TE OGH 2002/12/18 3Ob62/02t

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Arnold P*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** OEG, *****, 2. Sabine H*****, und 3. Ursula H*****, alle vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution und Unwirksamkeit eines Vergleichs sowie eines Kaufvertrags, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2001, GZ 39 R 226/01a-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. Mai 2001, GZ 17 C 272/01k-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird erneut dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entsprechenden Ausspruch zu ergänzen.Der Akt wird erneut dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entsprechenden Ausspruch zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Erstgerichts mit Entscheidung vom 19. September 2001 nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Nach Vorlage der Revision stellte ihm der Oberste Gerichtshof den Akt mit dem Auftrag zurück, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 52.000 S und, wenn dies zutrifft, ob er 260.000 S übersteigt. Dessen ungeachtet ergänzte das Berufungsgericht seine Entscheidung mit Beschluss vom 2. Mai 2002 (dem Obersten Gerichtshof mit dem Akt erst am 12. Dezember 2002 wieder vorgelegt) durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands in der Form, dass dieser 260.000 S beträgt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch entspricht nicht demjenigen, den es nach dem dargestellten Auftrag und nach dem Gesetz (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) hätte tätigen müssen. Eine Begründung für diese Vorgehen ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache des Obersten Gerichtshofs darüber zu spekulieren, ob allenfalls ein bloßer Schreibfehler vorliegt.Dieser Ausspruch entspricht nicht demjenigen, den es nach dem dargestellten Auftrag und nach dem Gesetz (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) hätte tätigen müssen. Eine Begründung für diese Vorgehen ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache des Obersten Gerichtshofs darüber zu spekulieren, ob allenfalls ein bloßer Schreibfehler vorliegt.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr dem Auftrag des Obersten Gerichtshofs unverzüglich nachzukommen haben. Der Akt wird diesem aber dann nicht mehr unmittelbar vorzulegen sein, wenn nach dem Ausspruch der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt. Bei einer solchen Bewertung wäre nach § 508 Abs 3 bis 5 ZPO vorzugehen oder falls dies für notwendig erachtet würde - was nach stRsp (3 Ob 186/01a u.v.a.) nicht vom Obersten Gerichtshof zu beurteilen ist -, ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den in der Revisionsschrift fehlenden ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht vorzunehmen.Das Berufungsgericht wird daher nunmehr dem Auftrag des Obersten Gerichtshofs unverzüglich nachzukommen haben. Der Akt wird diesem aber dann nicht mehr unmittelbar vorzulegen sein, wenn nach dem Ausspruch der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt. Bei einer solchen Bewertung wäre nach Paragraph 508, Absatz 3 bis 5 ZPO vorzugehen oder falls dies für notwendig erachtet würde - was nach stRsp (3 Ob 186/01a u.v.a.) nicht vom Obersten Gerichtshof zu beurteilen ist -, ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den in der Revisionsschrift fehlenden ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht vorzunehmen.

Textnummer

E68144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00062.02T.1218.000

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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