Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tarik O***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juli 2002, GZ 52 Hv 48/02z-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tarik O***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juli 2002, GZ 52 Hv 48/02z-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Tarik O***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (I) und (richtig:) jeweils mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG sowie eines Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG (II) schuldig erkannt.Tarik O***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (römisch eins) und (richtig:) jeweils mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG sowie eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch II) schuldig erkannt.
Soweit angefochten, hat er von 2000 bis Herbst 2001 (richtig:) mehrfach ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt jedenfalls 3.200 Ecstasy-Tabletten einer näher beschriebenen Durchschnittsqualität, 30 Gramm "Speed" und 3 Gramm Cannabiskraut an verschiedene namentlich genannte Personen in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt (I).Soweit angefochten, hat er von 2000 bis Herbst 2001 (richtig:) mehrfach ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt jedenfalls 3.200 Ecstasy-Tabletten einer näher beschriebenen Durchschnittsqualität, 30 Gramm "Speed" und 3 Gramm Cannabiskraut an verschiedene namentlich genannte Personen in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (der im Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt (römisch eins).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge nach Z 5 (konform mit der gem § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung) ihre Kritik allein gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht an ein Suchtmittel gewöhnt war, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil auch ein selbst an ein Suchtmittel gewöhnter Täter nur dann durch den zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG privilegiert wird, wenn er diese vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt die zur (fehlenden) Privilegierung getroffenen Feststellungen, sagt nicht, welche sie vermisst, und verfehlt damit ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge nach Ziffer 5, (konform mit der gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung) ihre Kritik allein gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht an ein Suchtmittel gewöhnt war, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil auch ein selbst an ein Suchtmittel gewöhnter Täter nur dann durch den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, SMG privilegiert wird, wenn er diese vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt die zur (fehlenden) Privilegierung getroffenen Feststellungen, sagt nicht, welche sie vermisst, und verfehlt damit ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E67906 13Os145.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00145.02.1218.000Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0130OS00145_0200000_000