

Anmerkung

E68207 9Ob246.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00246.02W.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0090OB00246_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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