TE OGH 2002/12/18 3Nd2/02

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hubertus H*****, vertreten durch Brand, Lang, Breitmayer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hubertus H*****, vertreten durch Brand, Lang, Breitmayer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist der Vater der Beklagten, die gegen ihn zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts Forderungs- und Fahrnisexekution führt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei erloschen. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Sie beantragt, die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, insbesondere wegen der Prozessökonomie und zur Vermeidung erhöhter Kosten in Form unter anderem doppelter Einheitssätze der Parteienvertreter:

a) Die Beklagte studiere in Wien und könne sohin problemlos in Wien einvernommen werden.

b) Die Parteienvertreter hätten ihre Kanzleisitze in Wien, sodass erhebliche Kosten durch deren Tätigkeit außerhalb ihres Kanzleisitzsprengels vermeidbar seien, sofern die Sache in Wien abgehandelt werde.

c) Der Kläger könnte in Klagenfurt im Rechtshilfeweg einvernommen werden; er halte sich allerdings nach den vorliegenden Informationen der Beklagten ohnedies häufig in Wien auf, sodass sich wohl seine Parteieneinvernahme auch vor einem Wiener Gericht ohne weiteres einrichten ließe.

d) Der Kläger sei als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig, sodass vorsichtshalber von vornherein bei Delegierung der Rechtssache nach Wien jeglicher Anschein zureichender Gründe, die Unbefangenheit des Prozessgerichts, das sich unter dem gleichen Dach wie das Landesgericht Klagenfurt befinde, in Zweifel zu ziehen, vermieden würde.

e) Beim Erstgericht sei ein komplexes Verlassenschaftsverfahren anhängig, in das die Mutter der Beklagten involviert sei, dies mit direktem Kontakt zu einer Pflegschaftssache, in der die nunmehrige Prozessrichterin den Akt führe. Es scheine auch hier bereits zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer richterlichen Befangenheit zweckmäßig, die Rechtssache nach Wien zu delegieren. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. § 38 Abs 1 EO sei ein Zwangsgerichtsstand. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Das der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe, sei für die Frage der Zuständigkeit nicht maßgebend. Der Kläger sei in den letzten beiden Jahren zwei mal in Wien gewesen; es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Behauptung kommen könne, dass er ohnedies häufig in Wien wäre. Der Kläger sei bei einem anderen als dem hier zuständigen Gericht tätig. Eine Befangenheit liege aus seiner Sicht nicht vor. Falls der Kläger dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, werde auf die Frage der Höhe und damit auf das Einkommen der Mutter der Beklagten einzugehen sein. Auf Grund der Aktenkenntnis des Gerichts sei in einem solchen Fall sogar mit einer Vereinfachung des Verfahrens zu rechnen.e) Beim Erstgericht sei ein komplexes Verlassenschaftsverfahren anhängig, in das die Mutter der Beklagten involviert sei, dies mit direktem Kontakt zu einer Pflegschaftssache, in der die nunmehrige Prozessrichterin den Akt führe. Es scheine auch hier bereits zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer richterlichen Befangenheit zweckmäßig, die Rechtssache nach Wien zu delegieren. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Paragraph 38, Absatz eins, EO sei ein Zwangsgerichtsstand. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Das der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe, sei für die Frage der Zuständigkeit nicht maßgebend. Der Kläger sei in den letzten beiden Jahren zwei mal in Wien gewesen; es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Behauptung kommen könne, dass er ohnedies häufig in Wien wäre. Der Kläger sei bei einem anderen als dem hier zuständigen Gericht tätig. Eine Befangenheit liege aus seiner Sicht nicht vor. Falls der Kläger dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, werde auf die Frage der Höhe und damit auf das Einkommen der Mutter der Beklagten einzugehen sein. Auf Grund der Aktenkenntnis des Gerichts sei in einem solchen Fall sogar mit einer Vereinfachung des Verfahrens zu rechnen.

Die Erstrichterin äußerte sich gemäß § 31 Abs 3 dritter Satz JN, es sei richtig, dass beim Erstgericht ein Sachwalterverfahren in Ansehung der Stieftochter der Mutter der Beklagten anhängig sei. Die zuständige Prozessrichterin sei jedoch nicht befangen. Sie fühle sich auch dadurch nicht befangen, dass der Kläger als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig ist.Die Erstrichterin äußerte sich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, dritter Satz JN, es sei richtig, dass beim Erstgericht ein Sachwalterverfahren in Ansehung der Stieftochter der Mutter der Beklagten anhängig sei. Die zuständige Prozessrichterin sei jedoch nicht befangen. Sie fühle sich auch dadurch nicht befangen, dass der Kläger als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegation widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben; gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon in Fasching2, § 31 JN Rz 6 mwN aus der Rsp).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegation widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben; gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon in Fasching2, Paragraph 31, JN Rz 6 mwN aus der Rsp).

Im vorliegenden Fall liegen derartige Zweckmäßigkeitsgründe nicht vor. Der Kläger wohnt nicht im Sprengel des anderen Gerichts, dem Kanzleisitz der Parteienvertreter kommt keine Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass ein Delegationsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (Ballon aaO Rz 8; RIS-Justiz RS0073042, 0046146) wird hier überhaupt nicht eine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers aufgezeigt.

Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E68142 3Nd2.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030ND00002.02.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0030ND00002_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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