TE OGH 2002/12/18 7Ob276/02t

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache der Antragstellerin Monika R*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wider den Antragsgegner Felix R*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 10. Oktober 2002, GZ 3 R 159/02t-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 23. August 2002, GZ 1 C 27/02m-5, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache der Antragstellerin Monika R*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wider den Antragsgegner Felix R*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 10. Oktober 2002, GZ 3 R 159/02t-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 23. August 2002, GZ 1 C 27/02m-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile, die im Jahr 1992 geheiratet hatten, wurde am 22. 6. 2001 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2000 Alleineigentümerin einer bebauten Liegenschaft in Mürzzuschlag, auf der sich die frühere Ehewohnung befindet. Die Liegenschaft ist mit diversen Pfandrechten, einem Wohnungsrecht des Antragsgegners und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu dessen Gunsten belastet.

Die Antragstellerin begehrte am 13. 5. 2000 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, dass ihr die Liegenschaft, deren Verkehrswert durch die sichergestellten Verbindlichkeiten überstiegen werde, gegen Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen allein zugewiesen und die grundbücherlich einverleibten Rechte des Antragsgegner, die den Pfandrechten benachrangt seien, gelöscht würden.

Der Antragsgegner beantragte den Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Die Streitteile hätten über die Liegenschaft während der Ehe derart rechtsgeschäftlich verfügt, dass er der Antragstellerin seine Liegenschaftshälfte übereignet habe, diese dafür in die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten eingetreten sei und ihm das Wohnrecht eingeräumt habe. Da die Liegenschaft demnach nicht der Aufteilung unterliege, gelte dies auch hinsichtlich der ihm einverleibten bücherlichen Rechte; die betreffenden Ansprüche seien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Für den Fall, dass das Aufteilungsverfahren doch für zulässig erachtet werde, begehre er eine Aufteilung dahin, dass sein Wohnrecht mit EUR 80.000,-- abgelöst, oder die Liegenschaft versteigert und der Erlös je zur Hälfte aufgeteilt werde.

Über Antrag der Antragstellerin wurde dieser mit einstweiliger Verfügung vom 7. 6. 2002 die Liegenschaft samt Wohnhaus und dem darin befindlichen ehelichen Gebrauchsvermögen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Am 28. 6. 2002 wurde über das Vermögen des Antragsgegners zu 17 S 169/02z des Landesgerichtes Leoben der Konkurs eröffnet. Das Erstgericht unterbrach daraufhin das Aufteilungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 KO von Amts wegen.Am 28. 6. 2002 wurde über das Vermögen des Antragsgegners zu 17 S 169/02z des Landesgerichtes Leoben der Konkurs eröffnet. Das Erstgericht unterbrach daraufhin das Aufteilungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO von Amts wegen.

Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Werde - wie hier - der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten erst im Zuge eines Aufteilungsverfahrens, also nach Entstehen des Aufteilungsanspruches eröffnet, so werde das Aufteilungsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Aufteilungsansprüche seien nach § 330 EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden seien, der Pfändung unterworfen, gehörten daher gemäß § 1 Abs 1 KO zur Konkursmasse und seien nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Sie könnten daher, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet seien, vom anderen Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. Die Unterbrechung diene jedenfalls auch dazu, zu verhindern, dass die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werde, weshalb unter dem Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" in § 7 Abs 1 KO auch Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG zu verstehen seien. Im vorliegenden Fall begehrten beide Parteien Verfügungen über eine Liegenschaft, die - ungeachtet des Alleineigentumes der Antragstellerin - in die Aufteilungsmasse falle (der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgebracht, dass die Liegenschaft bis 1999 im Hälfteeigentum der Streitteile gestanden sei). Ob die Höhe der grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten (überwiegend handle es sich dabei um Höchstbetragspfandrechte) den Verkehrswert der Liegenschaft übersteige, wie die Antragstellerin meine, könne derzeit nicht gesagt werden. Jedenfalls unrichtig sei die Ansicht der Antragstellerin, es sei unmöglich, ihren Aufteilungsanspruch iSd § 14 Abs 1 KO zum Schätzwert im Konkursverfahren anzumelden. § 14 Abs 1 KO gelte nämlich gerade für Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet seien. Wenn die Löschung der bücherlichen Rechte des Antragsgegners für die Antragstellerin überhaupt keinen Wert hätte, wie diese meine, bleibe offen, warum sie ein Aufteilungsverfahren eingeleitet habe, da sie ohnehin bereits bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft sei.Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Werde - wie hier - der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten erst im Zuge eines Aufteilungsverfahrens, also nach Entstehen des Aufteilungsanspruches eröffnet, so werde das Aufteilungsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Aufteilungsansprüche seien nach Paragraph 330, EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden seien, der Pfändung unterworfen, gehörten daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO zur Konkursmasse und seien nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Sie könnten daher, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet seien, vom anderen Ehegatten - unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO - gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. Die Unterbrechung diene jedenfalls auch dazu, zu verhindern, dass die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werde, weshalb unter dem Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" in Paragraph 7, Absatz eins, KO auch Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG zu verstehen seien. Im vorliegenden Fall begehrten beide Parteien Verfügungen über eine Liegenschaft, die - ungeachtet des Alleineigentumes der Antragstellerin - in die Aufteilungsmasse falle (der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgebracht, dass die Liegenschaft bis 1999 im Hälfteeigentum der Streitteile gestanden sei). Ob die Höhe der grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten (überwiegend handle es sich dabei um Höchstbetragspfandrechte) den Verkehrswert der Liegenschaft übersteige, wie die Antragstellerin meine, könne derzeit nicht gesagt werden. Jedenfalls unrichtig sei die Ansicht der Antragstellerin, es sei unmöglich, ihren Aufteilungsanspruch iSd Paragraph 14, Absatz eins, KO zum Schätzwert im Konkursverfahren anzumelden. Paragraph 14, Absatz eins, KO gelte nämlich gerade für Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet seien. Wenn die Löschung der bücherlichen Rechte des Antragsgegners für die Antragstellerin überhaupt keinen Wert hätte, wie diese meine, bleibe offen, warum sie ein Aufteilungsverfahren eingeleitet habe, da sie ohnehin bereits bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei "wegen der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles" zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die - amtswegig zu

berücksichtigende (SZ 56/32 ua) - Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen eines Ehegatten aus den vom Rekursgericht

angeführten Gründen zur Unterbrechung eines anhängigen

Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG führt, wobei die

Aufteilungsansprüche nach der Konkursordnung zu behandeln sind

(sodass das Aufteilungsverfahren erst nach Abschluss der

Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden kann), folgt bereits

gefestigter Rechtsprechung (8 Ob 645/89, SZ 63/56 = RdW 1991, 15 =

EFSlg 64.861/7; 7 Ob 623/93, SZ 67/18 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994,

463 = EFSlg 76.636 = RdW 1995, 313; 8 Ob 274/99y, ZIK 2001, 21; vgl auch 9 ObA 2071/96s, ZIK 1996, 207).463 = EFSlg 76.636 = RdW 1995, 313; 8 Ob 274/99y, ZIK 2001, 21; vergleiche auch 9 ObA 2071/96s, ZIK 1996, 207).

Einen Umstand, der diese Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung im vorliegenden Fall in Frage stelle, erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, dass die zu Gunsten des Antragsgegners verbücherten Rechte nicht ver- bzw bewertbar seien. Dass dies hinsichtlich des (den Verkehrswert einer Liegenschaft zweifellos in aller Regel mindernden) Wohnrechtes unzutreffend ist, kann angesichts der häufig vorkommenden "Abschlagszahlungen" für Wohnrechte (vgl etwa nur 2 Ob 290/98f, wo ein Wohnrecht mit S 7,200.000,-- bewertet wurde) als notorisch bezeichnet werden. Hinsichtlich des ob der gegenständlichen Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist der Revisionsrekurswerberin zwar einzuräumen, dass ein solches Recht kein Vermögensobjekt darstellt, somit nicht verwertbar und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (NZ 1987/88 mwN). Darauf kommt es aber gar nicht an:Einen Umstand, der diese Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung im vorliegenden Fall in Frage stelle, erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, dass die zu Gunsten des Antragsgegners verbücherten Rechte nicht ver- bzw bewertbar seien. Dass dies hinsichtlich des (den Verkehrswert einer Liegenschaft zweifellos in aller Regel mindernden) Wohnrechtes unzutreffend ist, kann angesichts der häufig vorkommenden "Abschlagszahlungen" für Wohnrechte vergleiche etwa nur 2 Ob 290/98f, wo ein Wohnrecht mit S 7,200.000,-- bewertet wurde) als notorisch bezeichnet werden. Hinsichtlich des ob der gegenständlichen Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist der Revisionsrekurswerberin zwar einzuräumen, dass ein solches Recht kein Vermögensobjekt darstellt, somit nicht verwertbar und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (NZ 1987/88 mwN). Darauf kommt es aber gar nicht an:

Mögen die betreffenden bücherlichen Rechte des Antragsgegners die Antragstellerin auch zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens motiviert haben, geht es doch darum, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens der Streitteile, das nach dem insofern unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in der gegenständlichen Liegenschaft besteht, auf der sich die Ehewohnung befand, eine nacheheliche Aufteilung herbeizuführen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaft falle nach dem Vorbringen beider Parteien tatsächlich in die Aufteilungsmasse, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur in Einklang: Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird (SZ 53/48 mwN; 4 Ob 185/99f; Pichler in Rummel2 § 81 EheG Rz 4 mwN; Bernat in Schwimann2 § 81 EheG Rz 14 mwN).Mögen die betreffenden bücherlichen Rechte des Antragsgegners die Antragstellerin auch zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens motiviert haben, geht es doch darum, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens der Streitteile, das nach dem insofern unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in der gegenständlichen Liegenschaft besteht, auf der sich die Ehewohnung befand, eine nacheheliche Aufteilung herbeizuführen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaft falle nach dem Vorbringen beider Parteien tatsächlich in die Aufteilungsmasse, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur in Einklang: Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird (SZ 53/48 mwN; 4 Ob 185/99f; Pichler in Rummel2 Paragraph 81, EheG Rz 4 mwN; Bernat in Schwimann2 Paragraph 81, EheG Rz 14 mwN).

Der nacheheliche Ausgleichsanspruch stellt einen rein vermögensrechtlichen Anspruch dar (3 Ob 206/97h; 1 Ob 362/99p), der - gleichgültig ob die aufzuteilende Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners belastet ist oder nicht - auch zu einer Ausgleichszahlung führen könnte (was vom Antragsgegner in seinem Gegenvorschlag auch angestrebt wird). Eine "besondere Konstellation", die die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung hier in Frage stellen könnte, ist daher nicht zu erkennen. Da die angefochtene Entscheidung den Rahmen der zitierten gesicherten Judikatur demnach nicht überschreitet, stellt sich keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die in § 231 AußStrG vorgesehene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach stRsp nur für die Anfechtung von Sachentscheidungen gilt (RIS-Justiz RS0099340, zuletzt etwa 6 Ob 46/02m) und daher hier zu Recht nicht angenommen wurde.Der nacheheliche Ausgleichsanspruch stellt einen rein vermögensrechtlichen Anspruch dar (3 Ob 206/97h; 1 Ob 362/99p), der - gleichgültig ob die aufzuteilende Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners belastet ist oder nicht - auch zu einer Ausgleichszahlung führen könnte (was vom Antragsgegner in seinem Gegenvorschlag auch angestrebt wird). Eine "besondere Konstellation", die die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung hier in Frage stellen könnte, ist daher nicht zu erkennen. Da die angefochtene Entscheidung den Rahmen der zitierten gesicherten Judikatur demnach nicht überschreitet, stellt sich keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die in Paragraph 231, AußStrG vorgesehene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach stRsp nur für die Anfechtung von Sachentscheidungen gilt (RIS-Justiz RS0099340, zuletzt etwa 6 Ob 46/02m) und daher hier zu Recht nicht angenommen wurde.

Anmerkung

E68173 7Ob276.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00276.02T.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0070OB00276_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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