TE OGH 2002/12/18 9ObA255/02v

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael L*****, Arbeitnehmer, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Lessingstraße 20, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 2002, GZ 8 Ra 131/02z-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich (- entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages -) zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (stRSpr seit verst Sen 8 Ob 257/92 = SZ 65/165). In der Rechtsprechung wurden diese Voraussetzungen insbesondere bei (selbstständigen und unselbstständigen) Handelsvertretern mit Provisionsanspruch bzw Arbeitnehmern mit Umsatzbeteiligung angenommen, weil dort der Geschäftsherr bzw Arbeitgeber (- und oft überhaupt nur dieser -) über die tatsächlich getätigten Abschlüsse und Umsätze regelmäßig wesentlich besser Bescheid weiß als der Provisionsberechtigte oder Umsatzbeteiligte. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen für eine Stufenklage aus. Seine Rechtsauffassung, dass ein Arbeitnehmer, der aus Vertretungstätigkeiten für einen anderen Arbeitnehmer besondere, zeitlich determinierte Entgeltansprüche (hier: eine Verwendungszulage iSd § 50 DO.A) ableitet, diese ohne erhebliche Schwierigkeiten mit einer direkten Leistungsklage geltend machen kann, ist daher jedenfalls vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 46 Abs 1 ASGG auf.Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich (- entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages -) zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (stRSpr seit verst Sen 8 Ob 257/92 = SZ 65/165). In der Rechtsprechung wurden diese Voraussetzungen insbesondere bei (selbstständigen und unselbstständigen) Handelsvertretern mit Provisionsanspruch bzw Arbeitnehmern mit Umsatzbeteiligung angenommen, weil dort der Geschäftsherr bzw Arbeitgeber (- und oft überhaupt nur dieser -) über die tatsächlich getätigten Abschlüsse und Umsätze regelmäßig wesentlich besser Bescheid weiß als der Provisionsberechtigte oder Umsatzbeteiligte. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen für eine Stufenklage aus. Seine Rechtsauffassung, dass ein Arbeitnehmer, der aus Vertretungstätigkeiten für einen anderen Arbeitnehmer besondere, zeitlich determinierte Entgeltansprüche (hier: eine Verwendungszulage iSd Paragraph 50, DO.A) ableitet, diese ohne erhebliche Schwierigkeiten mit einer direkten Leistungsklage geltend machen kann, ist daher jedenfalls vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf.

Anmerkung

E68117 9ObA255.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00255.02V.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_009OBA00255_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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