Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesrepublik Jugoslawien, wegen Räumung infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. November 2002, GZ 3 R 226/02f-37, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Oktober 2002, GZ 42 E 195/01z-34, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte das Erstgericht den für 27. November 2002 anberaumten Räumungstermin ab, wies den Antrag der betreibenden Partei, "den seinerzeit abberaumten Räumungstermin 15. 5. 2002 wiederum anzusetzen", zurück und wies ferner den "Eventualantrag der betreibenden Partei, einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Am 5. Dezember 2002 verfügte das Erstgericht, dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Der erkennende Senat bringt folgende Rechtslage in Erinnerung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 78 EO ist im Exekutionsverfahren auch der § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - aussprach, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird.Gemäß Paragraph 78, EO ist im Exekutionsverfahren auch der Paragraph 528, ZPO anwendbar. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - aussprach, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Partei kann dann jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird.
Die betreibende Partei brachte den Revisionsrekurs - das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts ist ebenso ein Revisionsrekurs (JBl 1994, 264 uva) - rechtzeitig beim Erstgericht ein. Das Rechtsmittel entbehrt indes eines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an das Rekursgericht. Sollte das Erstgericht einen solchen Antrag vor der Vorlage des Rechtsmittels an die zweite Instanz für erforderlich halten, so kann es einen befristeten Verbesserungsauftrag erteilen. Unterbliebe eine allenfalls aufgetragene Verbesserung, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass eine Räumungsexekution keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 ZPO ist, auf die der § 528 Abs 3 ZPO auf dem Weg über § 505 Abs 4 ZPO verweist.Die betreibende Partei brachte den Revisionsrekurs - das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts ist ebenso ein Revisionsrekurs (JBl 1994, 264 uva) - rechtzeitig beim Erstgericht ein. Das Rechtsmittel entbehrt indes eines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an das Rekursgericht. Sollte das Erstgericht einen solchen Antrag vor der Vorlage des Rechtsmittels an die zweite Instanz für erforderlich halten, so kann es einen befristeten Verbesserungsauftrag erteilen. Unterbliebe eine allenfalls aufgetragene Verbesserung, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass eine Räumungsexekution keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ist, auf die der Paragraph 528, Absatz 3, ZPO auf dem Weg über Paragraph 505, Absatz 4, ZPO verweist.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher, wie zusammenzufassen ist, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch weder von der betreibenden Partei noch vom Erstgericht beachteten Rechtslage ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher, wie zusammenzufassen ist, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch weder von der betreibenden Partei noch vom Erstgericht beachteten Rechtslage ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E68074 3Ob314.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00314.02A.1218.000Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0030OB00314_02A0000_000